452.15
Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung
vom 11.06.2024 (Stand 01.08.2024)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der eidgenössischen Waffengesetzgebung1
als Verordnung:2
Art. 1 Zuständigkeit
Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung3.
Es führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Art. 32a Abs. 2 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 19974.
Art. 2 Einreichung von Bewilligungsgesuchen
Im Kanton wohnhafte Gesuchstellende reichen Bewilligungsgesuche beim Polizeikommando ein.
nGS 2024-021