BUDE 2025 Nr. 074
Fall-Nr.: 24-8345 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 09.01.2026 Entscheiddatum: 23.10.2025
BUDE 2025 Nr. 074 Baurecht, Art. 115 Abs. 1 Bst. g, Art. 122 Abs. 3 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d und Art. 176 Abs. 2 PBG. Die erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Rekurrenten kann im Rekursverfahren geheilt werden (Erw. 4). Die bereits erstellte Sonnenschutzkonstruktion beeinträchtigt das geschützte Ortsbild (Erw. 5). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht vorliegend nicht (Erw. 6). Der von der Vorinstanz verfügte Rückbau der rechtswidrig erstellten Sonnenschutzkonstruktion liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Erw. 7). Abweisung des Rekurses.
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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-8345
Entscheid Nr. 74/2025 vom 23. Oktober 2025
Rekurrent A.___, vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Entscheid vom 12. November 2024)
Rekursgegnerin B.___, vertreten durch lic.iur. Reto Diggelmann, Rechtsanwalt, Neugasse 14, 9401 Rorschach
Betreff Nachträgliches Baugesuch (Erstellung Tragkonstruktion mit Beschattung auf Dachterrasse) und Wiederherstellungsverfügung
Sachverhalt
A. a) A.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z.___, an der S.___ 48 in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 5. September 1983 in der Kernzone Altstadt. Es ist mit einem Gebäude (Vers.-Nr. 002) überbaut.
[…] (Quelle: Geoportal SG, Zonenplan kommunale Darstellung Gde)
b) Das Grundstück Nr. 001 liegt gemäss Verzeichnis der geschütz- ten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand der Stadt Z.___ vom 5. September 1983 (abgekürzt SchutzV) innerhalb des Ortsbildschutzgebiets A. Zusätzlich besitzt die Stadt Z.___ ge- mäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (abgekürzt ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das Grund- stück Nr. 001 liegt im ISOS-Gebiet Nr. 1 mit dem Erhaltungsziel A. Das Gebäude Vers.-Nr. 002 ist sodann in der SchutzV als geschütztes Kul- turobjekt Nr. 20 aufgeführt.
[…] (Quelle: Geoportal SG, Schutzverordnung, kommunale Darstellung Gde)
B. a) Mit Schreiben vom 11. September 2023 zeigte B.___, Z.___, vertreten durch lic.iur. Reto Diggelmann, Rechtsanwalt, Rorschach, bei der Stadt Z.___ an, dass auf dem Grundstück Nr. 001 Bauarbeiten im Gang seien, die kaum bewilligungsfähig seien. So würden mittels Stahlträger eine Pergola oder ein Aussichtspodest errichtet. Es sei deshalb ein Baustopp zu verfügen und A.___ anzuhalten, ein Baugesuch einzureichen.
b) Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2023 verfügte die Bau- und Stadtentwicklung der Stadt Z.___ einen Baustopp und lud A.___ zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ein.
c) Am 26. Oktober 2023 reichte C.___, Z.___, Mieterin der Dach- geschosswohnung des Gebäudes Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001, eine Stellungnahme in Form einer Kopie der Präsidialverfügung mit handschriftlichen Bemerkungen, einem Auszug aus dem Geopor- tal und Fotos der erstellten Markisenkonstruktion ein.
d) Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Baugesuchs wurde A.___ am 27. Oktober 2023 von der Stadt Z.___ erneut ersucht, ein vollständiges Baugesuch einzureichen. Im Unterlassungsfall hätte die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festzu- legen.
