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552.5

Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse

vom 11.01.2001 (Stand 01.01.2001)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 20001 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:2

Art. 1 Grundsatz

Der Staat fördert Bestrebungen von Bund und Kantonen zum Abbau technischer Handelshemmnisse zum Zweck der Stärkung des Wirtschaftsstandortes.

Art. 2 Vereinbarungen

Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen zur Harmonisierung von technischen Vorschriften und Normen, namentlich Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke, beitreten.3

Art. 3 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:4 Das Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse wurde am 11. Januar 2001 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 12. Dezember 2000 bis 10. Januar 2001 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.5 Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

nGS 36–14