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B 2025/225

Rubrum

Fall-Nr.: B 2025/225 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.07.2026 Entscheiddatum: 05.05.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 05.05.2026 Steuerrecht. Ermessensveranlagung. Art. 177 und 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Streitig war, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners (Steuerverwaltung) bezüglich der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung 2018 zu Recht bestätigte. Das Verwaltungsgericht bejahte dies mit der Feststellung, dass eine Beanstandung der Bewertung einzelner Vermögenswerte zur Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht ausreiche. (Verwaltungsgericht, B 2025/225)

Entscheid siehe pdf.

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. Mai 2026

Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2025/225

Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Visar Keraj, Adreno AG, Nordstrasse 13, 8580 Amriswil,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2018

Sachverhalt

A.

a. A.__ wurde vom kantonalen Steueramt St. Gallen mit Schreiben vom 6. Mai 2019 aufgefordert, die ausstehende Steuererklärung 2018 innert 14 Tagen einzureichen. Nachdem er hierauf nicht reagiert hatte, mahnte ihn das kantonale Steueramt am 11. Juni 2019 erneut und stellte eine Veranlagung nach Ermessen in Aussicht (act. G 7/6 I/1). Auf Ersuchen des Rechtsanwalts von A.__ erstreckte das kantonale Steueramt wiederholt die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen 2014 bis 2019, so jene für das Jahr 2018 im Dezember 2020 bis 30. April 2021 (act. G 7/6 I/2). Nachdem A.__ am 1. November 2021 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch unter anderem für die Steuererklärung 2018 eingereicht hatte, forderte ihn das kantonale Steueramt am 25. November 2021 auf, bis 9. Dezember 2021 zu belegen, dass er einen Treuhänder oder Buchhalter mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt habe. Danach werde über das Fristerstreckungsgesuch entschieden. Am 10. Dezember 2021 beantragte A.__ die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende 2022, wobei er festhielt, dass die Mandatierung eines Treuhänders wegen der Komplexität der Situation nicht zielführend sei und Aussicht auf Verbesserung seines Gesundheitszustands bestehe. Das Steueramt hielt hingegen an der Aufforderung fest, die Beauftragung eines Treuhänders oder Buchhalters zur Erstellung der Steuererklärungen nachzuweisen, wozu es A.__ bis 13. Januar 2022 Frist setzte (Schreiben vom 17. Dezember

b. Nach weiteren Fristerstreckungsgesuchen gewährte das kantonale Steueramt A.__ am 10. Februar 2022 für die Einreichung der Steuererklärung 2018 eine Notfrist bis 24. Februar 2022 mit dem Hinweis, dass danach eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolge. Hierauf beantragte A.__ am 17. Februar 2022 die Erstreckung der Frist bis 30. Juni 2022 (act. G 7/6 I/3) und am 13. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022; letzteres Gesuch war verbunden mit der Zusage, dass eine Zahlung von CHF 400'000 zur Tilgung von Steuerschulden geleistet werde (act. G 7/6 I/4). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 gewährte das kantonale Steueramt A.__ unter der Bedingung, dass der zugesagte Betrag überwiesen werde, eine Frist bis 31. Dezember 2022 zur Einreichung der Steuererklärungen 2017 bis 2020 (act. G 7/6 I/4). Am 30. Dezember 2022 ersuchte A.__ erneut um Fristverlängerung unter anderem für die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis 28. Februar 2023. Dieses Gesuch wurde abgelehnt und eine Veranlagung nach Ermessen angekündigt (act. G 7/6 I/5). Am 30. November 2023 ersuchte A.__ wiederum um Fristverlängerung betreffend die Jahre 2018 und 2019, nun bis Ende Februar 2024 (act. G 7/6 I/6). Da die Eidgenössische Steuerverwaltung die

