731.12
Verordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
vom 15.12.2015 (Stand 01.06.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 20151.
als Verordnung:2
Art. 1 Aufsichtsbehörde
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Aufsichtsbehörde nach Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 20153.
Art. 2 Meldungen der Grundbuchämter
Das Grundbuchamt meldet eine Eigentumsübertragung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 20154 innert 30 Tagen mit den Daten nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 20145. Die Abteilung Grundbuchaufsicht kann Weisungen erlassen.
nGS 2016-032