711.1
Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz
vom 20.11.1979 (Stand 01.12.2025)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581
als Verordnung:2
(1.) I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
Art. 1 Zuständigkeit
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.
Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.
Art. 2 Organisation
Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr3 Verwaltungseinheiten für:
Führer- und Fahrzeugprüfungen,
Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr,
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.
Art. 3 Stellvertretung
Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten4 erteilen.
Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.
Art. 3bis Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vollzug der eidgenössischen Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20015 geeigneten Stellen übertragen.
(2.) II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
Art. 4 Führerprüfung
Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seiner Schülerin oder seines Schülers teilnehmen.
Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einer anderen sachverständigen Person abgenommen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht die gleiche verlangt.
Art. 5 Verkehrsunterricht6
Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.
Art. 5bis Fahrzeugzulassung
Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann folgende Geschäfte ganz oder teilweise geeigneten Stellen übertragen:
Hinterlegung und Austausch der Kontrollschilder;
Annullierung des Fahrzeugausweises;
Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern;
Ausstellung eines Ersatzfahrzeugausweises.
Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.
Art.
6 Nachprüfung
a) Nachkontrolle durch die Polizei
Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Halterin oder der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.
Art. 6bis b) Nachprüfung durch Betriebe und Organisationen
Die periodische Nachprüfung von Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, Sachentransportanhängern, Wohnanhängern sowie Sportgeräteanhängern kann Betrieben und Organisationen übertragen werden.
Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.
Art. 7 Auskunft
Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht die Halterin oder der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.7
Art. 7bis Abrufverfahren
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt betreibt eine Plattform für die Bekanntgabe von Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten im Abrufverfahren.
Die Plattform enthält insbesondere folgende Stammdaten:
Anrede;
Vorname;
Name;
Geburtsdatum;
Heimatort;
Adresse;
AHV-Versicherungsnummer;
Firma;
UID-Nummer;
Fahrzeugdaten und Fahrzeuggeschichte.
Die Datenplattform enthält insbesondere folgende weitere Daten:
Folgende öffentliche Organe können im Abrufverfahren Einsicht in die Daten nehmen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
a) Daten nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung:
1. die Polizei;
2. die Staatsanwaltschaft;
b) Daten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
1. das Steueramt;
2. die Sozialhilfebehörden;
3. das Konkursamt;
4. die Betreibungsämter;
5. das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Die Leitung des datenbeziehenden öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder Organisationseinheiten, die Daten abrufen können. Sie meldet diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt sicher, dass die Zugriffsrechte dokumentiert, überprüfbar und datenschutzkonform verwaltet werden.
Art.
8 Kontrollschild
a) Abgabe
Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.
Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.
Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.
Art. 8bis b) Versteigerung
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer der meistbietenden Person zuteilen.
Es regelt die Einzelheiten der Versteigerung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Art. 8ter c) Abtretung
Die Halterin oder der Halter kann das ihr oder ihm zugeteilte Kontrollschild abtreten:
a) wenn es ein- bis vierstellig ist:
1. an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft;
2. im Rahmen einer Übertragung oder Neustrukturierung des Unternehmens nach den Bestimmungen des eidgenössischen Fusionsgesetzes;10
b) einer beliebigen Halterin oder einem beliebigen Halter, wenn es wenigstens fünfstellig ist.
Art. 9 …
Art. 10 Zulassung der Motorfahrräder11
…
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt:
nimmt die Anmeldung zur kantonalen Kollektivversicherung oder den Versicherungsnachweis entgegen;
zieht die Motorfahrradsteuer12 ein;
führt den Fahrzeugausweis nach;
gibt das Kontrollschild ab.
... .
Art. 10bis Vignetten
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vertrieb der Autobahnvignetten geeigneten Stellen übertragen.
Art. 11 Tierfuhrwerke
Einspännige Fuhrwerke müssen mit einem doppelten Leitseil, mehrspännige mit einem Kreuzzügel versehen sein.
Art. 12 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte13
Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.
Art. 13 Fahrzeuge ohne Kontrollschild
Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden.14
Art. 14 …
Art. 15 Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten15
Das Sicherheits- und Justizdepartement kann im Rahmen des Bundesrechts Rennen mit Motorfahrzeugen bewilligen.
Das Polizeikommando kann andere motorsportliche und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten bewilligen.
Art. 16 Lautsprecher an Motorfahrzeugen16
Das Polizeikommando kann gestatten, dass bei bedeutenden kulturellen, und sportlichen Veranstaltungen Lautsprecher an Motorfahrzeugen eingesetzt werden.
Art. 17 Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeurinnen und Chauffeure
Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer.
In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.
Art. 17bis Ersatzfahrzeuge
Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug.
Art. 17ter Entfernung von Fahrzeugen
Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Führerin oder des Führers entfernen, wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.
(3.) III. Verkehrsanordnungen
Art. 18 Begriff
Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.17
Art.
19 Zuständigkeit
a) Grundsatz
Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.
Art. 20 …
Art. 21 c) politische Gemeinde
Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.18
Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für:
Gemeindestrassen dritter Klasse;
Wege.
Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.
Art. 22 d) polizeiliche Anordnungen19
In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten.
Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunterhalt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.
Art. 23 Öffentliche Bekanntmachung20
Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.
Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt21 veröffentlicht. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Veröffentlichung.
Art. 24 Ausnahmen22
Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.
Die zuständigen Stellen können insbesondere den gehbehinderten Personen und den Ärztinnen und Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern.
(4.) IV. Signalisation
Art.
25 Zuständigkeit
a) Anordnung23
Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:
der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art. 21 dieser Verordnung,
der Bundesbehörden.24
Art. 26 b) Anbringung
Signale und Markierungen werden angebracht:
auf den Kantonsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat;
auf den Kantonsstrassen in der Stadt St.Gallen von den Gemeindebehörden, soweit ihnen der Unterhalt übertragen ist;
auf den übrigen Strassen, ausgenommen Nationalstrassen25, von der Gemeinde. Sie hört die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer an.
Art. 27 Private Grundstücke26
Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat27 oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.
In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.
Art. 28 Planung
Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.
Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.
Art. 29 Kosten und Unterhalt
Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist,28 trägt die Kosten der Signalisation.
Sie oder er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.
Art. 30 Grundeigentümerbeitrag
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann verpflichtet werden, an die Kosten beizutragen.
Art. 31 Aufsicht29
Das Polizeikommando führt die Aufsicht über die Signalisation durch Gemeinden und Private.
Art.
32 Reklamen
a) Bewilligung
Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Kantonsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.
Ohne Bewilligung sind erlaubt:
Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen;
Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen;
unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m², wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.
Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht gemäss Planungs- und Baugesetz30.
Art. 33 b) Verbot
Auf staatseigenen Grundstücken sind Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke unzulässig.
(5.) V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 34
Art. 35
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chauffeurverordnung vom 3. Juli 1973,33
die Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 24. November 1953,34
der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 12. Juli 1966,35
der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde St.Gallen vom 31. Mai 1966,36
der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Rorschach vom 13. August 1968,37
die Verordnung über die Strassensignalisation vom 10. Juli 1943.38
Art.
37 Übergangsbestimmungen
a) Allgemeines
Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und Nationalstrassen.
Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.3739 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung40 sachgemäss.
Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt dieser Verordnung anzupassen.
Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz41 noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.
Art. 37bis b) bestehende Verkehrsanordnungen
Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenplanes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für:
Gemeindestrassen dritter Klasse;
Wege.
Art. 38 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.
nGS 14–93