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e) Mit Schreiben vom 27. November 2023 forderte die Stadt Rors- schach A.___ auf, die angebrachte Pergola innert 30 Tagen vollstän- dig zurückzubauen. Im Unterlassungsfall würden die entsprechenden Zwangsverfügungen veranlasst werden.
f) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 reichte A.___, vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Schreiben vom 27. November 2023 sowie ein Gesuch um Frister- streckung für die Wiederherstellung und ein Gesuch um Akteneinsicht ein.
g) Nach einem mehrmonatigen Schriftenwechsel beantragte A.___ schliesslich mit Baugesuch vom 15. Mai 2024 bei der Stadt Z.___ die nachträgliche Baubewilligung für die bereits erstellte Tragkonstruktion aus feuerverzinkten Stahlprofilen mit Markisen.
h) Innert der Auflagefrist vom 7. bis 20. Juni 2024 erhob B.___ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen das Baugesuch. Sie rügte, die eingereichten Baugesuchsunterlagen seien unzureichend. Die Tragkonstruktion mit Markisen beeinträchtige das geschützte Ortsbild sowie das Kulturobjekt (Gebäude Vers.-Nr. 002) und missachte das Eingliederungsgebot in der Kernzone Altstadt. Der rechtmässige Zustand sei unverzüglich wiederherzustellen.
i) Am 19. Juni 2024 besprach die Stadtbildkommission der Stadt
j) Mit Stellungnahme vom 19. August 2024 liess sich die kantonale Denkmalpflege (KDP) zum Bauvorhaben vernehmen. Das betroffene Gebäude sei gemäss dem «Provisorischen Verzeichnis der schüt- zenswerten Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung (Verzeichnis K- Objekte, Stand 23.4.2019)» ein Objekt von kantonaler Bedeutung und liege in einem geschützten Ortsbild von nationaler Bedeutung. Der (in- zwischen schon erstellte) feuerverzinkte Markisenaufbau sei strassen- seitig sehr gut einsehbar. Er entspreche durch seine Form und Mate- rialität nicht einem qualitätsvollen Weiterbauen und werde als Fremd- körper wahrgenommen. Die baulichen Massnahmen würden daher zu einer Beeinträchtigung der Schutzobjekte führen.
k) Mit Beschluss vom 12. November 2024 wies der Stadtrat Z.___ das Baugesuch von A.___ ab, hiess die Einsprache von B.___ gut und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Die Tragkonstruktion inkl. Beschattungselementen sowie den dazugehöri- gen Befestigungselementen sei vollumfänglich zurückzubauen. Die am Kulturobjekt entstandenen Eingriffe (Bohrlöcher usw.) seien fach- gerecht und unter Wahrung der Materialauthentizität zu verschliessen. Die Wiederherstellung habe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung zu erfolgen. Im Unterlassungsfall werde die Bestrafung nach Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; ab- gekürzt StGB) angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ge- bäude Vers.-Nr. 002 sei ein geschütztes Kulturobjekt und überdies Teil
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des geschützten Ortsbilds. Gemäss Stellungnahme der KDP führe die Konstruktion zu einer Beeinträchtigung des geschützten Kulturobjekts und des geschützten Ortsbilds. Die Stadtbildkommission sei zum Schluss gekommen, die Tragkonstruktion lasse sich nicht mit der be- stehenden feinmassstäblichen Dachlandschaft des Kulturobjekts bzw. seiner unmittelbaren Umgebung vereinbaren. Der Stadtrat schliesse sich der übereinstimmenden Beurteilung an. Des Weiteren entspreche das Bauvorhaben nicht den Einordnungsvorschriften in der Kernzone Altstadt. Die Konstruktion trete bereits in eingefahrenem Zustand do- minant als neues Element in Erscheinung und erst recht mit ausgefah- renen Markisen. Dadurch werde ein überwiegender, sehr gut einseh- barer Bereich der Dachlandschaft verändert. Sie erfülle ausserdem die Voraussetzungen von besonderen Bauten nicht und stelle folglich eine Hauptbaute dar. Die dafür geltenden Regelbauvorschriften seien ebenfalls nicht eingehalten.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 Rekurs beim Bau- und Umwelt- departement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei die bau- und planungsrechtliche Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2024 (versandt am 18. November 2024) vollständig und ersatzlos aufzu- heben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt).
