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B 2025/228

Rubrum

Fall-Nr.: B 2025/228 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 26.05.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 und 164 GG (sGS 141.2). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass kein Anlass vorliege, die Qualifikation als Rückweisungsantrag durch die Versammlungsleiterin an der Bürgerversammlung zu beanstanden. Der Rückweisungsantrag sei an der Versammlung mit grosser Mehrheit abgelehnt worden. Die Protokollführung sei vom Beschwerdeführer nicht (mit einem Antrag auf Berichtigung; vgl. Art. 50 Abs. 1 GG) beanstandet worden. Im Weiteren bestätigte das Verwaltungsgericht, dass aus dem Umstand allein, wonach von der Stimmbürgerschaft für den Neubau eines Kunstrasens keine kostengünstige Variante gewählt bzw. gefordert worden sei, sich keine Rechtswidrigkeit ihres Beschlusses ableiten lasse. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die vom Beschwerdeführer im Weiteren thematisierte Gesamtausgabensteigerung bei der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2024; hierauf sei dementsprechend nicht weiter einzugehen. Gänzlich unbelegt geblieben seien sodann die Einwände/ Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Korruption bzw. einer sachfremden Verwendung von bewilligten Finanzmitteln. (Verwaltungsgericht, B 2025/228)

Entscheid siehe pdf.

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 26. Mai 2026

Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2025/228

Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Politische Gemeinde Z.__, Stadtrat, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Abstimmungsbeschwerde (Beschluss der Bürgerversammlung vom 13. März 2025: Kredit Neubau B.__)

Sachverhalt

A. An der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 genehmigte die Bürgerschaft der Gemeinde Z.__ den Antrag für die Bewilligung eines Baukredits von CHF 2.1 Mio. für den Neubau eines Kunstrasens auf der Sportanlage B.__ (act. G 7/5/1 S. 10). Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob A.__, Jona, beim Verwaltungsgericht Abstimmungsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid. Darin beanstandete er unter anderem, dass trotz seiner klaren Äusserungen anlässlich der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 betreffend den von rund 2 % der Stimmbevölkerung gutgeheissenen Kredit für ein Kunstrasenfeld sein Begehren als Rückweisungsantrag entgegengenommen worden sei. Dies sei unfair und verfahrenstechnisch fragwürdig, weshalb er an der Bürgerversammlung eine Beschwerde angekündigt habe. Der von der Gemeinde vorgelegte Kostenvoranschlag weise Projektkosten für das Kunstrasenfeld aus, die etwa 100 Prozent höher seien als vergleichbare aktuelle Projekte. Die volle Kostenübernahme durch die Gemeinde sei zudem eine unzulässige Begünstigung gegenüber anderen Sportarten und Freizeitbeschäftigungen; üblich sei eine 2/3-Kostenübernahme durch das Gemeinwesen. Sodann stelle sich die (mit der Kostenbeteiligung verknüpfte) Frage des Einbezugs von Fördergeldern (act. G 7/1). Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Departement des Innern (DI). Dieses wies die Abstimmungsbeschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab und auferlegte A.__ die amtlichen Kosten von CHF 2'000, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (act. G 7/14).

B.

a. Gegen den Entscheid des DI vom 3. Dezember 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2026 bestätigte und begründete er diesen Antrag (act. G 4).

b. Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 teilte das DI (Vorinstanz) unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2025 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (act. G 6). Die Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) beantragte im Beschluss (Vernehmlassung) vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. G 9).

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Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der in der Gemeinde Z.__ stimmberechtigt und mit seinen Begehren vor der Vorinstanz unterlegen ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 163 Abs. 1 und 164 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, sGS 141.2, GG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Dezember 2025 wurde mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. Januar 2026 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist – mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – auf die Beschwerde, soweit damit die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die «C.__» (act. G 4 S. 4) beantragt wird.

2.

2.1. Vorweg ist der rechtliche Rahmen zu skizzieren, der für die vorliegende Streitigkeit massgeblich ist.

2.1.1. Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst alle Rechtsbereiche, so namentlich Bundesrecht, kantonales und kommunales Recht. Nicht erheblich ist, ob es sich dabei um formelles oder materielles Recht handelt (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 650 ff.). Nach Art. 164 Abs. 1 GG können ausserdem auch Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen wegen Verfahrensmängeln mit Abstimmungsbeschwerde angefochten werden. Verfahrensmängel gelten dann als Beschwerdegründe, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführenden nachweisen, dass es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG).

