BUDE 2025 Nr. 061
Fall-Nr.: 24-1956 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 17.11.2025 Entscheiddatum: 29.08.2025
BUDE 2025 Nr. 061 Baurecht. Das vorliegend anwendbare BauG definiert den Begriff der Anbaute nicht. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind massgebende Kriterien für die Definition einer Anbaute insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung sowie die funktionale Eigenständigkeit. Vorliegend ist der geplante Autolift nicht als Anbaute zu qualifizieren. Der Autolift dient als einzige befahrbare Zugangsmöglichkeit zur Autoeinstellhalle, in der die (Pflicht)Parkplätze vorgesehen sind. Würde er entfernt, entfiele folglich die einzige Zufahrtsmöglichkeit. Ein Ersatz in Form einer Rampe wäre womöglich erst mit weitgehenden baulichen Massnahmen realisierbar. Dies widerspricht dem Kriterium einer konstruktiven Trennung. Überdies fehlt dem Autolift auch jegliche funktionale Eigenständigkeit. Der einzige Zweck des Autolifts dient der Erschliessung der Autoeinstellhalle bzw. der Pflichtparkplätze, womit seine Funktion inhärent mit der Nutzung der Hauptbaute zusammenhängt (Erw. 3). Um die maximal zulässige Fläche des Attikageschosses zu bestimmen, ist die korrekte Berechnung der darunterliegenden Geschossfläche unerlässlich. Massgebend für die Bestimmung der Geschossfläche sind die Gebäudefassaden. Als Gebäudefassaden von Wohnbauten gelten nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regelfall bis auf die Fensteröffnungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände und das Dach, die zusätzlich auch die energetisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen. Der eigentlichen Gebäudefassade vorgelagerte Stützen sind dagegen, gleich wie offene oder geschlossene Balkone, Balkonbrüstungen, -geländer oder einfache, nicht thermisch relevante Balkonverglasungen, nicht als Aussenfassade zu betrachten. Vorliegend wurde bei der Bestimmung der Obergeschossfläche die Fläche des geplanten Wintergartens hinzugerechnet. Die Verglasung des Wintergartens ist indes nicht Teil der thermischen Gebäudehülle. Der Wintergarten kann daher für die Bestimmung der für das Attikageschoss massgebenden
Obergeschossfläche nicht berücksichtigt werden. Nach der Berechnung der Rekursgegner ist das Attikageschoss damit zu gross (Erw. 4). Gutheissung des Rekurses.
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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-1956
Entscheid Nr. 61/2025 vom 29. August 2025
Rekurrent A.___, vertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Molkereistrasse 1, 8645 Jona
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 20. Februar 2024)
vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen
Betreff Baubewilligung (Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Generationenhaus)
Sachverhalt
A. B.___ und C.___, beide Z.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der Strasse S.___ in Z.___. Das Grund- stück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 7. Dezember 1998 in der Wohnzone W2a. Es ist mit dem Gebäude Vers.- Nr. 002 überbaut.
[…] (Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B. a) Am 13. Februar 2023 reichten B.___ und C.___ bei der Gemeinde Z.___ erstmals ein Baugesuch für den Abbruch des Einfa- milienhauses Vers.-Nr. 002 und den Neubau eines Mehrfami-lien-/Ge- nerationenhauses auf Grundstück Nr. 001 ein. Während der Auflage- frist vom 22. Februar bis 7. März 2023 wurden fünf Einsprachen erho- ben. In der Folge zog die Bauherrschaft das Baugesuch am 14. Sep- tember 2023 zurück.
b) Mit einem überarbeiteten Baugesuch beantragten B.___ und C.___ am 21. September 2023 bei der Gemeinde Z.___ erneut die Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses Vers.-Nr. 002 und den Neubau eines Mehrfamilien-/Generationenhauses auf dem Grundstück Nr. 001.
c) Innert der Auflagefrist vom 6. bis 20. November 2023 erhoben A.___, Y.___, und D.___, Z.___, beide vertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Jona, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtli- che Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten in öffentlich- rechtlicher Hinsicht namentlich, dass die massgeblichen Grenzabstände für Hauptbauten nicht eingehalten seien, da zum einen der Autolift fälschlicherweise als Anbaute sowie zum anderen die Autoeinstellhalle fälschlicherweise als unterirdisches Bauteil qualifiziert worden seien. Darüber hinaus sei die berechnete Fläche für das Attikageschoss zu gross und das Baugrundstück nicht hinreichend erschlossen.
d) Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die öffentlich-rechtliche Einsprache sowie die privatrechtliche Immissi- onseinsprache von A.___ und D.---___ ab und verwies sie weiterge- hend auf den Zivilrechtsweg.
