941.30
Reglement der Konferenz der Gerichte
vom 04.04.2017 (Stand 01.06.2017)
Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 99 Abs. 1 und 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19871
als Reglement:2
Art. 1 Konferenz der Gerichte
Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab.
Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.
Art. 2 Zweck
Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert deren Stellung als dritte Staatsgewalt.
Art. 3 Organisation
Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.
Art. 4 Beschlussfassung
Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
Art. 5 Geschäftsführung
Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
Sie kann die Geschäfte delegieren.
Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.
nGS 2017-031