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851.1

Gesetz über das Salzregal

vom 05.12.1974 (Stand 01.10.1975)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 19741 Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:2

Art. 1 Regal

Dem Staat allein steht das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.

Der Staat kann die Ausübung des Rechts durch Vereinbarung3 einer interkantonalen Körperschaft oder Anstalt4 übertragen.

Citato in

Art. 2 Erwerb von Salz

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur beim Staat, bei der von ihm ermächtigten interkantonalen Körperschaft oder Anstalt5 oder bei von ihnen belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Citato in

Art. 3 Widerhandlungen
a) Strafbestimmung

Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.6

Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 4 b) Ersatz von Gebühren

Wer dem Staat Regalgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen, auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird.

Das zuständige Departement7 setzt den Ersatzbetrag fest.

Citato in

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über den Salzhandel als Regal vom 15. Januar 1835;8

  2. das Gesetz über den Salzpreis vom 15. März 1965;9

  3. Art. 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941.10

Citato in

Art. 6 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

nGS 10–81