B 2025/198
Rubrum
Fall-Nr.: B 2025/198 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 28.04.2026
Entscheid Verwaltungsgericht, 28.04.2026 Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Art. 18 AIG (Verwaltungsgericht, B 2025/198).
Entscheid siehe pdf.
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 28. April 2026
Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Geschäftsnr. B 2025/198
Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmuki, AMG Rechtsanwälte, Pestalozzistrasse 2, Postfach 12, 9001 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. A.__, geboren 2001, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 11. November 2023 in die Schweiz ein, um die Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.__ vorzubereiten. Am 1. Dezember 2023 schloss das Paar in Z.__ die Ehe. In der Folge wurde A.__ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am 29. Oktober 2024 bis zum 30. November 2026 verlängert wurde. Gemäss Angaben der Ehegattin zog A.__ am 24. November 2024 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die kinderlose Ehe wurde am 27. Mai 2025 geschieden.
B.
a. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Mai 2025 die Aufenthaltsbewilligung A.__s. Gleichzeitig ordnete es an, A.__ habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei die Wegweisung danach zwangsweise vollzogen werden könne.
b. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2025 rekurrierte A.__ an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD). Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und die aktuelle Aufenthaltsbewilligung sei bis mindestens 30. November 2026 gelten zu lassen; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) zu erteilen; eventualiter sei die Wegweisungsfrist auf 120 Tage ab Rechtskraft des Entscheids zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 wies das SJD den Rekurs ab.
C. Gegen den Rekursentscheid des SJD (Vorinstanz) vom 15. Oktober 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die folgenden Anträge: Der angefochtene Rekursentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamtes seien aufzuheben und die aktuelle Aufenthaltsbewilligung sei bis mindestens 30. November 2026 zu verlängern; ihm sei eine
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Aufenthaltsbewilligung infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 18 ff. AIG zu erteilen; die Frist zur Ausreise sei um die Dauer des Beschwerdeverfahrens und des Bewilligungsverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 ff. AIG zu verlängern bzw. zu sistieren; im Fall der Abweisung der Beschwerde sei die Ausreisefrist von 60 Tagen auf 120 Tage ab Rechtskraft zu verlängern; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge).
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18 AIG ein Gesuch der Arbeitgeberin voraussetze. Sodann müsse das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voraussetzungen bejahen und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zustimmung dazu erteilen. Auf Nachfrage des verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten teilte das AWA am 6. Januar 2026 mit, es liege kein Gesuch der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor. Daraufhin reichte die Arbeitgeberin am 20./21. Januar 2026 ein entsprechendes Gesuch ein. Das AWA teilte auf Nachfrage mit Schreiben vom 29. Januar 2026 mit, dass das eingereichte Gesuch keine Nachweise über durchgeführte Suchbemühungen im Inland oder im EU/EFTA-Raum enthalte. Zudem handle es sich bei der nachgefragten Tätigkeit als Gipser nicht um eine hochqualifizierte Spezialistenarbeit im Sinn von Art. 23 AIG. Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 AIG seien offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Anfechtungsgegenstand ist der abschlägige Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2025, der den Widerruf der bis 30. November 2026 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2025 (zugestellt am 16. Oktober 2025) ist mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
Darauf ist einzutreten.
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2.
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen und rechtlich abzusichern (BGE 129 II 249 E. 2.1; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG vom Oktober 2013, Stand 1. Januar 2016, Ziff. 6.1.1, nachfolgend: Weisungen AIG). Der Aufenthaltsanspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, namentlich wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG; sog. nachehelicher Härtefall).
2.2. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist für die Zwecke der Bestimmung der Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (statt vieler BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2, mit Hinweisen). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1).
2.3. Vorliegend heirateten der Beschwerdeführer und die Schweizer Staatsangehörige B.__ am 1. Dezember 2023. Ihre Ehegemeinschaft endete gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung am 24. November 2024. Sie dauerte damit weniger als ein Jahr. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 27. Mai 2025. Die dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist damit offensichtlich nicht erreicht, weshalb sich eine Prüfung der Integrationsvoraussetzungen erübrigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in der Schweiz sodann keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.
2.4. Ein Anspruch auf Beibehaltung der bis 30. November 2026 befristeten Aufenthaltsbewilligung, die auf dem Familiennachzug fusst, besteht somit vorliegend nicht. Ein solcher wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
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3.
3.1. Ein wesentliches Element der Aufenthaltsbewilligung ist deren Zweckbindung (P. BOLZLI, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 5 zu Art. 33 AIG): Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Im Vordergrund steht dabei der Aufenthaltszweck, der, ob verschuldet oder nicht, aufgrund eines nachträglich eingetretenen Ereignisses nicht mehr gegeben ist. So kann die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens bei einer zum Verbleib beim Ehegatten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltsbeendigung führen (ZÜND/BRUNNER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 10.37). Sobald es an der Bedingung des Zusammenwohnens fehlt, besteht das Aufenthaltsrecht nach Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich nicht mehr (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3). Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE).
