737.11
Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
vom 18.01.1993 (Stand 01.10.2021)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung1
als Verordnung:2
Art.
1 Organisation
a) zuständiges Departement
Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement.
Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates
Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung3 und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 c) politische Gemeinde
Die politische Gemeinde:
a) prüft:
1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;4
2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;5
b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.
Art.
4 Verfahren
a) Gesuch
Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe6 eingereicht.
Art. 5 b) Zusicherung
Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe7 zugesichert.
Art. 6 c) Auszahlung
Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe8 ausbezahlt.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung9 angewendet.10
nGS 28–20