752.515
Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau
vom 20.02.2024 (Stand 20.02.2024)
Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau
erlassen
in Ausführung von Art. 137 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 55 des st.gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 19962 sowie § 43 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 19873 und § 2 Abs. 2 des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 5. März 19974
als Vereinbarung:5
Art. 1 Gründung Zweckverband
Die st.gallischen politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Wil, Zuzwil, Kirchberg, Niederhelfenschwil sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach, Sirnach, Wilen und Wuppenau werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage, einer Kanalisation und von Sonderbauwerken zu einem Zweckverband (nachfolgend Verband) zusammenzuschliessen.
Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden6 der Vereinbarungskantone.
Art. 2 Beitritt weiterer politischer Gemeinden
Dem Verband können weitere politische Gemeinden der Kantone St.Gallen und Thurgau beitreten.
Die zuständigen Behörden7 können durch übereinstimmende Beschlüsse den Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3 Rechtsnatur und Sitz
Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sein Sitz ist in Uzwil.
Art. 4 Anwendbares Recht
Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.
Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5 Aufsicht
Die Aufsicht über den Verband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre Gemeinden.
Art.
6 Streitigkeiten innerhalb des Verbands
a) Grundsatz
Die Verbandsgemeinden und der Verband legen Streitigkeiten möglichst durch Verhandlung oder Vermittlung bei.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.
Art. 7 b) Schiedsgerichtsverfahren
Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert 30 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes des Kantons St.Gallen bestimmt.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil.
Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088.
Art. 8 Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.
Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
Art. 10 Vollstreckung
Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Entscheide des Schiedsgerichtes oder der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons zu beachten und zu vollstrecken.
Art. 11 Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, bemühen sich die Regierungen um eine Beilegung durch Verhandlung oder Vermittlung.
Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059.
nGS 2024-002