914.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
vom 07.01.1988 (Stand 15.06.2010)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. Februar 19871 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 19832
als Gesetz:3
Art.
1 Kantonale Bewilligungsgründe
a) Zweitwohnung
Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort dient, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.4
Art. 2 b) Ferienwohnung, Wohneinheit in Apparthotel5
Der Erwerb wird im Rahmen des Kontingents 6 bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person dient:
als Ferienwohnung;
als Wohneinheit in einem Apparthotel.7
Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.8
Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.
Art. 3 …
Art. 4 b) politische Gemeinde
Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen9 ein, so erlässt sie ein Reglement.
Art. 5 Verfall der Grundsatzbewilligung10
Die Grundsatzbewilligung verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligungen nachgesucht wird.
Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Art. 6 Behörden
Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde.11
Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde.12
Die Regierung ist Beschwerdeinstanz.13
Art. 7 Anhörung der politischen Gemeinde
Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn:
die Bewilligungspflicht zu bejahen ist;
eine Auflage zu widerrufen ist.
Art. 8 Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht anzubringen.
Art. 9 Depositenstelle14
Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank15 mit Sitz in der Schweiz.
Art. 10 Vollzugsbeginn
Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1988 angewendet.
nGS 38–76