643.11
Fleischhygieneverordnung
vom 29.05.1996 (Stand 01.07.1996)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung, des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971 und des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 1996,
als Verordnung:
(1.) I. Organisation
Art. 1 Fleischinspektor
Der Fleischinspektor:
kontrolliert die ihm zugewiesenen Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Kühlbetriebe;
erlässt die notwendigen Anordnungen bei Mängeln;
wirkt bei der Weiterbildung der Fleischkontrolleure mit.
Art. 2 Fleischkontrolleur
Der Fleischkontrolleur:
führt die vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen in den ihm zugewiesenen Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Kühlbetrieben durch;
überwacht auf Verlangen des Verkäufers oder des Käufers die Ausschlachtung und ermittelt und bescheinigt das Schlachtgewicht.
Der tierärztliche Fleischkontrolleur stellt Zeugnisse für die Verwendung von Fleischabfällen als Tierfutter aus.
Art. 3 Stellvertretung
Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure dürfen sich nur durch bezeichnete Stellvertreter vertreten lassen.
(2.) II. Schlachtanlagen
Art. 4 Plangenehmigung
Wer eine Schlachtanlage errichten oder umbauen will, reicht das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben dem Veterinäramt ein.
(3.) III. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 5 Not- und Krankschlachtungen
Not- und Krankschlachtungen werden in der nächstgelegenen, dafür bezeichneten Schlachtanlage durchgeführt.
Schlachttierkörper werden bis zur abschliessenden Beurteilung durch die Fleischkontrolle gekühlt und räumlich getrennt von anderen Schlachttierkörpern aufbewahrt.
(4.) IV. Aus- und Weiterbildung
Art. 6 Ausbildungskurse und Prüfung für Fleischkontrolleure
Ausbildungskurse für die Kontrollorgane und die Prüfung für Fleischkontrolleure können gemeinsam mit anderen Kantonen oder mit dem Bundesamt für Veterinärwesen durchgeführt werden.
Art. 7 Prüfung für Fleischkontrolleure im Kanton St.Gallen a) Prüfungsexperten
Prüfungsexperten sind:
der Kantonstierarzt oder der leitende Tierarzt;
ein Fleischinspektor;
ein tierärztlicher Fleischkontrolleur.
Art. 8 b) Zeitpunkt
Die Prüfung findet nach Bedarf statt.
Art. 9 c) Form
Die Prüfung der Kenntnisse über die Aufgaben des Fleischkontrolleurs ist schriftlich.
Art. 10 d) Gebühren
Für die Prüfung und das Diplom wird je eine Gebühr erhoben.
Die Prüfungsgebühr wird vor der Prüfung geleistet. Sie verfällt, wenn:
der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung erscheint;
der Kandidat die Prüfung abbricht.
Art. 11 Weiterbildung
Der ordentliche Fleischkontrolleur sorgt dafür, dass sein nichttierärztlicher Stellvertreter während wenigstens vier Tagen je Jahr alle Verrichtungen eines Fleischkontrolleurs wahrnehmen kann.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
die Fleischschauverordnung vom 9. November 1971;
der Regierungsratsbeschluss über die Bekämpfung der IBR/IPV-Rinderkrankheit vom 5. Februar 1985.
Art. 17 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
nGS 31–87