C. a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und D.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. März 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement.
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b) Mit Schreiben vom 5. April 2024 zog D.___ seinen Rekurs zu- rück.
c) Mit Eingabe vom 29. April 2024 reicht A.___ durch seinen Rechtsvertreter die Rekursergänzug ein. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Beschluss (Einspracheentscheid) gem. Protokoll- auszug des Gemeinderates Z.___, Sitzung vom 20. Februar 2024, Geschäft Nr. 003, Abbruch Einfamilien- haus und Neubau Generationenhaus, GS-Nr. 001, S.___, sowie Beschluss (Baubewilligung) gem. Proto- kollauszug des Gemeinderates Z.___, Sitzung vom 20. Februar 2024, Geschäft Nr. 004, Abbruch Einfami- lienhaus und Neubau Generationenhaus, GS-Nr. 001, S.___ 8, sei aufzuheben und die Einsprache gutzu- heissen und die Baubewilligung nicht zu erteilen.
2. Eventuell sei der Beschluss (Einspracheentscheid) gem. Protokollauszug des Gemeinderates Z.___, Sit- zung vom 20. Februar 2024, Geschäft Nr. 003, Ab- bruch Einfamilienhaus und Neubau Generationen- haus, GS-Nr. 001, S.___, sowie Beschluss (Baubewil- ligung) gem. Protokollauszug des Gemeinderates Z.___, Sitzung vom 20. Februar 2024, Geschäft Nr. 004, Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Generati- onenhaus, GS-Nr. 001, S.___ 8, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüg- lich MwSt.) zulasten der Rekursgegner.
Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei keine hinreichende Er- schliessung gegeben. Die Strasse S.___ sei zu schmal. Wäre der Au- tolift besetzt, könne ein Fahrzeug von der öffentlichen Strasse herkom- mend nicht im umschriebenen Warteraum vor der Einfahrt zuwarten. Es sei offensichtlich, dass unberechtigterweise auf die nicht klassierte Fläche ausgewichen werde. Auch könne auf dem Besucherparkplatz nicht ohne Inanspruchnahme eines Drittgrundstücks parkiert werden. Sodann sei der Autolift keine Anbaute. Eine Erschliessung der Tiefga- rage ohne Autolift sei nicht möglich, ohne dass die Hauptbaute ange- passt werden müsse. Der Autolift sei entsprechend Teil der Haupt- baute und müsste einen Grenzabstand von 4 m einhalten. Eine alter- native Erschliessung der Autoeinstellhalle mittels Rampe sei nicht möglich und hätte weitreichende Projektanpassungen zur Folge. Dar- über hinaus erfülle das Untergeschoss mit der Autoeinstellhalle die Qualifikation eines unterirdischen Bauteils nicht. Im Bereich der Au- toeinstellhalle sei eine optische, konstruktive und funktionale Tren- nung nicht möglich. Dadurch sei diese weder gesamthaft unter dem gestalteten Terrain noch überrage sie das gewachsene Terrain um maximal 0,5 m. Somit wäre gegen Süden der grosse Grenzabstand von 7 m und im Bereich der Zufahrt zur Autoeinstellhalle ein Grenzab- stand von 4 m einzuhalten. Beides werde nicht eingehalten. Ferner sei
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die Lage des Niveaupunkts nicht korrekt bestimmt worden. Auch sei die maximal zulässige Fläche des Attikageschosses falsch berechnet worden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass als massgebende Ge- schossfläche des Obergeschosses der Wintergarten («Loggia») als fassadenbildend zu berücksichtigen sei. Aus den Baugesuchsunterla- gen sei erkennbar, dass die Verglasung thermisch nicht relevant sei. Die Verglasung sei entsprechend nicht fassadenbildend und die Flä- che des Wintergartens sei bei der Festlegung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass die maximal zulässige Attikageschossfläche überschritten werde. Schliesslich würden die ge- planten Terrainveränderungen und Stützmauern im Bereich entlang des Zugangs nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
d) Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2024 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, dass der Autolift alle Anforderungen an eine Anbaute einhalte, insbesondere weil er durch eine Wand von der Hauptbaute konstruktiv getrennt sei. Es wäre auch möglich, eine Rampe mit einem Gefälle zwischen 6 – 10 % zu errichten. Die Mög- lichkeit, eine Rampenzufahrt zu erstellen, ändere nichts an der Quali- fikation des Autolifts. Die Autoeinstellhalle erfülle ferner alle Kriterien eines unterirdischen Bauteils. Was die Berechnung der Attikage- schossfläche anbelange, sei der Wintergarten zu Recht als Teil des Obergeschosses bezeichnet worden, da er Teil der thermischen Ge- bäudehülle sei. Die Erschliessung des Grundstücks durch die Strasse S.___ sei hinreichend, da bei Besetzung des Autolifts ein kurzes Zu- warten auf der Strasse möglich sei. Ebenso könne auf dem Besucher- parklatz parkiert werden, ohne ein Drittgrundstück zu befahren.
e) Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des angefochtenen Einsprache- und Baubewilli- gungsentscheids verwiesen. Ergänzend macht die Vorinstanz geltend, dass der Autolift durch Aussenwände konstruktiv so von der Haupt- baute getrennt sei, dass ein Rückbau ohne Veränderung der Haupt- baute möglich wäre. Auch sei die Zufahrt zur Autoeinstellhalle über eine Rampe denkbar. Bezüglich der Qualifikation der Autoeinstellhalle als unterirdisches Bauteil ergänzt die Vorinstanz, dass lediglich ein Teilbereich von ca. 40 m2 das gewachsene Terrain um mehr als 0,5 m übersteige und ebendieser Teilbereich auch die für Hauptbauten gel- tenden Grenzabstände einhalte. Dass zwischen diesem Teilbereich und dem Rest der Autoeinstellhalle keine Wand gezogen werde, könne für die Qualifikation nicht entscheidend sein. Schliesslich sei der Wintergarten («Loggia») an drei Seiten in den Gebäudekörper einge- bettet und durch die Terrasse im Attikageschoss überdacht, weswe- gen er fassadenbildend und Bestandteil des Obergeschosses sei.
f) Mit technischem Bericht vom 19. September 2024 führt das Tief- bauamt (TBA) aus, dass die Strasse S.___ (Gemeindestrasse 3. Klasse) grösstenteils die Merkmale eines Zufahrtswegs gemäss der
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VSS-Norm 40 045 «Projektierung, Grundlagen – Strassentyp: Er- schliessungsstrasse» aufweise und damit eine ausreichende Er- schliessung gegeben sei. Neben dem dafür erforderlichen Grundbe- gegnungsfall PW / leichtes Zweirad bei stark reduzierter Geschwindig- keit genüge die Strasse S.___ darüber hinaus den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse und insbesondere dem Begegnungsfall PW / PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit. Aufgrund dessen sei es mög- lich, dass ein aus dem Autolift fahrendes Fahrzeug an einem auf der Strasse wartenden Auto vorbeifahren könne, ohne Nachbargrundstü- cke in Anspruch zu nehmen. Hingegen zeige ein Schleppkurvennach- weis, dass Fahrzeuge mit einer Länge über 5,10 m nur auf dem Besu- cherparkplatz parkieren könnten, wenn für das Manövrieren auf Teile des Grundstücks Nr. 005 ausgewichen werde.
g) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 reicht der Rekurrent eine Stellungnahme ein. Darin bezweifelt er, dass die Strasse S.___ die Anforderungen einer Zufahrtsstrasse erfülle. Weder verfüge die Strasse über einen Wendeplatz noch über eine gesicherte Wende- möglichkeit. Auch sei ein Wenden auf dem rekursgegnerischen Grundstück ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 005 nicht möglich. Eine entsprechende Erlaubnis liege nicht vor. Des Weiteren bestreitet der Rekurrent erneut die konstruktive Trennung des Autolifts von der Hauptbaute, und, dass die Autoeinstellhalle die Kriterien an ein unterirdisches Bauteil erfülle und nicht Teil der Hauptbaute sei.
D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung des Rekurrenten ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Ursprünglich erhob auch D.___ Rekurs. Mit Schreiben vom 5. April 2024 zog er den Rekurs zurück, weshalb das Verfahren ihn betreffend abzuschreiben ist.
2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a
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PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 20. Februar 2024. Mithin sind vorliegend grundsätz- lich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss An- hang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bauregle- ment zur Anwendung.
3. Der Rekurrent macht geltend, dass der Autolift fälschlicherweise als Anbaute qualifiziert worden sei. Dadurch sei zu Unrecht davon ausge- gangen worden, dass von einem privilegierten Grenzabstand profitiert werden könne.
