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BUDE 2025 Nr. 060

Fall-Nr.: 24-7659 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 09.09.2025 Entscheiddatum: 19.08.2025

BUDE 2025 Nr. 060 Bau- und Umweltrecht, Art. 147 Abs. 1 PBG, Art. 21 Abs. 1 USG, Art. 32 und 33 LSV. Wird eine unbewilligte Bautätigkeit anlässlich einer Bauabnahme nicht bemerkt, führt dies nicht dazu, dass die Baubehörde bei späterer Kenntnisnahme kein Baugesuch mehr einverlangen könnte (Erw. 3.2). Die Decke zwischen zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus stellt ein Trennbauteil im Sinn von Art. 32 Abs. 3 LSV dar. Beim Ersatz sind insbesondere die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 zu beachten (Erw. 4.2 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Einhaltung der SIA- Norm 181 nicht möglich und somit unverhältnismässig sein sollte. Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Mindestanforderungen nach SIA-Norm 181 zu Recht auflageweise in der Baubewilligung verfügt (Erw. 4.4). Abweisung des Rekurses.

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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

24-7659

Entscheid Nr. 60/2025 vom 19. August 2025

Rekurrenten A.___

gegen

Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Entscheid vom 21. Oktober 2024)

Rekursgegner C.___ vertreten durch lic.iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, St.Gallerstrasse 46, 9471 Buchs

Grundeigentümerin Stockwerkeigentümergemeinschaft D.___ vertreten durch E.___

Betreff Baubewilligung (Abbruch und Neueinzug Decke)

Sachverhalt

A. merin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zo- nenplan der Stadt Z.___ vom 19. Dezember 1995 in der Wohnzone W3. Es ist mit dem Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002 überbaut. Das Grundstück Nr. 001 grenzt im Westen unmittelbar an die M.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse).

B. a) Am 11. April 2022 erteilte die Baukommission der Stadt Z.___ B.___ sowie A.___ die Baubewilligung für den Neubau eines Unter- stands auf dem Grundstück Nr. 001 sowie den Umbau der Terrassen sowie der Aussentreppe am Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002. Die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss befanden sich im Eigentum

b) Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 erkundigten sich die neuen Eigen- tümer der Wohnung im Obergeschoss, C.___, bei der Bauverwaltung, ob es bei Wohnungssanierungen Vorschriften zur Dämmung der Bö- den gebe. A.___ habe den Boden seiner Wohnung ersetzt, jedoch kei- nen Trittschallschutz eingebaut. Sie würden jeden Tritt und jedes Wort aus der obliegenden Wohnung vernehmen.

c) Mit erneuter E-Mail vom 6. September 2023 wandten sich C.___ erneut an die Bauverwaltung. Sie hätten sich mittlerweile beim kanto- nalen Amt für Umwelt informiert, welches bestätigt habe, dass bei Um- bauten in Mehrfamilienhäusern die Decken normgemäss gedämmt werden müssten. Ihnen sei empfohlen worden, sich bei der Bauver- waltung zu erkundigen, ob eine entsprechende Baubewilligung für den Ersatz der Decke vorläge.

d) Mit E-Mail vom 8. September 2023 bat die Bauverwaltung den ehemaligen Eigentümer der Wohnung im Obergeschoss, B.___, um Stellungnahme zu den Vorwürfen der neuen Eigentümerschaft.

e) Aufgrund der mündlichen Rückmeldung von B.___ bei der Bau- verwaltung, wonach zusätzlich zur Baubewilligung vom 11. April 2022 auch noch die Decken ersetzt worden seien, forderte die Bauverwal- tung B.___ auf, hierfür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

C. a) Mit Baugesuch vom 9. November 2023 beantragten B.___ und A.___ bei der Bauverwaltung der Stadt Z.___ die nachträgliche Bau- bewilligung für den Ersatz der Decke (Holzböden mit Massivholzdie- len) zwischen dem Ober- und dem Dachgeschoss.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 60/2025), Seite 2/10

b) Mit E-Mail vom 13. November 2023 übermittelte die Bauverwal- tung C.___ das Baugesuch zur Durchsicht und allfälligen Korrektur.

c) Mit E-Mail vom 19. November 2023 wiesen C.___ darauf hin, die Baubewilligung müsse mit einer Auflage versehen werden, wonach die Anforderungen gemäss der Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (im Folgenden: Norm SIA 181) eingehalten werden müssten.

