651.7
Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
vom 01.07.1949 (Stand 24.12.1955)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
verordnen was folgt:1
(1.) I. Die Bewirtschaftung
Art. 1
Der Bezirksförster2 ist im Staatswald3 wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kompetenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften4 und innerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums.
Art. 2
Der Bezirksförster5 reicht jährlich bis zum 1. August den Voranschlag über Nutzungen, Kulturen und Forstverbesserungen für das nächste Jahr ein, unter Begründung allfälliger Abweichungen vom Wirtschaftsplan.6
Art. 3
Der Bezirksförster7 zeichnet die Schläge nach den im Wirtschaftsplan festgesetzten Grundsätzen an.
Art. 4
Der Bezirksförster8 schliesst, unter Vorbehalt der oberforstamtlichen Genehmigung9, die Arbeitsverträge ab und kontrolliert die Ausführung der Akkord- und Taglohnarbeiten. Alle Akkorde sowie Bauarbeiten, die eine Lohnsumme von Fr. 500.– übersteigen, sind durch den Oberförster10 zu genehmigen.
Art. 5
Der Revierförster11 stellt die Arbeiter ein, weist ihnen die Arbeiten zu und beaufsichtigt sie. Er setzt im Einverständnis mit dem Bezirksförster die Arbeits- und Fuhrlöhne fest und führt bei Taglohnarbeiten die Lohnlisten. Er kontrolliert die Einhaltung der Akkordverträge durch die Akkordanten und führt alle erforderlichen Nachmessungen aus.
Die Anstellung ständiger Arbeiter bedarf der Genehmigung des Oberförsters.12
Art. 6
Die zum Verkaufe gelangenden Waldprodukte sind nach den geltenden Holzhandelsusanzen aufzurüsten; der Revierförster13 achtet auf die vorteilhafte Aussortierung und Verwertung.14 Das Schlagergebnis ist durch den Revierförster15 aufzunehmen und durch den Bezirksförster16 zu kontrollieren.
Art. 7
Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster:17
für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober18- oder Bezirksförsters19 für einen halben Tag Fr. 4.–, für einen ganzen Tag Fr. 8.–; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster20 die Billettaxe 3. Klasse21 nebst Fr. 4.–;
als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Beträgen unter Fr. 200.– 2%, bei solchen von Fr. 200.– und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen- oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.– nicht übersteigen darf.
(2.) II. Der Holzverkauf
Art. 8
Der Verkauf geschieht in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung22 oder Submission. Handverkäufe sind mit Bewilligung des Oberförsters23 zulässig; diese können einzelnen Revierförstern24 allgemein bewilligt werden. Der Handverkauf hat zu laufenden Preisen zu geschehen.
Art. 9
Versteigerungen25 und Submissionen werden durch den Bezirksförster26 geleitet. Die Gantlisten sind den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben. Bei der Bildung der Lose soll auf die lokalen Absatzverhältnisse Rücksicht genommen werden.
Art. 10
Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters27 in Zeiten unsicheren Absatzes zulässig.
Art. 11
Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster28 die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters29 ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet:
die Zusage bleibt vorbehalten;
nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material;
Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung30 zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes31 der Staatskassenverwaltung32 zur Aufbewahrung zu übergeben;
bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet;
jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel;
Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt;
erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung33 das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen;
für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer;
eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters34 bedürfen.
Art. 12
Der Bezirksförster35 führt über das Verkaufsergebnis der Steigerung oder Submission ein Protokoll. Er ist befugt, den Verkauf zuzusagen, sofern der Erlös des Voranschlages im ganzen erreicht ist; andernfalls hat er die Weisung des Oberförsters36 einzuholen.
(3.) III. Das Rechnungswesen
(3.1.) 1. Organisation
Art. 13
Die Revier-37 und Bezirksförster38 führen die Materialrechnung über die Staatswaldungen. Den Zahlungsverkehr besorgen die Revierförster39 und die Staatskassenverwaltung40. Die Rechnungsführung erfolgt durch das Oberforstamt.41
Art. 14
Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt:
die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster42 sind durch den Bezirksförster43 zu kontrollieren;
die Finanzkontrolle übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt44 zentralisierte Rechnungsführung aus;45
der Oberförster46 überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung.47
Art. 15
Die Einrichtung der Buchhaltung sowie die Anlage sämtlicher Rechnungsformulare der Staatsforstverwaltung sind vom Oberforstamt48 und von der Finanzkontrolle gemeinsam zu bestimmen. Es dürfen von keiner der beiden Stellen ohne Wissen und Einwilligung des andern Organes neue Formulare für das Rechnungs- und das Kassenwesen eingeführt noch bestehende abgeändert werden. Sämtliche Formulare sind vom Oberforstamt49 zu beziehen.