3.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im konkreten Einzelfall auch verhältnismässig ist (ZÜND/BRUNNER, a.a.O., Rz. 10.56). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanz ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4). Mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ausländische Personen, deren Ehe mit ihrem in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Ehepartnern vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, grundsätzlich keinen weiteren Aufenthaltsanspruch mehr haben, hat der Gesetzgeber ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen (vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4 mit Verweis auf VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2 und B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7).
3.3. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Ehetrennung über eine bis 30. November
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2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Bedingung des Zusammenlebens, unter welcher die im Familiennachzug gegründete Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilt worden war, und damit der Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Ehegattin weggefallen sind (vgl. E. 2.3 hiervor), ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Art. 51 Abs. 1 AIG, wonach Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen, ist nicht anwendbar. Jene Bestimmung setzt einen bis dahin bestehenden Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG voraus. An einem solchen fehlt es vorliegend nach der vorzeitigen Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens.
3.4. Es bleibt, die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik vorliegend höher gewichtet als die privaten Interessen des erst seit kurzer Zeit (bis heute: zweieinhalb Jahre) hier lebenden Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden: Der 24-jährige Beschwerdeführer hat den grössten – und aufgrund der Jugendjahre auch prägendsten – Teil seines Lebens in seinem Heimatland Kosovo verbracht. Er ist mit dessen Sitten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Dass die Wiedereingliederung im Kosovo zumutbar erscheint, bestreitet er nicht. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Arbeit nachgeht, finanziell unabhängig ist und nicht zu Klagen Anlass gegeben hat, ist zwar durchaus positiv zu würdigen, lässt die vorinstanzliche Ermessensausübung allerdings nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt keine übertriebene Härte vor.
3.5. Somit erweist sich der Widerruf der bis 30. November 2026 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG als rechtmässig. Nachdem die Voraussetzung des Zusammenlebens bereits seit 24. November 2024 weggefallen ist und der Widerrufsgrund damit seit längerem besteht, sind keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung bis zu deren Ablauf am 30. November 2026 zu belassen und die Wirkung des Widerrufs nicht, wie üblich, sofort eintreten zu lassen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Erwerbstätigkeit nach Art. 18 AIG. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren nicht ein (act. 2, E. 1b). Sie erwog, neue Begehren seien im Rekursverfahren zwar möglich, jedoch sei der Umfang des Rechtsstreits einerseits durch den Inhalt der ursprünglichen Verfügung
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und anderseits durch die Rechtsbegehen bestimmt. Die angefochtene Verfügung beziehe sich einzig auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG und nicht auf die Neugewährung eines allfälligen Aufenthaltstitels nach Art. 18 AIG. Das entsprechende Gesuch liege damit ausserhalb des Streitgegenstands und könne nicht im Rahmen des Rekurses beurteilt werden. Ein entsprechendes Gesuch wäre auf dem ordentlichen Weg bei der zuständigen Stelle einzureichen und von dieser zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, Kerngehalt der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2025 sei einzig seine Aufenthaltsbewilligung und nicht die sich darauf beziehende Rechtsnorm. Mit den Ausführungen zu Art. 18 AIG werde der Streitgegenstand daher nicht geändert. Er habe lediglich eine neue Rechtsnorm als Novum vorgebracht, die ihm einen weiteren Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ermögliche. Sofern ein Gesuch des Arbeitgebers vorgelegen hätte, hätte es vom Migrationsamt geprüft oder zumindest mitberücksichtigt werden müssen. Das Nichteintreten der Vorinstanz sei daher falsch. Mittlerweile sei das Gesuch der Arbeitgeberin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt eingereicht worden.
4.2.
4.2.1. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts sowohl eine Anwesenheits- als auch eine Arbeitsbewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG; GRASDORF-MEYER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz AIG, 2. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 11 AIG). Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis 25 AIG erfüllt sind (unter anderem Einhaltung der Höchstzahlen, Vorrang von inländischen und EU-EFTA- Arbeitnehmern, Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Vorbehalt für Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte, bedarfsgerechte Wohnung). Besteht kein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. aus Art. 46 AIG, wonach den Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern die Zulassung zur Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen zusteht), so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich (Art. 40 Abs. 2 AIG). Diese entscheidet vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 25 AIG erfüllt sind (Art. 83 Abs. 1 lit. a VZAE). Im Kanton St. Gallen ist das AWA die dafür zuständige kantonale Arbeitsmarktbehörde (Art. 2 der
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, sGS 453.51, Vo AIG); demgegenüber ist das Migrationsamt nach Art. 1 Abs. 2 Vo AIG zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und damit für die Erteilung oder Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung.
