231.1
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
vom 23.09.2007 (Stand 01.09.2024)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 20061 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung2
als Gesetz:3
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt:
den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung einschliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung;
die allgemeine Weiterbildung;
den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene.
(2.) II. Berufliche Grundbildung
(2.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Lehrortsprinzip
Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehrwerkstätte massgebend.
Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.
Art. 3 Anlehre
Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufsfeld keine Grundbildung mit Attest4 besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen Anlehrausweis.
Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss angewendet.
Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.
Art. 4 Lehrwerkstätten
Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.
Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
Art. 4a Informatikmittelschule
Der Kanton kann eine Informatikmittelschule für die berufliche Grundbildung in Informatik mit Berufsmaturität technischer Richtung führen.
Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
(2.2.) 2. Brückenangebote
Art. 5 Typen
Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung5 im Anschluss an die Volksschule an:
das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs für Gestaltung;
die Vorlehre;
den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule.6
…
Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zahl der Klassen des Vorkurses für Gestaltung beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen übersteigt.
Art. 6 Inhalt
Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:
erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung die Berufswahl;
dienen der Eignungsabklärung;
schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg in eine berufliche Grundbildung.
Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer Lehrstelle.
Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkenntnissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.
(2.3.) 3. Bildung in der beruflichen Praxis7
Art. 7 Bildungsbewilligung
Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung8, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.
Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben.
Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
(2.4.) 4. Berufsfachschulen
Art. 9 Grundsätze
Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen.
Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen Umfang mittragen.
Art. 9a Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule
Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfachschule.
Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule.
Art. 9b Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule
Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschule.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.9
Art. 10 Zuteilung
Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.
Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.
Art. 11 Ausserkantonaler Schulbesuch
Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.
Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort gegen Erstattung der Kosten zulassen.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 12 Unentgeltlichkeit des Unterrichts
Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbereiten10, ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.
Stütz- und Freikurse11 an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.
Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.
Art. 13 Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen
Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.
Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach Art. 32 dieses Erlasses.
Art.
14 Schulbetrieb
a) Schuljahr
Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.
Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
Art. 15 b) Verhalten der Lernenden
Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.
Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und unterlassen verletzende Äusserungen.
Art. 16 c) Disziplinarordnung für Lernende
Disziplinarfehler sind:
Vernachlässigung von Pflichten;
Verletzung der Schulordnung;
Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule nicht vereinbar ist.
Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr. 300.– betragen.
Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:
die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags;12
die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besuchen.
Art.
17 Berufsfachschulkommission
a) Wahl
Das zuständige Departement wählt je Berufsfachschule eine Berufsfachschulkommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder stellt die Berufsfachschulkommission Antrag.
Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 dieses Erlasses.
…
Für die Mitgliedschaft werden berücksichtigt:
wirtschaftlicher Hintergrund;
Zubringer- und Empfängerstufen;
Bezug zu Hauptberufen der Berufsfachschule;
regionale Vernetzung (Politik).
Art. 17a b) Steuerung und Beaufsichtigung
Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschulkommission.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommission.13
Art. 18 c) Aufgaben
Die Berufsfachschulkommission unterstützt die zuständige Stelle des Kantons nach Massgabe von deren Weisungen und Aufträgen bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule.
Sie:
erlässt ein Schulreglement. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes;
leitet die Qualitäts- und Organisationsentwicklung;
bestimmt das Angebot in der höheren Berufsbildung sowie in der Weiterbildung und stellt die Rechnungsführung nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses sicher;
beantragt dem zuständigen Departement die Wahl ihrer Mitglieder, einschliesslich die Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten;
beantragt dem zuständigen Departement die Wahl der Rektorin oder des Rektors;
beantragt der zuständigen Stelle des Kantons die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung;
begründet das Arbeitsverhältnis der übrigen Schulleitungsmitglieder, der Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals. Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt auf Antrag der Berufsfachschulkommission den Lohn.
…
An ihren Sitzungen nehmen mit beratender Stimme insbesondere die Rektorin oder der Rektor und eine von der Lehrerschaft bestimmte Vertretung teil.
…
Art. 18a d) Vorschriften der Regierung
Die Regierung regelt durch Verordnung:
Aufgabenerfüllung und Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission;
welche Zuständigkeiten die Berufsfachschulkommission durch Reglement der Schulleitung übertragen kann.
Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 201214 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in der Berufsfachschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.
Art. 19 e) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden eine Konferenz.
Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons hat den Vorsitz.
Die Konferenz wirkt insbesondere bei der Koordination überschulischer Themen mit.
Art. 19a Kantonale Fachkommissionen
Je Beruf oder Berufsfeld mit Beschulung im Kanton besteht eine kantonale Fachkommission.