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Frist bereits im März 2023 und erneut im Dezember 2023 erstreckt hatte, akzeptierte auch das kantonale Steueramt weitere Erstreckungen, letztmals bis Ende Juni 2024, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Bussenverfahren bei Säumigkeit androhte (Mail vom 6. März 2024, act. G 7/6 I/6). Das kantonale Steueramt wies unter Hinweis auf einen Kontoauszug darauf hin, dass die überwiesenen CHF 400'000 für die Jahre 2014 bis 2017 nicht ausgereicht hätten und für diese Jahre noch CHF 66'000 ausstünden (Mail vom 19. März 2024, act. G 7/6 I/6). Am 1. Juli 2024 reichte A.__ ein weiteres, als letztmalig bezeichnetes Gesuch um Fristverlängerung bis 30. September 2024 ein (act. G 7/6 I/7). Auch diese Erstreckung gewährten sowohl das kantonale Steueramt als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung, wobei diesmal erstere ein Bussenverfahren androhte (Mail vom 12. Juli 2024 und Schreiben vom 5. September 2024, act. G 7/6 I/7).

c. Nachdem die Frist gemäss der letzten Erstreckung unbenützt abgelaufen war, veranlagte das kantonale Steueramt A.__ mit Verfügung vom 7. November 2024 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 203'300 bei einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 3001_’800 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 16'850'000 bei einem satzbestimmenden Vermögen von CHF 16'850'000 und für die direkte Bundessteuer 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 314'900 (act. G 7/6 I/8). Nach dagegen am 16. Dezember 2024 erhobener Einsprache führte das kantonale Steueramt am 27. Februar 2025 eine Einspracheverhandlung durch (act. G 7/6 II/3). Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 hiess es die Einsprache mit Entscheid vom 6. März 2025 teilweise gut – indem es eine Vermögensposition, den Steuerwert der C.__ ag, von CHF 10'000'000 auf CHF 5'400'000 reduzierte – und legte das steuerbare Vermögen auf CHF 11'725’000 bei einem satzbestimmenden Vermögen von CHF 12'250'000 fest. Im Übrigen – betreffend das steuerbare Einkommen und weitere das Vermögen betreffende Vorbringen – trat es auf die Einsprache nicht ein. Auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer trat es nicht ein (act. G 7/6 II/4). Den von A.__ am 9. April 2025 gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 6. November 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte dem Rekurrenten amtliche Kosten von CHF 4'000 (act. G 2).

B.

a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 001_. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

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(1) Der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

(2) Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Untersuchungsverfahren fortzuführen.

(3) Subeventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen (Unternehmenswert der B.__ GmbH für das Vermögen des Beschwerdeführers: CHF 100’000) zu veranlagen.

(4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Im Weiteren wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis 30. April 2026 gestellt (act. G 1).

b. Die VRK (Vorinstanz) teilte am 16. Januar 2026 den Verzicht auf eine Antragstellung und Stellungnahme mit (act. G 6). Das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragte im Schreiben vom 10. Februar 2026 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (act. G 9).

Erwägungen

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 001_. Dezember 2025 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Bei der Ermessensveranlagung können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (Art. 177 Abs. 1 StG). Der Wortlaut von Art. 177 StG stimmt im Wesentlichen mit demjenigen von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.1; DBG) überein.

Eine (zu Recht ergangene) Ermessensveranlagung kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss

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allfällige Beweismittel nennen (Art. 180 Abs. 2 StG). Eine Ermessensveranlagung bzw. die darin enthaltene Schätzung kann mithin nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar bzw. willkürlich ist. Bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung wird eine qualifizierte Begründung verlangt, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Es ist nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts ist mit umfassendem Unrichtigkeitsnachweis zu beseitigen. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel zu nennen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen das Nichteintreten auf die Einsprache zur Folge hat (VerwGE B 2022/38 und B 2022/39 vom 20. Oktober 2022 E. 3.2, m.H. auf ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII./N 74 ff.).

3.

3.1. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid als Rekursgegenstand jenen Teil der Einsprache, auf welchen der Beschwerdegegner nicht eingetreten war. Sie prüfte lediglich, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache bezüglich der Bewertung der B.__ GmbH zu Recht nicht eingetreten war, und hielt fest, dass die Veranlagung 2018 als solche nicht Verfahrensgegenstand bilden könne. Soweit der Beschwerdeführer die Veranlagung inhaltlich beanstande, sei darauf nicht einzutreten. Im Weiteren merkte sie an, dass das Gericht keine Wiedererwägung anordnen könne, sodass auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten sei (act. G 2 E. 1). Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdegegner dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Einspracheverhandlung nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dabei Gelegenheit gehabt, sich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Die mündliche Einsprachebegründung sei nicht einer zivilrechtlichen Mediationsverhandlung gleichzustellen. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid in Bezug auf die Vermögensposition der B.__ GmbH damit begründet, dass ihr Unterlagen für die Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers fehlen würden, weshalb sie die kantonale Steuerverwaltung AR angefragt habe. Die von dieser erhaltene Bewertung für 2018 habe ebenfalls auf einer Ermessensveranlagung bzw. auf Erfahrungswerten aus früheren Steuererklärungen beruht. Der von seinem Rechtsvertreter unterstützte Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liege auch hier nicht vor (act. G 2 E. 2).