3.1 Das vorliegend anwendbare BauG definiert den Begriff der An- baute nicht. Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG hält lediglich fest, dass Anbau- ten bewilligungspflichtig sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind massgebende Kriterien für die Definition einer Anbaute insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung sowie die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fas- sade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine In- nenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten be- zeichnet. Hinzu treten die Beschränkungen hinsichtlich Gebäu- degrundfläche, First- und Gebäudehöhe im kommunalen Bauregle- ment (VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 Erw. 4.2; VerwGE
Art. 19 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 22. Juni 2016 (abgekürzt BauR) definiert Anbauten als von der Hauptbaute op- tisch und konstruktiv getrennte Bauten, die eine maximale Gebäu- degrundfläche von 50 m2, eine Gebäudehöhe von 3,5 m und eine First- höhe von 5 m nicht überschreiten. Sie dürfen einen verminderten Grenzabstand und gegenüber Gemeindestrassen und -wegen einen verminderten Strassenabstand von je 2 m aufweisen (Art. 19 Abs. 2 BauR). Demgegenüber haben Hauptbauten in der Wohnzone W2a ei- nen grossen Grenzabstand von 7 m und einen kleinen Grenzabstand von 4 m einzuhalten (Art. 9 BauR). Die Erläuterungen der Gemeinde Z.___ vom 22. Oktober 2015 zum BauR (abgekürzt Erläuterungen zum BauR) konkretisieren, dass eine konstruktive Trennung erst vor- liegt, wenn zwischen Hauptbaute und Anbaute eine Wand besteht, die einer Aussenwand insofern nahekommt, als dass die Hauptbaute auch ohne Anbaute weiterbestehen könnte. Eine optische Unterordnung ist in der Regel schon dann gegeben, wenn die baulichen Begrenzungen für Anbauten eingehalten werden und zudem die Hauptbaute als sol- che erkennbar bleibt.
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3.2 Es stellt sich die Frage, ob der geplante Autolift die massgebli- chen Kriterien einer Anbaute erfüllt. Der geplante Autolift lehnt sich an die Westfassade des Gebäudes an und ist durch eine zusätzliche Wand von der Aussenfassade getrennt. Dennoch ist das Vorliegen ei- ner konstruktiven Trennung zu verneinen. Diese erfordert, dass das Hauptgebäude auch ohne Anbaute Bestand haben kann; die Nutzung der Hauptbaute muss autark sein und darf nicht von einer untergeord- neten Anbaute abhängen (VerwGE B 2013/70 vom 8. Juli 2014 Erw. 4.2). Der Autolift dient indes als einzige befahrbare Zugangsmög- lichkeit zur Autoeinstellhalle, in der die (Pflicht)Parkplätze vorgesehen sind (Art. 32 BauR). Würde er entfernt, entfiele folglich die einzige Zu- fahrtsmöglichkeit. Ein Ersatz in Form einer Rampe – wie von den Re- kursgegnern vorgebracht – wäre womöglich erst mit weitgehenden baulichen Massnahmen realisierbar. Dies widerspricht dem Kriterium einer konstruktiven Trennung. Überdies fehlt dem Autolift auch jegli- che funktionale Eigenständigkeit (BUDE Nr. 68/2023 vom 15. August 2023 Erw. 4.3). Der einzige Zweck des Autolifts dient der Erschlies- sung der Autoeinstellhalle bzw. der Pflichtparkplätze, womit seine Funktion inhärent mit der Nutzung der Hauptbaute zusammenhängt.
3.3 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Autolift weder über die notwendige konstruktive Trennung noch funktionale Eigenständig- keit verfügt. Damit ist er nicht als Anbaute, sondern vielmehr als Teil der Hauptbaute zu qualifizieren. Als solcher hat er die für Hauptbauten geltenden Grenzabstände gemäss Art. 9 Abs. 1 BauR einzuhalten. Wie aus den Baugesuchsunterlagen hervorgeht, weist die geplante Nordfassade des Autolifts gegenüber dem Grundstück Nr. 931 nur ei- nen Grenzabstand von rund 2 m auf. Damit ist der einzuhaltende kleine Grenzabstand von 4 m klar unterschritten. Auch gegenüber dem Grundstück Nr. 940 hält der Autolift den kleinen Grenzabstand von 4 m nicht überall ein.
