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Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal

633.32 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/633-32/de/regierungsratsbeschluss-betreffend-bau-und-baumschlagsverbot-im-meliorationsgebiet-rheintal

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

633.32

Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal

vom 09.03.1943 (Stand 09.03.1943)

Gestützt auf das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 19411, insbesondere die Art. 8, 25 und 28,

erlässt der Regierungsrat folgendes Verbot:2

Footnotes

  1. [1] sGS 633.3.
  2. [2] ABl 1943, 139; bGS 3, 80.

Art. 1

Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die schriftliche Bewilligung der Bauleitung3. Wer ohne diese Zustimmung Neubauten errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten abbrechen zu müssen.

Footnotes

  1. [3] Nunmehr technische Leitung; siehe Art. 9 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31.

Art. 2

Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche Zustimmung der Bauleitung4 ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.

Footnotes

  1. [4] Nunmehr technische Leitung; siehe Art. 9 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31.

Art. 3

Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird überdies auf Klage der Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt.5

Footnotes

  1. [5] Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1.

nGS bGS 3, 80