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Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Einspracheverhandlung eingereichten Beweismittel keine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2018 aufzeigen würden. Aus dem Einspracheentscheid sei unmissverständlich hervorgegangen, weshalb der Beschwerdegegner den Steuerwert der B.__ GmbH mit CHF 5'580'000 beziffert habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Einspracheverhandlung lediglich eine Pfändungsurkunde und zwei Verlustscheine eingereicht. Weitere Beweismittel habe er weder eingereicht noch angeboten. Insgesamt gehe aus der Einsprache keine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung hervor. Weder die eingereichte Pfändungsurkunde noch die Verlustscheine würden Rückschlüsse auf den Unternehmenswert zulassen. Der Verlustschein belege lediglich, dass Steuerschulden aus dem Jahr 2019 nicht hätten beglichen werden können. Daraus lasse sich kein Rückschluss auf den Ertragswert 2018 oder auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Vermögenslage des Unternehmens ziehen. Zudem ergebe sich aus dem Verlustschein, dass die B.__ GmbH aufgrund der Steuerschulden von CHF 33'790 aus dem Jahr 2019 in jenem Jahr einen Gewinn erzielt haben müsse. Da innert Einsprachefrist keine beweiskräftigen Belege eingereicht worden seien, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden, sei der Beschwerdegegner auf die Einsprache bezüglich der Vermögenspositionen bei der B.__ GmbH zu Recht nicht eingetreten (act. G 2

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hätten sich mit seinen Vorbringen und Beweisen auseinandergesetzt. Streitig sei einzig die Aktienbewertung der B.__ GmbH bzw. die damit verbundene Vermögensposition des Beschwerdeführers. Die Aktienbewertung der Steuerverwaltung AR entbehre jeder Grundlage. Die geschätzten Ermessenswerte entsprächen bei Weitem nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B.__ GmbH und hätten somit pönalen Charakter, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Nichtigkeit führe. Damit der Beschwerdeführer die wesentlichen Unterlagen (Jahresrechnung der GmbH etc.) beschaffen könne, nachdem die Vorinstanzen seine Vorbringen unberücksichtigt gelassen und eine weitere Untersuchung verweigert hätten, werde eine Verfahrenssistierung bis 30. April 2026 beantragt; dies auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er habe in der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung beantragt, dass für die Veranlagung 2018 die in der Begründung benannten Beweismittel und Argumente miteinzubeziehen seien sowie das Verfahren bis zum Eingang der Belege zu sistieren und er zur Einsprachebegründung vorzuladen sei. Mit der Einsprache seien diverse Unterlagen betreffend die C.__ ag sowie ein aktuelles Arztzeugnis eingereicht worden. An der Einspracheverhandlung vom 27. Februar 2025 sei darauf hingewiesen worden, dass die B.__ GmbH im Jahr 2018 keine Aktivitäten gehabt habe, das Steueramt AR bereits seit ca. 2016 willkürlich einen Reingewinn nach

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Ermessen von CHF 500'000 verfügt habe und auch bereits Pfändungen stattgefunden hätten, da die Gesellschaft seit längerem über keine Liquidität mehr verfügt habe. Aus der an der Einspracheverhandlung übergebenen Pfändungsurkunde vom 25. Juni 2024 werde ersichtlich, dass aufgrund von Steuerschulden für 2018 eine Pfändung notwendig gewesen sei und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Liquidität von CHF 68'769.25 gehabt habe. Zudem seien zwei Verlustscheine vom 14. Januar 2025 der Gesellschaft übergeben worden, woraus Steuerschulden für 2019 von fast CHF 90’000 ersichtlich seien. Im Weiteren habe er erwartet, dass an der Einspracheverhandlung das weitere Vorgehen besprochen und ihm mitgeteilt werde, bis wann und welche Akten im Zusammenhang mit der B.__ GmbH verlangt würden. Indem auf die Einsprache eingetreten worden sei und eine Einspracheverhandlung stattgefunden habe, ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sei, welche Akten innert welcher Frist benötigt würden, sei die Beweisführung verunmöglicht und sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. G 1 III/1-9).