(3.2.) 2. Materialrechnung
Art. 16
Die Materialrechnung wird von jedem Revierförster50 für sein Revier und von jedem Bezirksförster51 für seinen Forstbezirk52 geführt.
Die Materialrechnung teilt sich in die Erntekontrolle und die Abgabekontrolle. Die Erntekontrolle enthält die nach Sortimenten getrennten Erntemassen; die Abgabekontrolle enthält die einzelnen nach den gleichen Sortimenten getrennten Holzabgabemassen mit den entsprechenden Erlösen, ferner Einnahmen aus Nebennutzung und andern Posten.
Art. 17
Die Eintragungen in die Erntekontrolle erfolgen auf Grund der Ausgabenbelege für die Erntekosten und gemäss allfälligen Rohverkäufen laut Verkaufsliste. Die Eintragungen in die Abgabekontrolle haben den einzelnen Verkäufen und übrigen Einnahmeposten in den Verkaufslisten, die vom Revierförster53 zuhanden des Bezirksförsters54 zu erstellen sind, zu entsprechen. Die Verkaufslisten enthalten alle Verkäufe, sowohl diejenigen durch den Revierförster55 als auch diejenigen durch den Bezirksförster56. Die Abgabekontrolle des Revierförsters57 enthält zudem die Einzahlung der Verkaufsbeträge auf Grund seines Einnahmebüchleins und der Meldungen der Staatskasse58. Die Abgabekontrolle des Bezirksförsters59 enthält die Verkäufe nur summarisch anhand der Verkaufsliste.
Über die Kontrolle der Materialbücher siehe Art. 28 lit. b und c.
(3.3.) 3. Kassenwesen
Art. 18
Die Revierförster60 besorgen den Zahlungsverkehr der Staatsforstverwaltung insoweit, als vom Bezirksförster61 für den Einzug der Forderungen und für die Bezahlung der Aufwendungen nicht die Staatskassenverwaltung62 angewiesen worden ist.
Art. 19
Reichen bei den Revierförstern63 die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster64 einen Kassenvorschuss zu verlangen.
Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster65 als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt66 eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassenverwaltung67 einzureichen. Die Revierförster68 haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung69 abzuliefern.
Art. 20
Für die Erfassung des Rechnungsverkehrs der Revierförster70 sind die vom Oberforstamt71 zu beziehenden Rechnungsbücher und Formulare zu verwenden. Sämtliche Rechnungsunterlagen sind durch den Revierförster72 auf Grund des Kontenplanes der Staatsforstbuchhaltung mit den entsprechenden Kontonummern zu versehen.
Art. 21
Forderungen aus öffentlichen Holzversteigerungen, Submissionen und Handverkäufen der Bezirksförster73 sind durch die Staatskassenverwaltung74 einzuziehen. Zu diesem Zwecke sind der Staatskassenverwaltung75 die Originale der Versteigerungsprotokolle bzw. die bezüglichen Rechnungsdoppel der Bezirksförster76 zuzustellen. Die Staatskassenverwaltung77 hat alle Einzahlungen dem Revierförster78 und dem Oberforstamt79 zu melden.
Auszahlungen für Rechnung der Staatsforstverwaltung sind, soweit sie nicht zweckmässiger durch die Revierförsterkassen regliert werden, durch die Staatskassenverwaltung80 zu vollziehen. Die Bezirksförster81 haben zu diesem Zwecke die Rechnungen, mit ihrem Visum versehen, dem Oberforstamt82 einzusenden. Das Oberforstamt83 seinerseits erstellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen zuhanden der Staatskassenverwaltung.84
(3.4.) 4. Rechnungsablage der Revierförster85
Art. 22
Die Revierförster86 legen periodisch dem Bezirksförster87 zuhanden des Oberforstamtes88 Rechnung ab. Die Rechnungstermine bestimmt der Bezirksförster89 im Einvernehmen mit dem Oberförster.90
Die Rechnungsablage besteht:
in der Übergabe der Verkaufsliste (Auszug aus dem Materialbuch) über die in der Rechnungsperiode getätigten Holzverkäufe, nach Wäldern ausgeschieden;
in der Übergabe der abgeschlossenen Kassenbücher und der bezüglichen Belege.