4. Der Rekurrent beanstandet weiter, das Attikageschoss überschreite die maximal zulässige Fläche, da die Rekursgegner und die Vorinstanz von einer falschen Berechnungsgrundlage ausgegangen seien. Der Wintergarten («Loggia») sei nicht zur Geschossfläche des Obergeschosses zu zählen. Infolgedessen verringere sich auch die maximal zulässige Fläche des Attikageschosses.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BauR dürfen bei Flachdächern Attikage- schosse innerhalb der Firsthöhe mit einer maximalen Höhe von 4 m (Aussenmass) erstellt werden. Die Fläche des Attikageschosses darf maximal 70 % des darunter liegenden Geschosses betragen, kann auf diesem aber frei platziert werden. Auf Attikageschossen sind nur tech- nische Bauteile aber keine zusätzlichen Dachaufbauten oder Vordä- cher zulässig. Um die maximal zulässige Fläche des Attikageschosses zu bestimmen, ist demnach die korrekte Berechnung der darunterlie- genden Geschossfläche unerlässlich. Massgebend für die Bestim- mung der Geschossfläche sind – wie bei der Bemessung des Grenz-
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abstands – die Gebäudefassaden. Als Gebäudefassaden von Wohn- bauten gelten nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regelfall bis auf die Fensteröffnungen geschlos- senen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände und das Dach, die zusätzlich auch die energetisch er- forderliche Isolation nach aussen aufweisen (vgl. BUDE Nr. 11/2024 vom 9. Februar 2024 Erw. 4.4.1; BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 5.4). Der eigentlichen Gebäudefassade vorgelagerte Stützen sind dagegen, gleich wie offene oder geschlossene Balkone, Balkon- brüstungen, -geländer oder einfache, nicht thermisch relevante Bal- konverglasungen, nicht als Aussenfassade zu betrachten (BDE Nr. 43/2020 vom 12. Mai 2020 Erw. 3.3).
4.2 Die Rekursgegner gehen bei der Berechnung des Attikage- schosses von einer Obergeschossfläche von 245,86 m2 aus. Daraus ergibt sich eine maximal zulässige Fläche des Attikageschosses von 172,10 m2 (0,7 x 245,86 m2). Das geplante Attikageschoss reizt dieses Limit mit einer geplanten Fläche von 170,36 m2 bereits fast vollständig aus. Bei der Bestimmung der Obergeschossfläche rechnen die Re- kursgegner die Fläche des geplanten Wintergartens («Loggia») von 15 m2 hinzu. Der Wintergarten ist von drei Seiten von Aussenwänden umgeben und weist gegen Süden eine Verglasung auf. Wie sich dem Grundrissplan entnehmen lässt, ist die Verglasung nicht Teil der ther- mischen Gebäudehülle (vgl. nachfolgender Planausschnitt). Der Win- tergarten kann daher für die Bestimmung der für das Attikageschoss massgebenden Obergeschossfläche nicht berücksichtigt werden. Die massgebliche Fläche des Obergeschosses und die Berechnungs- grundlage ist entsprechend um 15 m2 auf 230,86 m2 zu reduzieren. Dadurch wäre noch eine maximale Attikageschossfläche von 161,60 m2 (0,7 x 230,86 m2) zulässig. Mit der geplanten Fläche von 170,36 m2 wird dieses Mass um knapp 9 m2 überschritten. Nach der Berechnung der Rekursgegner ist das Attikageschoss damit zu gross und Art. 31 Abs. 3 BauR nicht eingehalten.
[…] Ausschnitt Plan «Berechnung Attika» (Mst. 1:200), datiert vom 27. Juni 2023
4.3 Eine Beurteilung, ob die Berechnungsgrundlagen der Rekurs- gegner – abgesehen von der Berücksichtigung der Fläche des Winter- gartens – darüber hinaus korrekt bestimmt wurden, ist weitergehend nicht möglich. Die Baugesuchsunterlagen der Rekursgegner, insbe- sondere der Plan «Grundrisse» (Mst. 1:100), datiert vom 6. November 2023, und die «Berechnung Attika» (Mst. 1:200), datiert vom 27. Juni 2023, weisen Widersprüche auf. Wie ein Vergleich zwischen dem vor- stehenden Ausschnitt und dem Grundrissplan (siehe nachstehend) ergibt, stimmen die jeweils dargestellten Grundrisse der Oberge- schossfläche hinsichtlich der östlichen Gebäudefassade im Bereich des Badezimmers und des Reduits nicht überein.
