643.12
Verordnung über die Tiergesundheit
vom 06.03.2001 (Stand 01.01.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung
gestützt auf das Veterinärgesetz vom 15. Juni 19711 und auf Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196523
als Verordnung:4
(1.) I. Organisation
Art. 1 Departement
Zuständiges Departement ist das Gesundheitsdepartement.
Es teilt das Kantonsgebiet in Veterinär- und Bieneninspektionskreise ein.
Art. 2 Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung5 und dem Veterinärgesetz vom 15. Juni 19716 die Mitwirkung:
bei Tiergesundheitsdiensten;
an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen.
Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen.
Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten.
Art. 3 …
Art. 4 b) Amtlicher Tierarzt
Jedem Veterinärkreis steht ein amtlicher Tierarzt vor.
Der amtliche Tierarzt vollzieht im Veterinärkreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.7
Art. 5 Nutztierpraxen
Tierärzte vollziehen im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den ihnen zugeteilten Tierhaltungen die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.8
Auf sachlich begründeten Antrag des Tierhalters kann für dessen Tierhaltung eine andere Nutztierpraxis bezeichnet werden.
Art. 6 d) Bieneninspektor
Jedem Bieneninspektionskreis steht ein Bieneninspektor vor.
Der Bieneninspektor vollzieht im Bieneninspektionskreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.9
Aus der Mitte der Bieneninspektoren wird der kantonale Bieneninspektor bestimmt, der das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in der Aufsicht über die Bieneninspektoren unterstützt.
Art. 7 …
Art. 8 …
(2.) II. Tierärzte und Hilfspersonen
Art. 9 …
Art. 10 …
(3.) III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 11 Betriebsregister
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt ein Register über alle Nutztierbetriebe nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.10
Das Register enthält insbesondere Art und Zahl der in den Betrieben gehaltenen Klauentiere, der Pferde, des Nutzgeflügels, der Speise- und der Besatzfische sowie der Honigbienen.
Art. 11bis …
Art. 11ter …
Art. 11quater …
Art. 12 Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen
Zum regelmässigen Tiertransport werden Strassenfahrzeuge verwendet, die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geprüft und hierfür zugelassen sind.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unterstützt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
Art.
13 Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
a) Melde- und Bewilligungspflicht
Wer Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen organisiert, an denen von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung11 erfasste Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammenkommen, meldet dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen trifft die notwendigen seuchenpolizeilichen Anordnungen und erteilt allfällige Bewilligungen.
Art. 14 b) ordnungsgemässe Durchführung
Die politische Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.
Art. 15 Sömmerung
Das Amt für Verbraucherschutzund Veterinärwesen regelt den Auftrieb von Nutztieren verschiedener Tierhalter auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden durch besondere Vorschriften.
Es passt die Vorschriften der Seuchenlage an und setzt die Betroffenen rechtzeitig über wichtige Änderungen in Kenntnis.
Art. 16 Wanderschafherden
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erteilt Bewilligungen für Wanderschafherden. Gesuche sind bis spätestens 15. Oktober einzureichen.
Es legt in der Bewilligung die Wanderzonen fest.
Art.
17 Viehhandel
a) Patent
1. Grundsatz
Das Patent für den Viehhandel richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung12 und dem Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943.13
Das Patent für den Grossviehhandel berechtigt zum Handel mit Kleinvieh.
Art. 18 2. Verfahren
Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes für den Viehhandel ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schriftlich einzureichen.
Das Patent kann erteilt werden, wenn der vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Einführungskurs besucht und bestanden wurde.
Das Patent wird für drei Jahre erteilt. Es kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn eine vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Fortbildung besucht wurde.
Patentinhaberinnen und -inhaber, die die Viehhandelstätigkeit beenden, teilen dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend mit.
Art. 19 3. Aushändigung
Patente werden nach der Bezahlung der Gebühren und nach der Regelung der Kaution erteilt.
Während der Laufzeit des Patentes ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelsumsatzkontrolle jährlich zuzustellen. Die Gebühren sind fristgerecht zu bezahlen.
Wird die Viehhandelsumsatzkontrolle nicht eingereicht oder werden die Gebühren nicht bezahlt, wird das Patent entzogen.
Art. 20 b) Viehhandelskontrolle
Der Patentinhaber hat dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelskontrolle bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres einzureichen.
Art.
21 Entsorgung von tierischen Abfällen
a) Grundsatz
Tierische Abfälle nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung14 sind einer Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen. Die Zuführung wird nicht entschädigt.
Die schriftliche Vereinbarung zum Nachweis der langfristig gesicherten Entsorgung der tierischen Abfälle ist alle fünf Jahre zu erneuern.
Art. 22 b) Sammelstelle für tierische Abfälle
Die Regierung kann die politische Gemeinde verpflichten, sich an der Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle für tierische Abfälle zu beteiligen oder eine Sammelstelle für tierische Abfälle mitzubenützen.