4.2.2. Materiellrechtlich haben positive arbeitsmarktliche Vorentscheide – als Arbeitsbewilligung – keine eigenständige Bedeutung; sie bilden vielmehr Bestandteil der betreffenden Anwesen- Rz. 7.169; R. PASSARELLI, in: Caroni//Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 40 AIG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des SEM (vgl. Art. 40 Abs. 1 AIG, Art. 85 und 86 VZAE, sowie Art. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Demgegenüber ist die für die Erteilung der Anwesenheitsbewilligung zuständige Migrationsbehörde an einen negativen Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde gebunden (PASSAELLI, a.a.O., N 26 zu Art. 40 AIG e contrario; Weisungen AIG, Ziff. 1.2.3.2); sie kann den arbeitsmarktlichen Aspekt nicht autonom abweichend beurteilen. Negative arbeitsmarktliche Vorentscheide der vorliegenden Art gelten, wenn – wie im Kanton St. Gallen – unterschiedliche Behörden für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zuständig sind (vgl. Art. 1 und 2 Vo AIG), von Bundesrechts wegen als selbständig anfechtbar (BOLZLI, a.a.O., N 6 zu Art. 40 AIG). Die zuständige Rekursinstanz für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid im Kanton St. Gallen ist das Volkswirtschaftsdepartement.
4.3.
4.3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, die dem Beschwerdeführer im Familiennachzug zu seiner Ehefrau gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erteilt worden war. Deren Aufenthaltszweck bestand im Verbleib bei der Schweizer Ehegattin. Mit Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens ist dieser Aufenthaltszweck dahingefallen, zumal die Voraussetzungen von Art. 50 AIG für eine Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen nicht vorliegen (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit fiel gleichzeitig auch die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (Arbeitsbewilligung) weg, die den Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 46 AIG zusteht.
4.3.2. Erstmals im Rekursverfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer einen Anspruch geltend auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der unselbständigen
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Erwerbstätigkeit als Gipser bei der C.__ GmbH, Y.__ (nach Art. 18 AIG). Diese (neue) Aufenthaltsbewilligung stützt sich auf einen anderen Aufenthaltszweck und erfordert daher eine neue Bewilligung (vgl. Art. 54 VZAE; vgl. E. 3.1 hiervor). Erforderlich ist dafür im Kanton St. Gallen ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid einer anderen Behörde (AWA) als der Zulassungsbehörde (Migrationsamt). Das Gesuch wird zudem nicht vom Ausländer, sondern vom Arbeitgeber gestellt, womit andere Verfahrensbeteiligte involviert sind. Erst, wenn ein rechtskräftiger arbeitsmarktlicher Vorentscheid vorliegt, kann das Migrationsamt im Anschluss über die Aufenthaltsbewilligung befinden (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Im vorliegenden Fall war ein entsprechendes Gesuch der Arbeitgeberin während des vorinstanzlichen Rekursverfahrens noch nicht einmal eingereicht worden. Die Vorinstanz wäre sodann bezüglich eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids auch nicht die zuständige Rekursinstanz (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte im Rekursverfahren das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 AIG behandeln oder das Rekursverfahren deswegen sistieren müssen, geht somit fehl. Auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung des Gesuchs für eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Art. 18 AIG ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3.3. (Erst) während des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht, nämlich am 20./21. Januar 2026, reichte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Gesuch für einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid ein (act. 15.1); der definitive Entscheid ist nach Aktenlage noch ausstehend. Das AWA hat dem Verwaltungsgericht jedoch mit Schreiben vom 29. Januar 2026 mitgeteilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 AIG zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es an jeglichen Nachweisen über von der Arbeitgeberin durchgeführte Suchbemühungen in der Schweiz und im EU/EFTA- Raum (Inländervorrang) und handle es sich bei der beabsichtigten Anstellung des Beschwerdeführers als Gipser nicht um eine hochqualifizierte Tätigkeit im Sinn von Art. 23 AIG (act. 16). Es ist daher mit einem negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu rechnen, weshalb eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens – etwa gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG – nicht angezeigt ist (vgl. auch VerwGE B 2024/168 vom 29. April 2025 E. 2.2).
5.
5.1. Die zuständigen Behörden erlassen eine Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. a bis c AIG). Dabei ist vorab regelmässig zu prüfen, ob dem Vollzug allfällige
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Hindernisse im Sinn von Art. 83 AIG entgegenstehen. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG).
5.2. Der Beschwerdeführer macht keine Hindernisse im Sinn von Art. 83 AIG geltend. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo ist somit als möglich, zulässig und zumutbar anzusehen. Dem Antrag, die Ausreisefrist von 60 Tagen auf 120 Tage ab Rechtskraft der Wegweisung zu verlängern, kann nicht entsprochen werden. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend ausgeführt, die Ausreisefrist sei bereits von den gesetzlich maximal vorgesehenen 30 Tagen auf 60 Tage verlängert worden. Es liegen keine besonderen Umstände (familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz) vor. Ob im Verfahren
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Ehegemeinschaft (vor Ablauf von drei Jahren) über keinen Aufenthaltsanspruch im Familiennachzug (Art. 42 und 50 AIG) mehr verfügt (E. 2) und der Widerruf der zu diesem Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist (E. 3). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 AIG nicht behandelt hat (E. 4). Auch unter Vollzugsaspekten – und insbesondere mit Blick auf die angesetzte Ausreisefrist – ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden (E. 5). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen und seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableiten kann. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen und es ist ihm keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis Abs. 1 VRP). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen.
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Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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