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2.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a GG werden mit dem Tag der Bekanntmachung bis zur Bürgerversammlung Gutachten und Anträge des Rates öffentlich aufgelegt. Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen zur Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Vorfeld und anlässlich einer Gemeindeversammlung (Botschaft zum Gemeindegesetz vom 11. März 2008, ABl 2008, 1338). Von Verfassungs wegen (Art. 34 Abs. 2 BV) ist die Gemeindebehörde bei der Information nicht zur Neutralität verpflichtet – sie darf ihre Vorlage zur Annahme empfehlen –, wohl aber zur Objektivität. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information dann, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert (BGE 139 I 2 E. 6.2; 119 Ia 271 E. 3b). Allein aufgrund einer gewissen Überspitzung ist das Objektivitätsgebot nicht verletzt, solange die Abstimmungserläuterungen nicht unwahr und unsachlich sind (vgl. die Hinweise bei GEROLD STEINMANN, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP 1996, S. 256 ff., S. 261). Die Behörde muss sich auch nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können; das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken (BGer 1C_124/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.3;1P.113/2004 vom 25. August 2004 E. 2.1 [ZBl 2005, S. 246 ff.]). Die Gemeinde sollte sich bei der Information des Stimmbürgers nach der Höhe der zur Abstimmung gebrachten Vorlage richten. Je höher der zur Abstimmung gebrachte Kredit ist, desto umfassender sollte die Information der Stimmbürgerschaft ausfallen. Bei kleineren Krediten ist es den beispielsweise Gemeinden erlaubt, auf einen detaillierten Ausweis der Folgekosten zu verzichten und diese nur bei erheblichen Investitionen in den Weisungen anzuführen (ZBl 2005, S. 248).

2.1.3. Als weiterer Orientierungspunkt für die Anforderungen an den Umfang des Gutachtens und die Vollständigkeit seines Informationsgehalts können die Bestimmungen zum Inhalt von Abstimmungserläuterungen auf kantonaler Ebene herangezogen werden, konkret Art.1bis und 1ter des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1; RIG; Botschaft und Entwurf zum II. Nachtragsgesetz zum RIG, ABl 1975, S. 1252 ff., S. 1254). Ist eine Vorlage ausgabenrelevant, so gehört die Finanzierungsfrage zu den wesentlichen Informationen und muss ins Gutachten aufgenommen werden. Ebenso müssen die Stimmberechtigten über die Folgekosten eines Verpflichtungskredits informiert werden; ein blosser Hinweis auf den Finanzplan stellt keine genügende Information dar (Botschaft zum GG vom 11. März 2008, ABl 2008, S. 1321 ff., S. 1338 f.). Gemäss Art. 39 Abs. 2 GG können die Stimmberechtigten sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.

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2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Anfechtungsgegenstand sei einerseits – hinsichtlich Verfahrensmängeln – die Durchführung der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers sowie anderseits – hinsichtlich Rechtswidrigkeit – der Beschluss vom 13. März 2025 zu Traktandum 1 «Bericht und Antrag für die Bewilligung eines Baukredits von 2.1 Mio. Franken für den Neubau eines Kunstrasenfeldes auf der Sportanlage B.__». Die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Abstimmungsgegenstand würden sich auf den gesamten Verhandlungsgegenstand beziehen und nicht nur auf Teilbereiche. Die Qualifikation als Rückweisungsantrag durch die Versammlungsleitung sei somit rechtmässig gewesen. Der Rückweisungsantrag sei gemäss rechtskräftigem Protokoll «mit grosser Mehrheit abgelehnt» worden. Somit sei die Abstimmungsbeschwerde in diesem Punkt (Verfahrensmängel) abzuweisen (act. G 2 E. 2.3 und 3.1).