d) Mit E-Mail vom 21. November 2023 bestätigte der für B.___ und A.___ tätige Architekt F.___, dass beim Ersatz der Decke auf die Be- rücksichtigung von Schallschutzmassnahmen zwischen den beiden damaligen Eigentümern einvernehmlich und aus Platzgründen ver- zichtet worden sei.

e) Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 erteilte die Bauverwal- tung die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Unter an- derem verfügte die Bauverwaltung, dass die Trennbauteile die Min- destanforderungen der SIA-Norm 181 einzuhalten hätten. Die Einhal- tung der Vorgaben sei nach Bauvollendung der Bauverwaltung durch ein fachlich anerkanntes Unternehmen nachzuweisen.

D. a) Gegen den Beschluss der Bauverwaltung vom 15. Dezember 2023 erhoben B.___ und A.___ mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 Rekurs beim Stadtrat Z.___. Sie beantragten die Aufhebung der baupolizeilichen Auflagen (Erwägungen Ziff. 3 Bst. b) und die Neuer- teilung der Baubewilligung. Die Bedingungen und Auflagen seien nicht haltbar. Der Tatbestand liege über 30 Monate zurück und sei anläss- lich der Bauabnahme vom 12. März 2023 unbemerkt geblieben. Die Bauabnahme sei erfolgt und die baupolizeilichen Forderungen ge- mäss der Baubewilligung vom 15. Dezember 2023 seien hinfällig und überholt.

b) Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 wiesen C.___ darauf hin, dass jeder Schritt und jedes Wort der Mieter in der darüberliegenden Wohnung hörbar seien. Nach wie vor werde an der Forderung einer Schalldämmung gemäss SIA-Norm 181 festgehalten.

c) Am 27. Februar 2024 führte der Stadtrat einen Augenschein mit Einigungsverhandlung vor Ort durch. Weder am besagten Termin noch in der Folge konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden.

d) Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 wies der Stadtrat Z.___ den Rekurs vollumfänglich ab. Zusätzlich wurde den Rekurrenten un- ter solidarischer Haftbarkeit eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 60/2025), Seite 3/10

E. Gegen diesen Beschluss erhoben B.___ und A.___ mit Schreiben vom 6. November 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement und stellten sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) aufzuheben und die Baubewilligung sei ohne die Auflage betreffend Schalldämmung zu erteilen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die erstinstanzliche Baubehörde habe das im Jahr 2022 – ohne spezielle Anforderungen – genehmigte Bauvorhaben im März 2023 abgenommen und dabei keine Beanstandungen geltend gemacht. Erst aufgrund der Streitigkeit mit der Käuferschaft der unterliegenden Wohnung sei die Vorinstanz auf die unbewilligte Bautätigkeit aufmerksam geworden. Auch die Käu- ferschaft habe die Deckenkonstruktion erst im Nachhinein bemängelt und das Objekt wie besichtigt gekauft. Die Auflage sei völlig unsinnig und nachträglich unmöglich zu erfüllen. Zudem habe A.___ bereits eine Käuferschaft für seine Dachgeschosswohnung in Aussicht, wel- che unter anderem beabsichtige, eine Bodendämmung mit Unterlags- boden einzubauen. Dies würde eine wesentliche Verbesserung zu- gunsten der unterliegenden Wohnung garantieren.

F. a) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 verzichtet die Vorinstanz mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehm- lassung und reicht die entsprechenden Vorakten ein.

b) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, die nachträgliche Umsetzung der Auflagen sei nicht un- möglich und das Verhalten der Rekurrenten arglistig. Der unbewilligte Ersatz der Decke sei bewusst erfolgt und entgegen den Ausführungen der Rekurrenten handle es sich nicht um eine privatrechtliche Angele- genheit. Zudem sei die Rechtslage klar: Bei Umbau, Ersatz oder Neu- einbau von Trennbauteilen seien gemäss Art. 33 Abs. 2 der eidgenös- sischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) die An- forderungen der SIA-Norm 181 einzuhalten. Als Trennbauteile würden unter anderem Decken und Böden gelten. Schliesslich sei der Hinweis auf eine allfällige Käuferschaft unerheblich.