Art. 23
Der Bezirksförster91 hat die von den Revierförstern92 zugestellten Rechnungsunterlagen materiell zu prüfen und beim Richtigbefund dieselben zu visieren. Insbesonders hat er seine volle Aufmerksamkeit auf die Richtigkeit der Kontierung zu richten. Die Materialkontrolle des Bezirksförsters93 ist auf Grund dieser Rechnungsunterlagen nachzutragen.
Die materiell kontrollierten Rechnungsbelege und Verkaufslisten sind an das Oberforstamt94 zur systematischen buchhalterischen Verarbeitung weiterzuleiten.
(III. 5.) Rechnungsführung des Oberforstamtes95
Art. 24
Die vom Bezirksforstamt96 zugestellten Rechnungsunterlagen sind durch das Oberforstamt97 arithmetisch und formell zu prüfen. Differenzen und formelle Mängel sind unverzüglich unter Rücksendung der bezüglichen Belege dem Bezirksförster98 zu melden. Vorgängig ihrer Verbuchung sind die Belege durch den Oberförster99 zu visieren.
Art. 25
Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt100 derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung erstellt werden kann.
Art. 26
Die Rechnungsbelege sind für die gesamte Staatsforstverwaltung chronologisch zu numerieren und auf dem Oberforstamt101 aufzubewahren.
Art. 27
Das Oberforstamt102 erstellt jeden Monat zuhanden der Finanzkontrolle eine nach Hauptgruppen zusammengefasste Bilanz und alle Vierteljahre zuhanden der Bezirksförster103 einen Bilanzauszug über die ihrem Forstbezirk unterstellten Wälder. Der Jahresabschluss erfolgt per 30. Juni.
Die Bilanzen sind durch den Oberförster104 zu unterzeichnen.
(3.6.) 6. Kontrolle
Art. 28
Die Kontrolle der Bezirksförster105 über den Rechnungsverkehr der Revierförster106 hat sich zu erstrecken:
auf die materielle Prüfung der periodischen Rechnungsablage gemäss Art. 23;
auf einen zweimal jährlich vorzunehmenden Vergleich der Materialkontrolle der Revierförster107 mit derjenigen des Bezirksforstamtes;108
auf eine mindestens jährlich einmal vorzunehmende Aufnahme der Erntebestände in den Wäldern und die Vergleichung dieser Resultate mit denjenigen der Materialkontrolle;
auf eine jährlich mindestens zweimal auszuführende unangemeldete Kassenkontrolle bei den Revierförstern.109
Art. 29
Die Befunde der nach Art. 28 lit. c und d durchgeführten Kontrollen sind dem Oberforstamt110 auf einem speziellen Rapportformular mitzuteilen.
Fehlbeträge in den Revierförsterkassen sind durch die Revierförster111 zu decken; Kassenüberschüsse sind an die Staatskassenverwaltung112 abzuliefern.
Art. 30
Das Oberforstamt113 prüft die Rechnungsunterlagen in arithmetischer und formeller Hinsicht.
Art. 31
Die Finanzkontrolle prüft die zentralisierte Rechnungsführung der Staatsforstverwaltung. Über den Befund dieser Prüfungen hat die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement Bericht zu erstatten.
Art. 32
Der Oberförster114 übt die Oberaufsicht über die gesamte Material- und Finanzgebarung aus.
Insbesondere hat er die Ausübung der nach Art. 28 den Bezirksförstern115 vorgeschriebenen Kontrollen zu überwachen und auf Grund von Stichproben die Zuverlässigkeit dieser Kontrollhandlungen zu prüfen.
Art. 33
Die Dienstinstruktion für die Bezirksförster116 des Kantons St.Gallen117, die Spezialinstruktion für die Kreisförster, welchen Staatswaldungen unterstellt sind118, das Reglement über den Verkauf der Staatswaldprodukte119 und das Reglement betreffend das Rechnungs- und Kassawesen der Verwaltung der Staatswaldungen120, alle vom 11. November 1902, sind aufgehoben.
nGS GS 19, 338