961.2
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 15.06.2010 (Stand 01.07.2018)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 20091 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082
als Gesetz:3
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Er enthält Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084, soweit diese eine Regelung dem Kanton überlässt.
(2.) II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Art. 2 Vermittlerin oder Vermittler
Die Vermittlerin oder der Vermittler führt den Schlichtungsversuch durch, soweit das Bundesrecht und dieser Erlass keine Ausnahme vorsehen.
Art.
3 Schlichtungsstelle
a) für Miet- und Pachtverhältnisse
Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.
Art. 4 b) für Arbeitsverhältnisse
Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
Art. 5 c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz ist Schlichtungsbehörde bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhoben werden.
Art. 6 Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt:
im summarischen Verfahren;6
im vereinfachten Verfahren;7
über die Vollstreckung;8
über Beschwerden gegen den Erbschaftsverwalter, den Willensvollstrecker und den amtlich eingesetzten Erbenvertreter. Das summarische Verfahren ist anwendbar.
Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig ist.
Art. 7 Familienrichterin oder Familienrichter
Die Familienrichterin oder der Familienrichter:
a) spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben;
abis) genehmigt sämtliche Vereinbarungen in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;
b) entscheidet im summarischen Verfahren in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;9
c) trifft vorsorgliche Massnahmen in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft;
d) entscheidet über die unentgeltliche Mediation10 und die unentgeltliche Rechtsberatung.
Ist in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft das Kreisgericht zuständig, leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren, führt die Einigungsverhandlung durch, hört die Kinder an und nimmt Beweise ab.
Art. 8 Kreisgericht
Das Kreisgericht entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 9 Versicherungsgericht
Das Versicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.11
Art.
10 Handelsgericht
a) allgemein
Das Handelsgericht entscheidet über handelsrechtliche Streitigkeiten.12
Sind nicht alle Personen, die als Beklagte eine Streitgenossenschaft bilden, in einem Handelsregister eingetragen, entscheidet für alle Streitgenossen das Gericht, das für die nicht in einem Handelsregister eingetragenen Personen zuständig ist.
Unabhängig von der anwendbaren Verfahrensart kann die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes für die Durchführung von Instruktionsverhandlungen13 und für Experteninstruktionen14 die als Handelsrichterinnen oder Handelsrichter gewählten Gerichtsmitglieder beratend beiziehen.
Art. 11 b) besondere Zuständigkeit
Das Handelsgericht ist zuständig für Streitigkeiten:
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und h der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;15
über Handelsgesellschaften und Genossenschaften.16
Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes entscheidet im handelsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich als Einzelrichterin oder Einzelrichter:
im summarischen Verfahren17;
in Angelegenheiten, welche die eidgenössische Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200718 einem Gericht zuweist, ausgenommen Beschwerden nach Art. 165 HRegV.
Art. 12 Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes:
entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen19 bei Streitigkeiten, die das Bundesrecht20 einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichtes zuweist;
erledigt Rechtshilfegesuche oberer Gerichte anderer Kantone21 und aus dem Ausland, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig oder der direkte Verkehr mit einer anderen Behörde vorgesehen ist. Sie oder er kann die Erledigung einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Kreisgerichtes übertragen. Sie oder er befindet über die Gewährung von Gegenrecht als Voraussetzung der Rechtshilfe;
entscheidet in Schiedsgerichtssachen, soweit nicht das Kantonsgericht zuständig ist.22
Art. 13 Kantonsgericht
Das Kantonsgericht:
ist zuständig für Streitigkeiten, die das Bundesrecht23 einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht einem anderen Gericht zuweist;
entscheidet über direkte Klagen;24
entscheidet über Beschwerden und Revisionsgesuche in Streitigkeiten vor Schiedsgerichten;25
ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.26
Art. 14 Vollstreckung
Die politische Gemeinde am Ort der Vollstreckung leistet Hilfe bei Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen.27
Das Gericht oder die politische Gemeinde kann die Polizei nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 10. April 198028 beiziehen.
Art.
15 Rechtsmittelinstanzen
a) Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet über:
Berufungen29 gegen Entscheide im summarischen Verfahren;30
Beschwerden.31
Sie oder er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194232 vorsieht.
Art. 16 b) Kantonsgericht
Das Kantonsgericht entscheidet über Berufungen33, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Es entscheidet über Berufungen gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194234 vorsieht.
(3.) III. Verfahrensleitung und Ausstand
Art. 17 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen
Das zuständige Gericht bezeichnet eine verfahrensleitende Richterin oder einen verfahrensleitenden Richter. Sie oder er entscheidet über:
vorsorgliche Massnahmen;35
vorsorgliche Beweisführung;36
unentgeltliche Rechtspflege37 und Nachzahlung;38
Zulassung der Nebenintervention39 und der Streitverkündungsklage;40
Abschreibung des Verfahrens;41
Stundung und Erlass von Gerichtskosten42. Stundung kann an die Gerichtskanzlei delegiert werden;
Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses oder der Sicherheit43.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich.
Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes ist im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an eine Ersatzrichterin oder einen Ersatzrichter des Handelsgerichtes delegieren.
Art. 18 Entscheid über Ausstand
Es entscheiden über die Ausstandspflicht:44
einer Vermittlerin oder eines Vermittlers sowie einer Präsidentin oder eines Präsidenten und eines Mitglieds einer Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Arbeitsverhältnisse die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes;
der Präsidentin oder des Präsidenten und eines Mitglieds der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident;
einer Richterin oder eines Richters und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers des Kreisgerichtes die verfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter;
anderer Gerichtspersonen des Kreisgerichtes die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident;
von Gerichtspersonen des Kantonsgerichtes die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident;
von Gerichtspersonen des Handelsgerichtes die Handelsgerichtspräsidentin oder der Handelsgerichtspräsident.
Über den Ausstand der zum Entscheid zuständigen Präsidentin oder des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4.) IV. Kosten
Art. 19 Erstinstanzliche Prozesse aus Miet- oder Pachtrecht
In Streitigkeiten vor Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes, die den Kündigungsschutz eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters betreffen, können in Härtefällen Gerichtskosten der Gerichtskasse überbunden werden.
Art. 20 Unentgeltliche Rechtsberatung
Ehegatten, die sich über die Ehescheidung oder Ehetrennung einigen wollen, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsberatung bewilligt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Angelegenheiten nicht einfach zu ordnen sind. In der Regel wird eine gemeinsame Rechtsverbeiständung bestellt.
Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege45 werden sachgemäss angewendet.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199053 wird aufgehoben.
Art. 29 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. Die Änderungen von Art. 41 und 41bis sowie Art. 93ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196554 werden ab Rechtsgültigkeit dieses Erlasses angewendet.
nGS 45–99