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921.1

Übertretungsstrafgesetz

vom 13.12.1984 (Stand 01.01.2019)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. November 19821 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 335 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372

als Gesetz:3

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches4 gelten für das Strafrecht von Kanton und Gemeinden, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Leichte Fälle und Gewinnsucht

Der Richter kann bei Übertretungen des Strafrechts von Kanton und Gemeinden in leichten Fällen von Strafe absehen.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist der Richter an den im Gesetz festgesetzten Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

Art. 3 Strafbestimmungen der Regierung

Die Regierung kann für Widerhandlungen gegen ihre Verordnungen und Allgemeinverfügungen Busse androhen.

(2.) II. Übertretungen

Art. 4

Art. 5 Falscher Alarm

Wer mutwillig Sicherheits-, Hilfs- und Gesundheitsdienste alarmiert,

wer mutwillig Alarmvorrichtungen in Betrieb setzt, wird mit Busse bestraft.

Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 6 Beeinträchtigung von Alarm-, Rettungs- und Schutzvorrichtungen

Wer unbefugt die Wirkung von Alarm-, Rettungs- oder Schutzvorrichtungen beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 7

Art. 7bis Littering

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Kleinabfälle ausserhalb von Abfallbehältnissen im öffentlich zugänglichen Raum wegwirft oder zurücklässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 8 Mutwillige Belästigung

Wer andere mutwillig durch Lärm oder auf andere Weise grob belästigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 9 Mutwillige Gefährdung

Wer andere mutwillig in der persönlichen Sicherheit gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 9bis

Art. 10 Missachten eines Verbots zum Schutz eines Grundstücks

Wer ein zum Schutz eines Grundstücks erlassenes allgemeinverbindliches Verbot5 missachtet, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 11 Verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen

Wer ausserhalb von Strassen Wald, Weiden, Wiesen oder Äcker ohne Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug oder ohne ausgewiesenes Bedürfnis mit einem anderen Motorfahrzeug oder einem Motorfahrrad befährt, wird mit Busse bestraft.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen für den Verkehr mit Raupenfahrzeugen.6

Die politische Gemeinde kann für umgrenzte Gebiete das Befahren von Wald, Weiden, Wiesen und Äckern mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern gestatten.

Art. 12 Missachten einer polizeilichen Anordnung

Wer einer Anordnung der Polizei nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12bis Vermummungsverbot

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen oder im Umfeld von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.

Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.

Art. 12ter Gesichtsverhüllungsverbot

Wer sich im öffentlichen Raum sowie an Orten, die öffentlich zugänglich sind, durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht und dadurch die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 13 Verweigerung der Hilfeleistung

Wer bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr der polizeilichen Aufforderung zu einer zumutbaren Hilfeleistung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 14 Verbotener Verkehr mit Gefangenen

Wer unbefugt mit einem Gefangenen verkehrt, ihm eine Sache verschafft oder wegschafft, deren Besitz diesem verboten ist, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 14bis Betätigung als Privatdetektiv und Erfüllen von Bewachungsaufträgen ohne Bewilligung

Mit Busse wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig:

  1. als Privatdetektiv betätigt;

  2. Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt.

(3.) III. Schlussbestimmungen

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 194111 wird aufgehoben.

Art. 20 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

nGS 20–17