Die Vorinstanz – so der Beschwerdeführer weiter – führe nicht aus, auf welche Erfahrungswerte abgestellt werde und weshalb kein pönaler Charakter vorhanden sein solle. Dementsprechend könne er die Festsetzung dieser Unternehmenssteuerwerte nicht prüfen. Er habe jedoch bereits an der Einspracheverhandlung hinreichend belegt, dass seit mehreren Jahren eine pauschale und unbegründete Gewinnfestsetzung nach pflichtgemässem Ermessen von CHF 500'000 erfolge; dies mit vermögensschädlichen Auswirkungen, wie die Pfändungen und Verlustscheine belegen würden. Indem die Vorinstanz trotz Vorliegens schwerwiegender Argumente und Beweise die Untersuchung nicht fortsetze, verletze sie zudem ihre Untersuchungspflicht. Die Untersuchung sei einseitig und anscheinend lediglich gestützt auf ein Gespräch zwischen Steuerkommissären (SG/AR) erfolgt, ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu untersuchen. Indem die Vorinstanz behaupte, die Begründung des Beschwerdegegners (betreffend fehlende Unterlagen und Anfrage bei der Steuerverwaltung AR) sei hinreichend, handle sie willkürlich und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer könne sich nur im Rahmen seiner privaten Steuererklärung gegen die überhöhte Aktienbewertung der B.__ GmbH wehren. Die Steuerbehörde an seinem Wohnsitz sei an die Aktienbewertung des Sitzkantons der Gesellschaft (AR) nicht gebunden. Er habe hinreichende Gründe für eine Abweichung von der Aktienbewertung des Sitzkantons dargelegt. Ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, allfällige Versäumnisse der B.__ GmbH im eigenen Verfahren richtigzustellen. Bei der B.__ GmbH handle es sich um eine Immobiliengesellschaft. Weitere Tätigkeiten als das Halten und die Vermietung einer Liegenschaft seien nicht vorhanden gewesen. Gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert gelte für die Vermögenssteuern der Substanzwert (Kreisschreiben Nr. 28 Ziffer 42). Somit sei die Berechnungsgrundlage der Aktienbewertung (2x Ertragswert / 1x Substanzwert) offensichtlich falsch. Zudem stimme auch der Substanzwert von CHF 2'500'000 nicht, da die Gesellschaft im Jahr 2018 keinen

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Reingewinn von CHF 500'000 generiert habe. Die bereits eingereichten Kontoauszüge und Rechnungen (act. G 7/1 Beilage 6) würden bestätigen, dass 2018 lediglich Mietzinsen eingegangen seien und die Hypothekarzinsen beglichen worden seien. Im Weiteren würden die für das Rekursverfahren festgesetzten Kosten unangemessen hoch erscheinen. Streitig sei einzig die Aktienbewertung, weshalb kein komplexer Sachverhalt vorliege (act. G 1 III/10- 17).

4.

4.1. Aufgrund des (auch im vorliegenden Verfahren bestätigten) Standpunktes des Beschwerdeführers, wonach einzig die Bewertung der B.__ GmbH bzw. die daraus resultierende Vermögensposition (in der Veranlagung 2018) des Beschwerdeführers streitig sei (act. G 1 S. 3), prüfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht lediglich darauf bezogen den Nichteintretensteil des Einspracheentscheids vom 6. März 2025. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu klären, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid betreffend das Nichteintreten hinsichtlich der Vermögensbewertung der B.__ GmbH zu Recht bestätigte. Die im Einspracheverfahren bezüglich der C.__ ag angepasste Steuerveranlagung 2018 mit teilweiser Gutheissung der Einsprache bildet nicht Thema der vorliegenden Beschwerde.

