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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

815.6 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/815-6/de/verordnung-uber-die-pauschale-steueranrechnung

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

815.6

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

vom 08.12.1998 (Stand 01.01.1999)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 15 ff. der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19671

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] SR 672.201.
  2. [2] In Vollzug ab 1. Januar 1999.

(1.) I. Behörden

Art. 1 Kantonales Steueramt

Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.

Es ist insbesondere zuständig für:

  1. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;3

  2. Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;

  3. Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung4, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;

  4. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;

  5. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;5

  6. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Footnotes

  1. [3] SR 672.201.
  2. [4] SR 672.201.
  3. [5] BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

Art. 2 Verwaltungsrekurskommission

Die Verwaltungsrekurskommission6 ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung.7

Footnotes

  1. [6] Art. 16 GerG, sGS 941.1.
  2. [7] Art. 18 der eidgV über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967, SR 672.201, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

(2.) II. Verfahren

Art. 3 Antrag

Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

Art. 4 Rückerstattung

Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.

Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 5 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer8 über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.

Footnotes

  1. [8] sGS 815.5.

(3.) III. Schlussbestimmung

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

nGS 34–19