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452.15

Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung

vom 11.06.2024 (Stand 01.08.2024)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Waffengesetzgebung1

als Verordnung:2

Art. 1 Zuständigkeit

Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung3.

Es führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Art. 32a Abs. 2 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 19974.

Art. 2 Einreichung von Bewilligungsgesuchen

Im Kanton wohnhafte Gesuchstellende reichen Bewilligungsgesuche beim Polizeikommando ein.

nGS 2024-021