4.2. Betreffend die vorweg zu untersuchende Frage, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, den Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2018 nach Ermessen zu veranlagen, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer wiederholt und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen samt Androhung einer Ermessensveranlagung gemahnt wurde, die Steuererklärung 2018 mit weiteren Unterlagen ein- bzw. nachzureichen (vgl. Sachverhalt unter Bst. A hiervor). Mit Schreiben vom 5. September 2024 erging eine letzte Aufforderung, die ausstehende Steuererklärung bis 30. September 2024 nachzureichen mit dem Hinweis, dass keine weitere Verlängerung mehr gewährt werde und mit einer Ermessensveranlagung und einem Bussenverfahren zu rechnen sei (act. G 7/6 I/7). Nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist war der Beschwerdegegner − wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten − gestützt auf Art. 177 StG berechtigt, eine Ermessensveranlagung vornehmen. Hierbei ist zu beachten, dass die Nichterfüllung von Verfahrenspflichten nicht auf ein Verschulden der steuerpflichtigen Person zurückgehen muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 38 zu Art. 130 DBG). Für die Ermessensveranlagung ist einzig massgebend, dass der Sachverhalt objektiv nicht abklärbar und ungewiss ist bzw. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.5 m.H. auf BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 3.1).

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4.3.

4.3.1. Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdegegner auf die gegen die Ermessensveranlagung gerichtete Einsprache zu Recht teilweise nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat dies − wie dargelegt − bejaht, weil es der Einsprache des Beschwerdeführers an einer qualifizierten und umfassenden Begründung gefehlt habe. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz sich mit seinen Argumenten nicht zureichend auseinandergesetzt habe (act. G 1 S. 12). Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid und die darin gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Sie zeigte die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, in zureichender und nachvollziehbarer Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Verpflichtung, sich mit jeder Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand zu befassen, besteht nicht (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a). Ein Begründungsmangel und eine daraus sich ergebende Gehörsverletzung sind nicht ersichtlich.

Für den im Einspracheverfahren geforderten umfassenden Unrichtigkeitsnachweis reicht es nicht aus, die Einschätzung der Steuerbehörde bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3 m.H.). Das Nachreichen der bisher nicht vorgelegten Steuererklärung bildet dabei keine Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begründung in anderer Form erbracht wird. Innerhalb der Einsprachefrist braucht der Einsprecher bloss (aber immerhin) die notwendigen Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten. An das Beweisangebot werden dabei strenge Anforderungen gestellt: Es muss eindeutig und unmissverständlich sein und die angebotenen Beweismittel müssen zudem genau bezeichnet werden. Eine angebotene Beweisurkunde ist durch die Einsprachebehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht beim Unrichtigkeitsnachweis einzuverlangen. Wird der angebotene Beweis trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht, hat dies das Nichteintreten auf die Einsprache zur Folge (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 58 f. zu Art. 132 DBG m.H.).

4.3.2. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Aktienbewertung der C.__ ag für 2018 im Sinn einer teilweisen Gutheissung der Einsprache anpasste und zur Einspracheverhandlung vorlud, bewirkte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 S. 5 Mitte)