c) Mit Amtsbericht vom 6. März 2025 bestätigt das Amt für Umwelt (AFU), dass die Leiterin des Rechtsdienstes auf Anfrage der Rekurs- gegner hin mit E-Mail vom 4. März sowie 25. September 2024 bereits zutreffend ausgeführt habe, dass die Anforderungen der SIA-Norm 181 gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV beim Umbau, Ersatz oder Neueinbau von Trennbauteilen gelten würden. Aus dem Wortlaut von Abs. 3 gehe hervor, dass dieser auch für bestehende Bauten gelte. Decken und Böden seien zudem als Trennbauteile zu qualifizieren.

d) Mit Schreiben vom 8. April 2025 teilen die Rekursgegner mit, der Amtsbericht des AFU sei unmissverständlich. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass die Rekurrenten der Pflicht zur Deckendämmung

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nachkommen müssten. Der derzeitige Ist-Zustand sei für die Rekursgegner zu einer unerträglichen Belastung geworden und der Mangel sei beim Kauf der Wohnung nicht offengelegt worden.

e) Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 machen die Rekurrenten er- neut geltend, bereits das Verlangen eines nachträglichen Baugesuchs für den Ersatz des Bodens und insbesondere die in der Genehmigung aufgeführten baupolizeilichen Forderungen seien rechtswidrig. Im Nachgang zur offiziellen Bauabnahme seien solche Forderungen bau- lich unmöglich umzusetzen. In der Praxis können bei Umbauten gut und gerne bauliche Zustände zum Vorschein kommen, welche unbü- rokratisch und möglichst rasch gelöst werden müssen. Dies sei auch hier der Fall gewesen und habe zu einer Verbesserung der Situation geführt. Unter normalen Umständen wäre der Ersatz des Bodens gar nicht baubewilligungspflichtig gewesen.

f) Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 beantragt die Grundeigentü- merin des Grundstücks Nr. 001 vertreten durch E.___ sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Die Deckenkonstruktion zwischen den Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss sei bis auf die Balken ersetzt worden. Aufgrund der mangelhaften Schalldämmung sei nun jeder Schritt aus der oberen Wohnung hörbar.

g) Am 13. Juni 2025 reicht der Rechtsvertreter der Rekursgegner eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'967.10 ein.

h) Mit E-Mail vom 18. Juni 2025 teilen die Rekurrenten erneut mit, die Einhaltung von SIA-Normen sei in den vorliegenden Fällen unmög- lich und auch nicht vorgeschrieben. Es liege zudem an den Käufern, das Kaufobjekt vorgängig zu prüfen und Mängel zu beanstanden.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

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2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Baubewilligungsentscheid erging am 15. Dezember 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestim- mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreis- schreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.

3. Die Rekurrenten machen geltend, die Bauverwaltung hätte für den Er- satz des Bodens gar nie ein Baugesuch einverlangen dürfen. Weiter hätte die Bauverwaltung anlässlich der Bauabnahme im März 2023 den Ersatz der Deckenkonstruktion bemerken müssen und habe somit ihre Kontrollpflicht verletzt. Erst aufgrund der Meldung der Rekursgeg- ner sei die Bauverwaltung auf den Ersatz aufmerksam geworden. Im Nachhinein könne kein nachträgliches Baugesuch mehr verlangt wer- den. Dasselbe gelte für die Rekursgegner, welche die Wohnung so besichtigt und gekauft hätten. Diese könnten im Nachgang keine Ver- besserungen verlangen.

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinwei- sen). Die zuständige Behörde hat danach das umschriebene Baupro- jekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer, zu be- achtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Baubewilligung zu erteilen oder diese zu verweigern (BUDE Nr. 20/2022 vom 3. März 2022 Erw. 3.4; BUDE Nr. 87/2024 vom 5. November 2024 Erw. 5.1).

3.2 Wie die Rekurrenten selbst nicht in Abrede stellen, umfasste das ursprüngliche Baugesuch aus dem Jahr 2022 und somit auch die ent- sprechende Bewilligung vom 11. April 2022 lediglich den Neubau ei- nes Unterstands und den Umbau der Terrassen sowie der Aussen- treppe. Der Ersatz der verfahrensgegenständlichen Deckenkonstruk- tion zwischen den Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss war hin- gegen nicht Bestandteil des damaligen Baugesuchs. Im Gegenteil be- stätigen die Rekurrenten mehrfach ausdrücklich, dass sie die Notwen- digkeit für den Ersatz der Deckenkonstruktion erst im Rahmen der Bauarbeiten erkannt und «unbürokratisch» und «möglichst wirtschaft- lich» den Ersatz ohne Baubewilligung vorgenommen hätten (vgl. Stel- lungnahme der Rekurrenten vom 19. Mai 2025). Die Rekurrenten ver- trauten im Nachgang in pflichtwidriger Weise darauf, dass die Bauver- waltung anlässlich der Bauabnahme diesen Umstand nicht bemerken würde, was sie vorerst auch nicht tat. Dies führt jedoch nicht dazu,

