633.32
Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal
vom 09.03.1943 (Stand 09.03.1943)
Gestützt auf das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 19411, insbesondere die Art. 8, 25 und 28,
erlässt der Regierungsrat folgendes Verbot:2
Art. 1
Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die schriftliche Bewilligung der Bauleitung3. Wer ohne diese Zustimmung Neubauten errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten abbrechen zu müssen.
Art. 2
Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche Zustimmung der Bauleitung4 ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.
Art. 3
Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird überdies auf Klage der Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt.5
nGS bGS 3, 80