Bei Neu- und Umbau einer Sammelstelle für tierische Abfälle sind die Pläne dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vor Baubeginn einzureichen. Dieses prüft und genehmigt die Pläne nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung15 und stellt sicher, dass auch Tierkörper von Grosstieren zwischengelagert werden können. Das baupolizeiliche Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 23 c) Sammeldienst
Die politische Gemeinde regelt für ihr Gebiet das Einsammeln und Lagern der tierischen Abfälle.
Sie ordnet den Betrieb der Sammelstelle für tierische Abfälle durch Reglement und Gebührentarif.
(4.) IV. Bekämpfung und Überwachung
Art.
24 Mitwirkungspflicht
a) Behörden
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anzeichen über den Ausbruch einer Fischseuche.
Die politische Gemeinde stellt Personal und Material zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung und bietet ortskundige Begleiter auf.
Art. 25 b) Tierhalter
Der Tierhalter unterstützt die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von seuchenpolizeilichen Massnahmen in seiner Tierhaltung und stellt das im Betrieb vorhandene Material zur Verfügung.
Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5.) V. Entschädigungen
Art.
26 Entschädigung nach Bundesrecht
a) Höhe
Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung16. Sie entspricht 90 Prozent der rechtskräftig festgesetzten Schätzungssumme, wenigstens aber dem vollen Verwertungserlös.
Sie wird unter den Voraussetzungen von Art. 34 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196617 herabgesetzt oder nicht geleistet.
Art. 27 b) Schätzung
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen setzt die Entschädigung für sämtliche Tiere nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen fest.
Es kann Schätzungsexperten beiziehen.
Es nimmt über jede Schätzung ein Protokoll auf und legt es dem Eigentümer zur Unterzeichnung vor.
Art. 28 Entschädigung des Minderwerts
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schätzt und entschädigt durch behördliche seuchenpolizeiliche Massnahmen verursachte Minderwerte von Tieren.
Die Entschädigung wird geleistet, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Folge einer behördlichen seuchenpolizeilichen Massnahme darstellt. Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.
Art. 29 Entschädigung für Erwerbseinbussen
Das Gesundheitsdepartement setzt Beiträge an Erwerbseinbussen wegen behördlicher seuchenpolizeilicher Massnahmen fest.
Der Eigentümer hat sein Begehren zu begründen. Das Gesundheitsdepartement kann Einsicht in die Bücher und Belege verlangen und Fachleute beiziehen.
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
(6.) VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Art. 33 Tierhalter
Der Tierhalter trägt:
die Kosten der Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmassnahmen bei Tierseuchen, die weder die öffentliche Gesundheit gefährden noch das öffentliche Leben beeinträchtigen. Das Gesundheitsdepartement kann in besonderen Fällen die Übernahme solcher Kosten aus der Tierseuchenkasse beschliessen; es regelt die Kostenverteilung und den Einzug der Tierhalterbeiträge;
Erwerbseinbussen einschliesslich des Nutzausfalls, unter Vorbehalt von Beiträgen nach Art. 17 Bst. c des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971;18
Material- und Futterverluste infolge von Reinigungen und Desinfektionen;
die Entschädigung für Verrichtungen des amtlichen Tierarztes im Zusammenhang mit Import und Export von Tieren.
Art. 34 Politische Gemeinde
Die politische Gemeinde trägt:
die Kosten für Bau und Unterhalt von Sammelstellen für tierische Abfälle sowie der Entschädigung des Wasenmeisters;
die Entschädigung der Begleiter und der Gehilfen des Amts-, des Kontrolltierarztes und des Bieneninspektors;
die Kosten der Veröffentlichung seuchenpolizeilicher Massnahmen im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde;
die Kosten für das Hilfspersonal bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht dem Tierhalter obliegen.
Art. 35 Tierseuchenkasse
Alle übrigen Kosten der Vorbeugungs- und der Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen werden der Tierseuchenkasse belastet.
(7.) VII. Beiträge an die Tierseuchenkasse
Art. 36 Nutztierzählung
Die politische Gemeinde zählt jährlich die Nutztiere, für die jährliche Beiträge zu entrichten sind.
Art. 37 Bemessung der jährlichen Beiträge der politischen Gemeinde
Die Zahl der Einwohner einer politischen Gemeinde wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.19
Die Zahl der Grossvieheinheiten wird anhand der jährlichen Nutztierzählung ermittelt.
Art. 38 Einzug der jährlichen Beiträge
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erhebt beim Nutztierhalter und bei der politischen Gemeinde die jährlichen Beiträge an die Tierseuchenkasse. Im Einverständnis mit dem Nutztierhalter werden die jährlichen Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen.
Die Bienenzüchtervereine ziehen die jährlich für die Bienenvölker zu leistenden Beiträge ein. Sie erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. –.15 je Bienenvolk.
(8.) VIII. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Tierseuchenverordnung vom 21. Dezember 197120 wird aufgehoben.
Art. 40 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Mai 2001 angewendet.
nGS 42–125