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Markisen seien nicht in ständiger Benutzung. Deswegen sei ein anhaltender Eingriff in das Ortsbild zu verneinen. Da sich die Konstruktion auf dem Dach befinde, müssten Passantinnen und Passanten den Kopf heben und genau hin- schauen, um diese wahrnehmen zu können. Ansonsten falle diese nicht auf. Die Stahlträger und die ausgefahrenen Markisen seien vom T.___ aus lediglich geringfügig zu sehen. Es werde das Einholen eines unabhängigen Gutachtens beantragt. Bereits früher seien die Dachflä- chen von historischen Bauten auf unterschiedlichste Weise genutzt worden. Ohne die Möglichkeit auf Nutzung eines Sonnenschutzes wäre das Dach im Sommer nicht verwendungstauglich. Deshalb seien auch während der Sommermonate Sonnenschirme in allen farblichen Variationen auf den Dächern aufgespannt. Das Bauvorhaben erfülle das Einordnungsgebot, beeinträchtige das Schutzobjekt nicht und füge sich in das Ortsbild ein. Des Weiteren sei das in der Verfügung geschilderte Vorgehen fraglich. Gemäss angefochtener Verfügung seien die Stadtbildkommission, die KDP und der Stadtrat zur selben Beurteilung gekommen. Allerdings sei lediglich die Stellungnahme der KDP dem Rekurrenten zugestellt worden; nicht jedoch die schriftlichen Ausführungen der Stadtbildkommission oder des Stadtrates. Der Re- kurrent habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Stellungnahmen zu äussern. Es liege damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Überdies handle es sich bei der Beschattungskonstruktion entgegen
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der angefochtenen Verfügung um keine Baute, sondern eine Anlage, wodurch keine Verletzung von Regelbauvorschriften vorliege. Eine Wiederherstellung sei ferner abzulehnen, da keine schwerwiegende Störung des Ortsbilds oder des Kulturobjekts vorliege. Im Gegenteil zeigten die Bilder, dass die Konstruktion sich gut in das Gesamtbild einfüge. Ein Rückbau wäre unverhältnismässig, zumal der nichtvor- handenen Störung die höher liegende finanzielle Einbusse gegenüber- stehe und die Terrasse im Sommer nicht nutzbar wäre. Zudem sei der Vorwurf der vorsätzlichen und wiederholten Verletzung von Bauvor- schriften zu verneinen, da der Rekurrent stets um den Erhalt einer Baubewilligung bemüht gewesen sei.
D. a) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid vom 12. November 2024.
b) Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragt die Rekursgegnerin, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Be- gründung wird geltend gemacht, das Baugesuch sei inkorrekt und un- vollständig, da einerseits die dargelegte Befestigung der Stützkon- struktion nicht der Wahrheit entspreche und andererseits ein Material- und Farbkonzept fehle. Die Bauvorschriften würden qualifizierte Anfor- derungen an bauliche Massnahmen an kantonal geschützten Kulturo- bjekten und im Ortsbildschutzgebiet als nationales Kulturgut vorsehen. Davon könne bei der vorliegenden Tragkonstruktion betreffend Gestal- tung, Materialisierung und Farbgebung nicht gesprochen werden. Sie habe die einzige Funktion, die Dachterrasse möglichst wohnlich zu ge- stalten. Die Gründe für die gewählte Bauweise seien rein subjektiv und würden die massgeblichen öffentlichen Interessen am Erhalt der Schutzobjekte nicht überwiegen. Die Vorinstanz habe sich zu Recht der Beurteilung der KDP und der Stadtbildkommission angeschlossen. Dem Rekurrenten sei darin zuzustimmen, dass weder die Stellung- nahme der KDP noch die der Stadtbildkommission den Parteien vor- gängig zugestellt worden seien. Eine allfällige Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör könne jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten sei die Konstruktion strassenseitig einsehbar. Insbesondere bei ausgefahre- nen Markisen trete die gesamte Konstruktion «krakenartig» in Erschei- nung. Es gebe keine vergleichbaren Konstrukte auf dem gesamten Gebiet der Stadt Z.___, und erst recht nicht an einer solch prominenten Stelle. Ein Sonnenschutz könne auch durch eine andere Lösung ge- währleistet werden. Von einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Ter- rasse könne keine Rede sein. Schliesslich sei die Wiederherstellung verhältnismässig. Die Konstruktion lasse sich einfach entfernen. Die Dachterrasse wäre auch weiterhin im Sommer nutzbar, wie dies sei Jahrzehnten der Fall gewesen sei. Zudem sei die vorsätzliche Wider- handlung des Rekurrenten zu beachten, der bereits 2017 eine Terras- senüberdachung ohne Bewilligung errichtet habe und in der Folge von der Bewilligungspflicht in Kenntnis gesetzt sowie zum Rückbau aufge- fordert worden sei.
