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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

453.31 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

453.31

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

vom 19.01.2010 (Stand 01.01.2014)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige1

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001, SR 143.1; eidgV über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002, SR 143.11.
  2. [2] Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. Februar 2010, ABl 2010, 34; in Vollzug ab 1. März 2010.

Art. 1 Ausstellende Behörde

Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus.3

Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.

Footnotes

  1. [3] Art. 4 Abs. 1 des BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001, SR 143.1.

Art. 2 Anträge
a) Einreichestelle

Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.

Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht:

  • a) von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde;

  • abis) von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle;

  • b) von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.

Art. 3 b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache4

Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.

Footnotes

  1. [4] Art. 9 Abs. 1 der eidgV über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002, SR 143.11.

Art. 4 Digitale Fotografie

Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

Art. 5 …

Art. 5bis Verlustmeldung

Verlustmeldungen von Ausweisen werden bei allen Polizeistellen sowie bei der kantonalen Ausweisstelle entgegengenommen.

Für die Eintragung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist die Kantonspolizei zuständig.

Die Gebühr für die Entgegennahme der Verlustmeldung beträgt Fr. 20.–.

Art. 6 Abrufrecht

Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen.5

Footnotes

  1. [5] Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e des BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001, SR 143.1.

Art. 7 Schlussbestimmungen
a) Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 20026 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] nGS 38–12 (sGS 453.31).

Art. 8 b) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. März 2010 angewendet.

nGS 45–35