Die kantonalen Fachkommissionen überwachen die Umsetzung der Bildungsverordnungen nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 200215, wirken bei deren Weiterentwicklung in der Verbundpartnerschaft16 mit und fördern die Vernetzung zwischen den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.
Die zuständige Stelle des Kantons erlässt ein Pflichtenheft.
Art. 20 Private Anbieterinnen und Anbieter
Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung17 der zuständigen Stelle des Kantons.
Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
(2.5.) 5. Abschlussprüfung18
Art. 21 Übertragung
Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen19 Dritten übertragen.
Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.
Art. 22 Wiederholung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann:
frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden;
frühestens nach einem weiteren Jahr20 ein zweites Mal wiederholt werden.
Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung.21
(3.) III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung
Art. 23 Höhere Berufsbildung
Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung22 anbieten.
Die Regierung legt das Angebot fest.
Art. 24 Weiterbildung
Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.
(4.) IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 25 Beratungskreise
Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.
Art. 26 Beirat
Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen, wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
Art. 27 Unentgeltlichkeit und Gebühren
Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unentgeltlich.
Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden.
(4.1) IVbis. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene
Art. 27a Angebot, Zweck und Voraussetzungen
Der Gestalterische Vorkurs für Erwachsene vermittelt gestalterische Grundlagen, fördert das selbständige, projektbezogene Arbeiten und begleitet durch gestalterisch-künstlerische Prozesse.
Er dient der Erlangung der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Weiterbildung oder Laufbahnentwicklung.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein bestandener Berufs- oder Mittelschulabschluss und das bestandene Aufnahmeverfahren.
Art. 27b Schulgeld
Wer den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene absolviert, entrichtet ein Schulgeld von Fr. 6500.– (Vollzeit) und Fr. 9750.– (berufsbegleitend).
(5.) V. Finanzierung
(5.1.) 1. Kostenbeteiligung
Art.
28 Kostentragung
a) private Berufsfachschulen
Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Trägerbeitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an privaten Berufsfachschulen.23
Art. 29 b) ausserkantonale Angebote
Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufsfachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.
Art.
30 Beiträge
a) Grundbildung
Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:
ausserkantonale Lehrwerkstätten, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;
überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 31 b) Höhere Berufsbildung
Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an:
Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten;
Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz24 der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 32 c) Weiterbildung
Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht bereitgestellt werden, insbesondere an Angebote:
für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.
Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
Art. 33 d) Ausbildung von Lehrpersonen
Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfachschule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.
Art. 34 e) Baubeiträge
Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet.
Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.
Art. 35 Verweigerung, Kürzung, Rückforderung
Die Kostenbeteiligung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.
Zu Unrecht ausgerichtete oder zweckentfremdete Kostenbeteiligung wird zurückgefordert.
(5.2.) 2. Gebühren
Art. 36 Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten
Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für:
…
kantonale Lehrwerkstätten;
Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht;
Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten erheben.
Art. 36a Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten
Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kantonale Brückenangebote.
Art. 37 Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten
Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten für:
die Wiederholung der Abschlussprüfung;
andere Qualifikationsverfahren;
weitere Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Art. 37a Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten
Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.25
Art. 38 Kostendeckende Gebühren
Der Kanton erhebt kostendeckende Gebühren:
bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung;
für die Bewilligungs-, Aufsichts- und Revisionstätigkeit gegenüber privaten Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.
(5.3.) 3. Kantonale Lehrwerkstätten
Art. 39 Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz
Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostendeckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkantonalem Wohnsitz.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
(5.4.) 4. Informatikmittelschule
Art. 39a Gebühren und Schulgelder
Gebühren und Schulgelder an einer Informatikmittelschule richten sich nach dem Mittelschulgesetz vom 12. Juni 198026.
(6.) VI. Rechtspflege
Art. 40 Grundsatz
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196527, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 41 Verfügungen unterer Organe
Verfügungen unterer Organe der Berufsfachschule können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden.
Art. 42 …
Art. 43 …
Art. 44 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis führt die zuständige Stelle des Kantons auf Begehren einer Partei vor der Klageanhebung einen Vermittlungsversuch durch.
Art. 45 Akteneinsicht im Strafverfahren
Die Strafbehörden gewähren der zuständigen Stelle des Kantons Akteneinsicht in Strafverfahren nach Art. 62 oder 63 des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes.28
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 46
Art. 47
Art. 47a Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 25. November 2018
Die Amtsdauer der für die Amtsdauer 2016/2020 gewählten Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen endet am 31. Dezember 2018.
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 198331 wird aufgehoben.
Art. 49 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 50 Referendum
Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.32
nGS 42-115