2.2.2. Im Gutachten zuhanden der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 seien – so die Vorinstanz weiter – betreffend den Neubau des Kunstrasenfeldes die Ausgangslage, das Projektziel, der Projektbeschrieb, der Projekt-/Bauablauf, die Finanzierung und die jährlichen wiederkehrenden Folgekosten, Betriebsausgaben und Unterhaltsaufwendungen, die Betriebsrechnung, das Total der jährlich wiederkehrenden Aufwendungen, die Informationen zu den Klimaauswirkungen und der Zeitplan dargelegt worden. Zudem seien auch die Baukosten mit einer Kostengenauigkeit von +/- 15 Prozent in Einzelpositionen aufgeführt worden. Ausserdem habe das Gutachten einen Situationsplan und ein Luftbild beinhaltet. Die Relation zwischen der Höhe des zur Abstimmung gebrachten Kredits von 2.1 Mio. Franken und der Ausführlichkeit der Information der Stimmbürgerschaft scheine im geforderten Sinn verhältnismässig. Das Gutachten genüge den Ansprüchen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das bedeute, dass die Bürgerschaft sich ausreichend und umfassend über den zu beschliessenden Kredit habe informieren können. Sie habe in der Folge den Antrag über einen Baukredit von 2.1 Mio. Franken trotz der vorangehenden kritischen Voten in der Diskussion mit «grosser Mehrheit» bewilligt. Die Stimmberechtigten seien nicht gehalten, für die Erfüllung einer Aufgabe des Gemeinwesens das zweckmässigste und billigste Mittel zu wählen. Es sei m.a.W. nicht rechtswidrig, wenn sich die Bürgerschaft in Kenntnis der Grundlagen, welche im Gutachten genügend ausgeführt worden seien, bewusst für eine teurere Variante entscheide. Dass der Beschluss nur von rund zwei Prozent der an der Bürgerversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert sei, sei vor nicht allzu langer Zeit mit einer Stimmbeteiligung an der

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Urne von 45.3 Prozent erneut demokratisch legitimiert worden. Darin liege keine Rechtswidrigkeit. In diesem Punkt sei die Abstimmungsbeschwerde ebenfalls abzuweisen (act. G 2 E. 3.2).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid auf keines seiner Sachargumente eingegangen und auch nicht auf die dem Fall zugrunde liegenden Fakten. Zudem handle es sich beim angefochtenen Entscheid um eine abgekartete Sache und offensichtliche Klüngelei mit der Beschwerdegegnerin. Mit dem (genau einen Tag vor der Bürgerversammlung vom 4. Dezember 2025 erlassenen) Entscheid, der ihm erst am 11. Dezember 2025 zugestellt worden sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, allenfalls an der Bürgerversammlung dazu Stellung zu nehmen. Zudem hätten Insider offenbar schon Monate vor dem Entscheid gewusst, dass seine Beschwerde abgelehnt würde. Im Weiteren habe ihm die bemerkenswerte Entwicklung in den vergangenen 6 Monaten auf der ganzen Linie recht gegeben. Gut möglich, dass sein beherztes Auftreten im Korruptionsfall Fussballfeld für viele ein Weckruf gewesen sei und die Rapperswiler Politik langsam aus ihrem Dornröschenschlaf aufwache (act. G 1). Die Wahrheit liege in Zahlen. Die Beschwerdegegnerin sowie der angefochtene Entscheid könnten indes keine belastbaren Zahlen und Fakten liefern. Die jährlichen Ausgaben der Beschwerdegegnerin seien – bei etwa gleichbleibender Einwohnerzahl und einer Jahresinflation von durchschnittlich 0.6% – zwischen 2015 und 2024 von 155 auf 205 Mio. CHF angestiegen. Es seien in den vergangenen 10 Jahren rund 200 Mio. CHF ohne die geringste Gegenleistung für die Allgemeinheit im Rapperswiler «Korruptions-Sumpf» versickert. In Z.__ würden alle Spuren der Korruption zu den «C.__» führen – einem harmlosen Fasnachtsverein, der jedoch die Schattenregierung der Stadt bilde. Die Stadt werde seit Jahren von schwachen Präsidien von einem Skandal und Debakel zum nächsten geführt, sehr zum Vergnügen und Profit der «C.__». Die weiteren Entwicklungen seit dem Frühjahr 2025, insbesondere bei den beiden Bürgerversammlungen vom 3. September und 4. Dezember 2025, hätten die Berechtigung seines Anliegens noch zusätzlich erhärtet. Bei der Begründung des angefochtenen Entscheids, welche er nicht ansatzweise verstehe, handle es sich offenbar um das übliche copy-paste-«Geschwurbel», mit welchem die Vorinstanz die meisten Beschwerden abschmettere oder ausnahmsweise auch mal gutheisse. Der Umstand, dass es für opportun gehalten worden sei, die Publikation des schon längst gefällten Entscheides ein halbes Jahr