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dass für den Ersatz der Deckenkonstruktion nachträglich kein Bauge- such mehr verlangt werden könnte oder der Ersatz mangels Beanstan- dung anlässlich der Bauabnahme (für ein anderes Bauvorhaben) plötzlich bewilligt wäre. Im Gegenteil hat die Bauverwaltung nach er- folgter Reklamation seitens der heutigen Rekursgegner pflichtgemäss ihre baupolizeilichen Aufgaben wahrgenommen und die Rekurrenten in Anwendung von Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert. Da die heutigen Rekurren- ten in der Folge das entsprechende Baugesuch eingereicht und die Bewilligung beantragt haben, erübrigen sich Ausführungen zur Baube- willigungspflicht des Vorhabens. Dennoch ist summarisch darauf hin- zuweisen, dass beim Ersatz der gesamten Deckenkonstruktion und der daraus entstehenden Lärmproblematik nicht mehr von einem be- willigungsfreien Unterhalt oder einer geringfügigen Änderung im In- nern im Sinn von Art. 136 Abs. 2 Bst. g PBG ausgegangen werden kann und somit eine Baubewilligungspflicht zu bejahen ist (vgl. Bau- departement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6). Schliesslich ist festzuhalten, dass das wiederholte Vorbringen der Rekurrenten, die Rekursgegner hätten die Wohnung wie gesehen gekauft, im vorliegen- den Rekursverfahren völlig unbeachtlich ist. Ob die Rekursgegner ge- stützt auf privatrechtliche Normen allfällige Ansprüche gegenüber den Rekurrenten haben oder nicht, ist eine rein privatrechtliche Frage, wel- che die Parteien im zivilrechtlichen Verfahren zu klären haben und die für das vorliegende Rekursverfahren nicht von Relevanz ist.

4. Die Rekurrenten beanstanden, die in der Baubewilligung vom 15. De- zember 2023 verlangten baufachlichen Anforderungen seien unrecht- mässig verfügt worden. Die Einhaltung der SIA-Norm 181 könne bei Altbauten nicht verfügt werden und überdies sei die Einhaltung tech- nisch gar nicht möglich.

4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 PBG wird die Baubewilligung mit Aufla- gen und Bedingungen versehen, soweit diese zur Sicherstellung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vor- schriften und Plänen erforderlich sind. Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorse- hen. Der Verordnungsgeber hat diese Anforderungen in Art. 32 LSV konkretisiert (Urteil des Bundesgerichtes 1C_245/2021 vom 13. Ja- nuar 2022 Erw. 3). Nach Art. 32 Abs. 1 LSV sorgt der Bauherr eines neuen Gebäues dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde ent- spricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindest- anforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingeni- eur- und Architekten Vereins.

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4.2 Nach Art. 32 Abs. 3 LSV gelten die Anforderungen auch für Aus- senbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der An- forderungen unverhältnismässig ist. Gemäss Art. 33 Abs. 2 LSV gren- zen Trennbauteile Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen). Die SIA-Norm 181, Ausgabe 2020 (S.7), nennt als Beispiele für bau- akustisch relevante Umbauten u.a. den Ersatz oder Einbau von Bo- denaufbauten sowie den Ersatz weicher Bodenbeläge (Teppiche) durch Hartbeläge (Parkett, Laminat, Keramik, Stein, Kunststoff, usw.). Vom Zweck der Vorschrift her muss der Begriff ähnlich ausgelegt wer- den wie ein Umbau nach Art. 18 USG (Umbau und Erweiterung sanie- rungsbedürftiger Anlagen). Es ist also die Frage zu beurteilen, wann Arbeiten so wesentlich sind, dass eine gleichzeitige Sanierung zumut- bar scheint. Die Arbeiten müssen für den Schallschutz relevant sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (Entscheid der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE] vom 4. März 2011 Erw. II./4d; A. SCHRADE/H. WIESTNER, Kommentar zum Umwelt- schutzgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 18 N 16 f.).

