458.1
Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen
vom 28.12.1964 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 19631 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18742 und von Art. 11 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903
als Gesetz:4
(1.) I. Friedhöfe
Art. 1 Grundsatz
Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungsplätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.
Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften unterstehen der Aufsicht der politischen Gemeinde.
Art. 2 …
Art. 3 Unterhalt
Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.
Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unterhaltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden oder Religionsgemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.
An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge.
(2.) II. Bestattungen
(2.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Grundsatz
Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und bestattet werden.
Art. 4a Bestattungsart
Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, entscheiden die nächsten Angehörigen.
Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die Bestattungsart. Sie beachtet dabei die geltenden Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person.
Art. 5 Voraussetzungen
Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis des zuständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden.5
Art. 6 Ort
Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Erlasses entsprechenden Friedhof zu erfolgen, soweit das zuständige Departement nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen, so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.
Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung gesichert sind, keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zuständige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern anerkannten Friedhof bestattet werden.
(2.2.) 2. Erdbestattungen
Art. 7 Gräberarten
Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen. Die politische Gemeinde kann durch Reglement Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übrigen Vorschriften dieses Erlasses nicht abgewichen werden.
Art. 8 Reihenfolge der Bestattungen
In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage zu bestatten.
Das zuständige Departement6 kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstorbenen Familienglieder anzuweisen.
Art.
9 Kosten
a) im allgemeinen
Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen7 war. Hatte er keine Niederlassung im Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die zur Bestattung verpflichtet ist.
Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche Grabgeläute trägt die politische Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder Religionsgemeinschaft aufkommt.
Art. 10 b) Sonderfälle
Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene Entschädigungen verlangt werden.
Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder Friedhofordnung festzulegen.
Art. 11 Grabgestaltung
Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf eigene Kosten gestalten.
Art. 12 Grabesruhe
Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.8
Das zuständige Departement9 kann Ausnahmen bewilligen.10
(2.3.) 3. Feuerbestattungen
Art. 13 …
Art. 14 Beisetzung der Asche
Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizusetzen.
Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.
Art. 15 Aufbewahrung der Asche
Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
Art. 16 Kosten
Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung
Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Erlass.
Sie regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Friedhöfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.
Art. 18 Örtliche Vorschriften
Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechtes
Es werden aufgehoben:
das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 24. August 1873,11
das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 23. April 1906.12
Art. 20 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.13
nGS 3, 260