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nicht gleichzeitig auch ein (faktisches) Eintreten auf die Einsprache hinsichtlich der Frage der Stammanteilbewertung der B.__ GmbH. Im Einspracheentscheid war explizit darauf hingewiesen worden, dass entsprechende Beweismittel innerhalb der (am 16. Dezember 2024 abgelaufenen) Einsprachefrist einzureichen gewesen wären (act. G 7/6 II/4 S. 7). Mit der vom Beschwerdeführer selbst bestätigten Mitteilung des Beschwerdegegners anlässlich der Einspracheverhandlung, wonach eine weitere Frist nicht gewährt werde und eine Nachreichung weiterer Unterlagen nicht möglich sei (act. G 1 S. 7), wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt, zumal die Mitteilung inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Aber selbst wenn entgegen der Aktenlage davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegner mit der Einladung zur Einspracheverhandlung vom 27. Februar 2025 eine «Fristverlängerung» für die Unterlageneinreichung betreffend die B.__ GmbH gewährt hätte, könnte der Unrichtigkeitsnachweis mit Bezug auf das verfügte Nichteintreten nicht als erbracht gelten, zumal auch anlässlich der Einspracheverhandlung – wie sich nachstehend (E. 4.3.3) ergeben wird – keine weiteren beweistauglichen Unterlagen zum Beleg einer offensichtlichen Fehlbewertung der B.__ GmbH beigebracht wurden.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der an der Einspracheverhandlung unterbliebenen Mitteilung, bis wann und welche Akten im Zusammenhang mit der B.__ GmbH verlangt würden, das rechtliche Gehör verletzt worden sei (act. G 1 S. 6 f.), ist sodann festzuhalten, dass es nicht Sache des Beschwerdegegners war, Beweismittel für den Beleg der offensichtlichen Unrichtigkeit der Vermögensbewertung der B.__ GmbH zu benennen und eine entsprechende Frist anzusetzen (vgl. dazu vorstehende E. 4.3.1 zweiter Absatz zu den Anforderungen an ein Beweisangebot). Eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich zu verneinen. Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung muss als Prozessvoraussetzung eine Begründung und die Nennung der Beweismittel enthalten. Ein allfälliges Beweisangebot von Seiten des Beschwerdeführers mit genauer Bezeichnung der Beweismittel muss ebenfalls innert der Einsprachefrist erfolgen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 58 f. zu Art. 132 DBG m.H.).

Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregister seit 2010 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.__ GmbH mit Sitz in Z.__. Für den Steuerwert der Gesellschaft von CHF 5.58 Mio. stützte sich der Beschwerdegegner in der Steuerveranlagung 2018 vom 7. November 2024 (act. G 7/6 I/8) auf die ebenfalls auf einer Ermessensveranlagung beruhende Bewertung der Steuerverwaltung AR vom 7. September 2023 aufgrund von Erfahrungszahlen aus den Vorjahres-Werten (vgl. act. G 7/1 Beilage 5 [200 Stammanteile à CHF 27’900], G 7/6 I/9, G 7/6 II/4 S. 5 und G 7/6 II/1 und 2). In der Einsprache vom 16. Dezember 2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die B.__ GmbH 2018 keine Umsätze erzielt habe und ausser dem Stammkapital über keine weiteren Eigenkapitalanteile verfüge. Als Beweise erwähnte er die Liegenschaftenrechnung 2018 (Buchhaltung und

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Kontoblätter) sowie Lohnausweise der Gesellschaft und stellte explizit deren Vorlage und Kommentierung anlässlich der mündlichen Einspracheverhandlung in Aussicht (act. G 7/6 II/1). Am 18. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer dem Gemeindesteueramt unter Hinweis auf das hängige Einspracheverfahren bekannt, dass er die Bewertung der Steuerverwaltung AR noch nicht erhalten habe. Er werde unter anderem betreffend die B.__ GmbH für das Steuerjahr 2018 ein Nichtigkeitsverfahren einleiten. Am 22. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Bewertung der C.__ ag 2018 nach (act. G 7/6 II/2). Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 27. Februar 2025 reichte er betreffend die B.__ GmbH eine Pfändungsurkunde und Verlustscheine sowie eine Einsprache betreffend das Jahr 2020 und Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 2012 bis 2020 nach, nicht jedoch die in Aussicht gestellte Liegenschaftenrechnung 2018 und die Lohnausweise der Gesellschaft (vgl. act. G 7/6 II/3).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Beanstandung der Bewertung einzelner Vermögenswerte zur Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht ausreicht. Mit dem Erfordernis der Nennung von allfälligen Beweismitteln gemäss Art. 180 Abs. 2 StG sind nicht Unterlagen gemeint, die (wie die Steuererklärung mit Beilagen) ohnehin Gegenstand der Mitwirkungspflicht bilden und die daher mit der Einsprache ohne Weiteres eingereicht werden könnten. Vielmehr handelt es sich um weitere Beweismittel, die das Streitverhältnis zu beeinflussen vermögen (BGer 2C_30/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.3.3 m.H.). Die anlässlich der Einspracheverhandlung nachgereichte, die B.__ GmbH betreffende Pfändungsurkunde (Pfändung bewegliche Sachen/Forderungen/andere Rechte der Gesellschaft vom 25. Juni 2024 für betriebene Steuerforderungen 2018) und Verlustscheine (betreffend Staats- und Gemeindesteuern AR 2019 und direkte Bundessteuer 2019) vom 14. Januar 2025 sowie die Einsprache und Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 2012 bis 2020 vom 9. Juni 2022 sind nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Bewertung der B.__ GmbH für das Jahr 2018 darzutun. Die Pfändungsurkunde und die Verlustscheine vermögen allenfalls Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft in den Jahren 2024 und 2025 aufzuzeigen, nicht jedoch das geltend gemachte Fehlen von Umsatz und Gewinn der B.__ GmbH im Jahr 2018. Die Behauptung, die B.__ GmbH habe im Jahr 2018 keinerlei Umsatz erzielt, erscheint angesichts dessen, dass sie nach Angabe des Beschwerdeführers die Liegenschaft an der D.__-strasse 001_ in Y.__ gehalten und vermietet hatte (act. G 1 Ziff. III/14), von Vornherein unglaubwürdig, handelt es sich bei jener Liegenschaft doch um ein 13-geschossiges Hochhaus der Gebäudekategorie Wohnhaus mit Nebennutzung mit 38 Wohneinheiten (Bundesamt für Statistik, Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister, EGID 1076499; einsehbar unter https://www.housing-stat.ch > Daten > Zugriff auf Daten mit EGID). Die weiteren zur Nachreichung an der Einspracheverhandlung angekündigten Beweismittel (Liegenschaftenrechnung, Lohnausweise) legte Beschwerdeführer wie erwähnt nicht vor. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, hätte sich allein mit den

