671.511
Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Thurau bei Wil
vom 25.05.1970 (Stand 01.10.2021)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
auf Antrag des Gemeinderates der politischen Gemeinde Wil und im Einvernehmen mit dem Ortsbürgerrat der Ortsgemeinde Wil, in Anwendung von Art. 9 der Verordnung zum Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25. April 19611 und von Art. 124bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942,2
als Beschluss:3
Art. 1 Schutzgebiet
Als Naturschutzgebiet werden folgende gemäss Beschluss der Ortsgemeinde Wil ausgeschiedenen Teilgebiete ihres Grundeigentums erklärt:
das Gebiet nördlich der Autobahn mit Wald- und Wiesland in der Thurau sowie dem Galgenrain- und Weidlewald;
das Gebiet südlich der Autobahn mit dem Walddreieck bis zur Thur mit westlicher Begrenzung durch eine gerade, von Punkt 516 der Landeskarte der Eidgenössischen Landestopographie nach Süden verlaufende Linie.
Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf der beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten Landeskarte der Eidgenössischen Landestopographie, die von jedermann eingesehen werden kann.
Art. 2 Pflanzen- und Tierschutz
Geschützt sind sämtliche Pflanzen im Schutzgebiet, im Teilgebiet südlich der Autobahn überdies sämtliche Tiere und ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des nördlich der Autobahn gelegenen Teilgebietes durch die Ortsgemeinde Wil als Grundeigentümerin bleibt vorbehalten.
Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen der Ortsgemeinde Wil, um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern, sowie Vorkehren der nach der Jagdgesetzgebung hierzu Berechtigten, um den Rehbestand in einem natürlichen Verhältnis zur Pflanzenwelt zu halten.
Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit
Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.
Art. 4 Vollzug und Kosten
Der Vollzug und die Kostentragung obliegen der Ortsgemeinde Wil.
Art. 5 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird angewendet, sobald die Ortsgemeinde Wil das Schutzgebiet markiert und das Bau- und Umweltdepartement die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert hat.
nGS 7, 109