4.3 Es ist unbestritten, dass es sich beim Ersatz der Deckenkon- struktion zwischen den Wohneinheiten im Ober- und Dachgeschoss um ein Trennbauteil im Sinn von Art. 33 Abs. 2 LSV handelt, womit Art. 32 Abs. 1 LSV grundsätzlich Anwendung findet. Die Rekurrenten bestreiten jedoch, dass die Norm auch bei Altbauten gelte, da sie bei solchen Bauten nur mit unverhältnismässigem Aufwand realisiert wer- den könnte. Die Rekurrenten verkennen dabei, dass Art. 32 Abs. 3 LSV gerade den Zweck hat, dass der Mindestschutz auch bei bereits bestehenden Gebäuden, welche neu umgebaut werden, einzuhalten ist. Zudem kann der Eingriff in die Boden- bzw. Deckenkonstruktion auch nicht mehr als gering und ohne Relevanz für den Lärmschutz bezeichnet werden. Gemäss den eingereichten Baugesuchsunterla- gen vom 7. November 2023 wurde der komplette Holzboden durch Massivholzdielen ersetzt, womit Art. 32 Abs. 3 LSV zur Anwendung gelangt.

4.4 Die Rekurrenten beanstanden weiter, dass die Umsetzung der SIA-Norm 181 vorliegend unmöglich bzw. unverhältnismässig wäre. Sie machen jedoch nicht geltend, inwiefern die Einhaltung der SIA- Norm 181 nicht möglich sein sollte. Im Gegenteil argumentieren sie widersprüchlich, teilten sie noch im Rahmen des Rekursschreibens vom 6. November 2024 mit, es gäbe eine Käuferschaft, welche Reno- vationsarbeiten zur Verbesserung der Schalldämmung beabsichtige. Aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen vom 7. November 2023 ergibt sich zudem nicht, dass der Einbau eines Trittschallschutzes zu einem Konflikt mit anderen baurechtlichen Anforderungen führen würde (z.B. Wohnhygiene) oder kein Raum für solche Massnahmen bestünde. Aufgrund der baulichen Eingriffe in die Deckenkonstruktion war es den Rekurrenten somit auch zumutbar, die entsprechenden Massnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach SIA-

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Norm 181 vorzunehmen. Die diesbezüglichen Rügen sind somit unbe- gründet. Dass ein nachträgliches «Dämmen» des Bodens allenfalls zusätzliche Aufwände zur Folge haben könnte, haben die Rekurrenten allein ihrer unbewilligten Bautätigkeit zuzuschreiben und kann nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Rekurrenten und damaligen Eigen- tümer übereinstimmend auf einen Trittschallschutz verzichtet haben. Art. 32 Abs. 1 und Abs. 3 LSV sehen ausdrücklich vor, dass für solche Bauvorhaben die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 erfüllt sein müssen. Davon kann – zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht – nicht durch private Vereinbarungen abgewichen werden (Entscheid des Baudepartements vom 30. Juni 2005 i.S. D.A. Erw. 5b).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit der Baubewilligung vom 15. Dezember 2023 verfügte Auflage, wonach die Trennbauteile die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 einzuhalten haben, zu Recht verfügt worden ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

6.2 Der von den Rekurrenten am 6. Dezember 2024 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

7. Die Rekurrenten sowie die Rekursgegner stellen ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung

7.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2025 reichte der Ver- treter der Rekursgegner eine Kostennote über Fr. 2'675.– (für insgesamt 10,7 Stunden Arbeit à Fr. 250.–), zuzüglich Barauslagen

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von Fr. 69.80 sowie 8.1 % MWST, ein. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO). Die geltend gemachte Honorarforderung liegt innerhalb dieses Rahmens und ist den Umständen des Falls angemessen. Da kein be- gründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet. Dem Verfahrensausgang entspre- chend ist die ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'744.80 von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen.

7.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Entscheid

1.

2. a) B.___ und A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 6. Dezember 2024 von B.___ und A.___ geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'744.80.

b) Das Begehren von B.___ und A.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla protezione dell’ambiente, Art. 18 e Art. 21 — letto nella versione del 1 aprile 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 1 agosto 2026.
  • Ordinanza contro l’inquinamento fonico, Art. 32 e Art. 33 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026.