453.31
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
vom 19.01.2010 (Stand 01.01.2014)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige1
als Verordnung:2
Art. 1 Ausstellende Behörde
Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus.3
Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.
Art.
2 Anträge
a) Einreichestelle
Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.
Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht:
a) von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde;
abis) von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle;
b) von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.
Art. 3 b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache4
Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.
Art. 4 Digitale Fotografie
Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.
Art. 5 …
Art. 5bis Verlustmeldung
Verlustmeldungen von Ausweisen werden bei allen Polizeistellen sowie bei der kantonalen Ausweisstelle entgegengenommen.
Für die Eintragung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist die Kantonspolizei zuständig.
Die Gebühr für die Entgegennahme der Verlustmeldung beträgt Fr. 20.–.
Art. 6 Abrufrecht
Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen.5
Art.
7 Schlussbestimmungen
a) Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 20026 wird aufgehoben.
Art. 8 b) Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. März 2010 angewendet.
nGS 45–35