hinauszuzögern, sei der beste Beweis, dass der Bedürfnisnachweis und die angebliche Dringlichkeit des Fussballfeldes von Anfang an nicht gegeben gewesen seien. Beim völlig überteuerten Fussballfeld habe der Korruptionsanteil der «C.__» bei gut 50% gelegen. An der Bürgerversammlung vom 4. Dezember 2025 habe – nach der abgelehnten Steuererhöhung – sein in der Beschwerde formuliertes Anliegen, dass Profisportvereine an den Kosten ihrer Infrastruktur zu beteiligen seien, Zustimmung gefunden. Die jährlichen Folgekosten im

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Fussballprojekt von CHF 40'000 seien ebenfalls völlig überrissen. Im Budget 2026 tauche u.a. ein Posten «Ersatz-Markiergerät» von CHF 32'000 auf, obschon professionelle Geräte für CHF 150 bis CHF 500 zu haben seien; letzteres könne jeder Fussball-Platzwart bestätigen. Im Budget 2026 sei sodann im Posten «Zuwendungen von Bund und Kanton» kein Betrag vorgesehen. Es bestehe der Verdacht, dass diese der Beschwerdegegnerin zustehenden Beiträge geltend gemacht und an der Gemeinderechnung vorbei in die Taschen der «Wurstkranz-Brüder» geschleust würden (act. G 4).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Durchführung der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 hinsichtlich seines Rückweisungsantrags als Verfahrensmangel sowie den Beschluss zu Traktandum 1 «Bericht und Antrag für die Bewilligung eines Baukredits von 2.1 Mio. Franken für den Neubau eines Kunstrasenfeldes auf der Sportanlage B.__» als materiell rechtswidrig.

An der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kosten für den Bau eines Kunstrasenfeldes mit Blick auf vergleichbare Projekte in anderen Gemeinden zu hoch seien. Er erachtete auch den dringenden Bedarf als fraglich. Er beantragte deshalb Rückweisung (zur Kostenüberprüfung; vgl. act. G 7/5/1 S. 9). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Abstimmungsgegenstand den gesamten Verhandlungsgegenstand betreffen würden und sich nicht nur – im Sinn von Änderungsanträgen – auf Teilbereiche bezögen (vgl. vorstehende E. 2.2.1), erweist sich als zutreffend und blieb im vorliegenden Verfahren auch unbestritten. Es ist mithin kein Anlass ersichtlich, die Qualifikation als Rückweisungsantrag durch die Versammlungsleiterin zu beanstanden. Der Rückweisungsantrag wurde an der Versammlung mit grosser Mehrheit abgelehnt (act. G 7/5/1 S. 9). Die Protokollführung ist vom Beschwerdeführer nicht (mit einem Antrag auf Berichtigung; vgl. Art. 50 Abs. 1 GG) beanstandet worden.

3.2. Aus dem Bericht und Antrag zuhanden der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 für die Bewilligung eines Baukredits von 2.1 Mio. Franken betreffend den Neubau des Kunstrasenfeldes auf der – im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden – Sportanlage B.__ sind insbesondere der Projektbeschrieb, der Ablauf der Projektrealisierung, die Baukosten, die Finanzierung und die jährlichen wiederkehrenden Kosten für Betrieb und Unterhalt ersichtlich (act. G 7/5/2 f. und G 7/5/1 S. 5-8). Vorliegend blieb unbestritten, dass die Stimmbürgerschaft anhand dieser Unterlagen umfassend über das Projekt informiert war. Gestützt

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hierauf bewilligte sie den Antrag über einen Baukredit von 2.1 Mio. Franken mit «grosser Mehrheit» (act. G 7/5/1 S. 10). Eine fehlende Kostenbeteiligung der Sportvereine wurde anlässlich der Bürgerversammlung vom 13. März 2025 nicht explizit beanstandet. Indes nahm der Stadtrat ein Votum, wonach die Nutzungsrechte zu überdenken seien, entgegen und stellte eine Antwort für eine künftige Bürgerversammlung in Aussicht (vgl. act. G 7/5 S. 7 m.H. auf G 7/5/1 S. 9 f.).