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vorerwähnten Unterlagen wohl keine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachweisen lassen. Unbelegt blieb damit auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte pönale Charakter der Ermessensveranlagung sowie ein daraus abzuleitender Nichtigkeitsgrund (vgl. BGer 9C_673/2023 vom 19. August 2024 [= BGE 001_1 II 120] E. 4.1 und

6.3 f.). Die Vorinstanz hat daher das teilweise Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Einsprache (vgl. act. G 7/6 II/4 S. 7 unten) zu Recht bestätigt.

4.4. Da die Einspracheinstanz mangels hinreichender Substantiierung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, hat dies zur Folge, dass im anschliessenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren in dieser Hinsicht faktisch keine Noven mehr vorgebracht werden können. Denn für den Entscheid der verwaltungsexternen Rechtsmittelinstanzen darüber, ob die Einsprache hinsichtlich der Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung genügend substantiiert gewesen sei und ob die Einsprachebehörde daher zu Recht nicht eingetreten ist, ist grundsätzlich der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids massgebend (HUNZIKER/BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, SteuerRevue 2022 S. 434 ff., 446 m.H.). Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Bankkontoauszüge und Rechnungen der B.__ GmbH für 2017 und 2018 nach (act. G 7/1 Beilage 6). Auch mit diesen Belegen liesse sich − selbst wenn sie zu berücksichtigen wären − die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht substantiieren.

Was die vom Beschwerdeführer im Weiteren beanstandete Festsetzung der amtlichen Kosten des Rekursverfahren auf CHF 4'000 betrifft (act. G 1 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass der Vorinstanz wie dargelegt (E. 4.3.1) keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, weshalb sich hieraus zum vornherein keine Reduktion der Kostenhöhe begründen liesse. Im Übrigen erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag zwar eher hoch; er liegt jedoch im Gebührenrahmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziffer 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Ein konkreter Anlass, die Kostenfestsetzung zu beanstanden, ist nicht ersichtlich.

5.

5.1. Unter den gegebenen Umständen ist der angefochtene vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis Ende April 2026 ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Ihm wäre ohnehin nicht stattzugeben gewesen, da einerseits das Nachreichen von Unterlagen zum Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der

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Ermessensveranlagung im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist (vgl. E. 4.3.1 f.). Anderer-seits würde auch das vom Beschwerdeführer – bereits im Einspracheverfahren (act. G 7/6 II/2) und erneut im Beschwerdeverfahren – in Aussicht gestellte Gesuch um Nichtigkeitsfeststellung bezogen auf rechtskräftige Veranlagungen der B.__ GmbH eine Sistierung nicht rechtfertigen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen.

5.3. Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vorinstanz und Beschwerdegegner haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag.

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Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Sistierungsbegehren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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