[…] Ausschnitt Plan «Grundrisse» (Mst. 1:100), datiert vom 6. November 2023
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 61/2025), Seite 8/12
4.4 Vor diesem Hintergrund ist somit festzustellen, dass basierend auf der Berechnungsgrundlage der Rekursgegner die geplante Attika- geschossfläche zu gross ist. Eine darüberhinausgehende abschlies- sende Beurteilung der maximal zulässigen Attikageschossfläche kann aufgrund der Planungenauigkeiten nicht berechnet werden. Die Fol- gen von unklaren Gesuchen hat der Bauherr zu tragen (VerwGE B 2021/49 vom 14. Februar 2022 Erw. 2.2).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Autolift keine Anbaute dar- stellt und daher die in der Wohnzone W2a für Hauptbauten geltenden Grenzabstände einzuhalten wären (Art. 9 BauR). Diese werden jedoch unterschritten. Zudem ist die geplante Attikageschossfläche zu gross. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist im Sinn der Erwä- gungen gutzuheissen. Die angefochtene Baubewilligung und der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 sind deshalb aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weite- ren rekurrentischen Rügen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch – sollten die Rekursgegner eine Überarbeitung ihres Bau- gesuchs in Erwägung ziehen – summarisch auf die Qualifikation un- terirdischer Bauteile eingegangen.
6. Der Rekurrent rügt, dass die Autoeinstellhalle nicht als unterirdische Baute zu betrachten sei, sondern Teil der Hauptbaute bilde. Deshalb habe die Autoeinstellhalle die für Hauptbauten geltenden Grenzab- stände einzuhalten, was nicht der Fall sei.
6.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegen unterirdische Bauten unter dem Terrain. Das anwendbare BauG enthält keine nä- here Umschreibung des Begriffs. Gemäss Art. 56 Abs. 4 BauG können unterirdische Bauten bis zur Grenze gestellt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Die Gemeinden können den Begriff der unterirdischen Baute im Bau- reglement näher umschreiben, sind dabei aber an den Sinn und Zweck von Art. 56 Abs. 4 BauG gebunden (BDE Nr. 14/2020 vom 3.März 2020 Erw. 3.1). Die Gemeinde Z.___ definiert unterirdische Bauteile in Art. 23 Abs. 1 BauR als von der Hauptbaute optisch, konstruktiv und funktional getrennte Bauteile. Sie müssen allseits unter dem gestalte- ten Terrain liegen und dürfen das gewachsene Terrain nirgends um mehr als 0,5 m überragen. Gemäss den Erläuterungen zum BauR ge- nügt als konstruktive Trennung eine durchgezogene Decke oder eine durchgehende Innenwand zur Hauptbaute.
6.2 Im Grundrissplan haben die Rekursgegner jene Fläche schraf- fiert, die ihrer Einschätzung nach als unterirdisch im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BauR gilt. Ein Teil der Autoeinstellhalle im westlichen Bereich (vier Veloabstellplätze, ein Besucherparkplatz) wurde nicht als unterir- disch schraffiert und gehört damit zur Hauptbaute (vgl. Art. 18 Abs. 1 BauR). Dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 BauR und den Erläuterungen
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zum BauR folgend müsste daher zwischen diesem Bereich und der schraffierten Fläche der Autoeinstellhalle eine konstruktive Trennung bestehen. Eine solche besteht gemäss den Baugesuchsunterlagen je- doch nicht. Damit dürfte die als unterirdisch angesehene Fläche der Autoeinstellhalle den Vorgaben von Art. 23 Abs. 1 BauR nicht entspre- chen und wäre deshalb ebenfalls als Teil der Hauptbaute zu betrach- ten, die nicht von privilegierten Grenzabständen profitiert.
[…] Ausschnitt Plan «Grundrisse» (Mst. 1:100), datiert vom 6. November 2023
7.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekursgegner die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).
7.2 Der am 5. April 2024 vom Rechtsvertreter des Rekurrenten ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
8. Rekurrent, Rekursgegner und Vorinstanz stellen ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung
8.2 Der Rekurrent obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf ins- gesamt Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu glei- chen Teilen zu bezahlen.
Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
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8.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
8.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Entscheid
1. a) Der Rekurs von D.___, Z.___, wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
b) Der Rekurs von A.___, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
c) Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 des Gemeinderates Z.___ werden aufgehoben.
2. a) B.___ und C.___, beide Z.___, wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
b) Der am 5. April 2024 von lic.iur. Marcel Landolt, Jona, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- chen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.
c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 61/2025), Seite 12/12