3.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich das Projekt aus seiner Sicht erheblich günstiger hätte realisieren lassen und die jährlichen Folgekosten viel zu hoch veranschlagt seien (vgl. vorstehende E. 2.3). Der vom Beschwerdeführer beanstandete Kostenvoranschlag basiert auf der – im freihändigen Verfahren des öffentlichen Beschaffungsrechts zum Preis von CHF 25'194.20 in Auftrag gegebenen (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2025 S. 5, act. G 7/5; act. G 7/5/11 f.) – Kostenzusammenstellung der D.__ AG, Y.__, vom 28. November 2023 (act. G 7/5/3). Diese geht von Honorar- und Nebenkosten von CHF 218'000 aus, was 10% der Baukosten von 2.1 Mio. Franken entspricht. Im Weiteren weist die Kostenzusammenstellung die Baukosten und die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen aus. Sie bildet ihrerseits Grundlage für die Ausschreibung der einzelnen Arbeiten nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Stimmberechtigten nicht verpflichtet waren, für die Erfüllung einer Aufgabe des Gemeinwesens das zweckmässigste und billigste Mittel zu wählen. Sie können auf der Basis einer – hier gegebenen – zureichenden Information über sämtliche entscheidwesentliche Gegebenheiten auch eine Variante bevorzugen, die einen über das unbedingt Erforderliche hinausgehenden Mehraufwand erfordert (vgl. BGer 1C_258/2025 vom 2. Februar 2026 E. 5.4 mit Hinweis u.a. auf BGer 1C_567/2022 vom 2. August 2023 E. 4.6). Mithin lässt sich aus dem Umstand allein, dass von der Stimmbürgerschaft keine kostengünstige Variante gewählt bzw. gefordert wurde, keine Rechtswidrigkeit ihres Beschlusses ableiten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Beschwerdeführer im Weiteren thematisierte Gesamtausgabensteigerung bei der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2024; hierauf ist dementsprechend nicht weiter einzugehen.

Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand, dass der angefochtene Rekursentscheid vom 3. Dezember 2025 lediglich einen Tag vor der Bürgerversammlung vom 4. Dezember 2025 ergangen sei und er daher an der Versammlung nicht habe zum Rekursentscheid Stellung nehmen können (vorstehende E. 2.3), lässt sich sodann ein fehlendes Bedürfnis bzw. eine fehlende Dringlichkeit für das Fussballfeld entgegen seiner Auffassung zum vornherein nicht ableiten, zumal der Stadtrat im Bericht und Antrag den Bedarf bzw.

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die Knappheit des bestehenden Platzangebots nachvollziehbar begründete (act. G 7/5/2 S. 3; G 7/5/6-10).

3.4. Gänzlich unbelegt blieben sodann die Einwände/Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Korruption (vgl. vorstehende E. 2.3) bzw. einer sachfremden Verwendung von bewilligten Finanzmitteln. Dies gilt auch für die von ihm geäusserte Vermutung, dass ein Subventionsbetrag für das Projekt von der Beschwerdegegnerin trotz Nichtaufführung dieser Position im Budget geltend gemacht und zweckwidrig verwendet werde (vorstehende E. 2.3 am Schluss). Gemäss den Richtlinien für Beiträge aus dem Sportsfonds des Kantons St. Gallen können die der IG Sport SG angeschlossenen Sportverbände und deren Mitgliedervereine Beiträge an die Realisierung und den Unterhalt von Sportanlagen beantragen (act. G 7/5/13). Die Beschwerdegegnerin – als Gemeinwesen/öffentliche Körperschaft – ist nicht beitragsberechtigt.

4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten (vgl. zum grundsätzlichen Entschädigungsanspruch VerwGE B 2025/70 vom 25. August 2025 E. 6.3.1.1-6.3.1.3) sind im vorliegenden Verfahren aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zu entschädigen, zumal die Beschwerdegegnerin, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat (act. G 9 S. 3), in hoheitlicher Funktion tätig geworden ist (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP).

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Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500, unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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