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c) Mit Amtsbericht vom 19. Februar 2025 führt die KDP aus, das Gebäude Vers.-Nr. 002, welches im Jahr 1581 errichtet worden sei, sei ein Baudenkmal kantonaler Bedeutung und liege in einem Ortsbild nationaler Bedeutung. Das betroffene Gebiet sei erfasst als Ortskern, Grossteil des ehemaligen Marktfleckens mit dichten Reihen von Alt- bauten an der S.___ und räumlichem Schwerpunkt am U.___, aus dem 17. bis 20. Jahrhundert. Das Gebiet besitze das höchste Erhal- tungsziel A mit Substanzerhalt. Das bedeute, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten und störende Eingriffe zu be- seitigen. Die Beschattungskonstruktion bestehe aus feuerverzinktem Metall mit Stützen, Trägern und Querstreben sowie zwei grauen Sto- renkästen mit elektrischen, weit ausfahrbaren und orangefarbenen Markisen. Die Konstruktion, denkmalferne Materialisierung und grelle Farbgebung beeinträchtigten das geschützte Ortsbild und Baudenk- mal wesentlich. Für das historische Gebäude bzw. die Dachterrasse seien die Gelenkarmmarkisen, die Stützkonstruktion, die Beschat- tungsanlage in ihrer Funktion und als Bauteil selbst sowie das feuer- verzinkte Metall als Baumaterial wesensfremd. Orange sei eine schrille Farbe und integriere sich nicht harmonisch in den historischen Kontext. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei irrelevant, wie einsichtig die Dachterrasse sei. Die Beschattungsanlage sei ein Fremdkörper und erinnere eher an einen «industriellen Hallenkran», der sich nicht in das Ortsbild einzufügen vermöge und zu beseitigen sei.
d) Mit Stellungnahme vom 18. März 2025 äussert sich der Rekur- rent durch seinen Vertreter zu den Vernehmlassungen. Er betont er- neut, dass die Konstruktion keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte bewirke. Zudem seien die Ausführungen der KDP widersprüchlich. Es sei auffällig, dass in der Stellungnahme vom 19. August 2024 betont worden sei, die Konstruktion sei gut einsehbar, währendem im Amts- bericht behauptet werde, die Einsehbarkeit sei irrelevant. Zu beachten sei überdies, dass eine zeitgemässe Nutzung und Anpassung des be- troffenen Gebäudes und seiner Umgebung grundsätzlich erlaubt seien. Diese Vorgabe werde durch die Tragekonstruktion erfüllt. In un- mittelbarer Nachbarschaft befinde sich ein viel grösseres und auffälli- geres gläsernes Konstrukt. Es sei als weitaus störender wahrzuneh- men.
E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 14. April 2025 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters der kantonalen Denkmalpflege einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 lässt sich die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll sowie zur Replik des Rekurrenten vom 18. März 2025 vernehmen. Sie hält im Wesentlichen daran fest, dass die Tragkonstruktion störend in Erscheinung trete, was durch den Au- genschein bestätigt worden sei. Was den Dachaufbau der Rekursgeg- nerin betreffe, so sei dieser vor 25 Jahren bewilligt worden und wirke
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nicht störend. Dachaufbauten der entsprechenden Art seien nicht un- gewöhnlich.
c) Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 lässt sich der Rekurrent zum Au- genscheinprotokoll vernehmen. Wie aus der Fotodokumentation er- sichtlich sei, greife die Konstruktion nicht in die Substanz der Dach- landschaft bzw. des Gebäudes Vers.-Nr. 002 und des Ortsbilds ein. Die Konstruktion wirke nicht in die Fassade, die innere Raumordnung oder die Grundstruktur des Gebäudes ein. Die Bedenken um den Orts- bildschutz bzw. den Substanzerhalt der Dachlandschaft seien nicht gerechtfertigt. Unmittelbar in der Nähe von Gebäude Vers.-Nr. 002 gebe es zahlreiche offensichtlich nachträglich erstellte Eingriffe in die Dachlandschaft. Diese würden sowohl in die Substanz der Gebäude als auch in jene des Ortsbilds eingreifen. Die genannten Dachaufbau- ten seien bei Weitem auffälliger als die Tragkonstruktion des Rekur- renten. Selbst ein geschütztes Ortsbild sei gewissen Veränderungen unterworfen. Es ergäben sich neue Ansprüche an die bebaute Umwelt, zu welcher auch Baudenkmäler gehörten. Die gläserne Baute auf dem Nachbargrundstück sowie die gläserne Baute an der S.___ 56 deute- ten auf die zeitgemässe Anpassung des Ortsbilds hin und seien er- heblich auffälliger. Ausserdem zeigten die eingereichten Bilder, dass sich markante und auffällige Bauten bzw. An- und Aufbauten sowie Dacheinschnitte im Umkreis befänden, welche das ursprüngliche Orts- bild veränderten und das moderner werdende Ortsbild prägten. Die markierten Dachaufbauten seien zweifellos erst später erstellt worden. Dies widerspreche den Argumenten, es liege eine weitgehend unge- störte und intakte Dachlandschaft vor. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wäre unverhältnismässig. Der Rekurrent habe gutgläubig gehandelt und mit dem zuständigen Handwerker ab- klärt, ob es einer Baubewilligung bedürfe. Im Übrigen verhalte sich die Rekursgegnerin rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechts- schutz. Sie sei Eigentümerin einer gläsernen Dachaufbaute, die offen- sichtlich nicht in das Ortsbild passe. Sollte die Rekursinstanz wider Er- warten zu dem Schluss kommen, dass die Tragkonstruktion rechts- widrig und ihre Entfernung verhältnismässig sei, stünde dem Rekur- renten ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht zu. Dies, weil – wie in den eingereichten Abbildungen aufgezeigt – auf praktisch allen Dächern in der Umgebung unregelmässige Dach-
einschnitte und markante Dachaufbauten vorhanden seien. Die Abbil- dungen zeigten, dass eine Aufweichung des Denkmalschutzes nicht durch die Tragkonstruktion selbst, sondern durch die anderen Objekte geschehen sei. Die Stadt Z.___ verfolge offensichtlich eine Praxis für Änderungen der Dächer, was sich insbesondere an der gläsernen Auf- baute auf dem rekursgegnerischen Nachbargrundstück zeige.
d) Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 lässt sich die Rekursgegnerin zur Stellungnahme des Rekurrenten vom 26. Mai 2025 vernehmen. Die vom Rekurrenten angeführten Argumente betreffend die vorhan- denen Dachaufbauten seien irrelevant, da diese für das Stadtbild im Gegensatz zu der umstrittenen Tragkonstruktion typisch seien und dem Ortsbildschutz nicht widersprächen oder verunstaltend wirkten. In
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der gesamten Dachlandschaft sei nirgends eine ähnliche Konstruktion ersichtlich. Selbst wenn – was bestritten werde – in der Vergangenheit in Bezug auf ein anderes Gebäude ein allenfalls störendes Bauvorha- ben bewilligt worden sei, könne dies nicht rechtfertigen, die vorliegend völlig untypische, massiv störende und ohne Bewilligung erbaute Trag- konstruktion zu bewilligen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht bestehe daher nicht. Vorliegend gehe es nicht – wie bei den zum Vergleich angeführten Dachaufbauten – um Aufbauten zu ständigen Wohnzwecken und abgeschlossenen Innenräumen, sondern um ein krakenartiges, für das Ortsbild untypisches Konstrukt. Eine ständige gesetzeswidrige Praxis bestehe ebenfalls nicht. Schliesslich sei der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens absurd. Das nach- trägliche Baugesuch des Rekurrenten sei auf Basis der Stellungnah- men der KDP und der Stadtbildkommission abgewiesen worden; dies unabhängig von der Einsprache der Rekursgegnerin.
e) Die Vorinstanz nimmt im Schreiben vom 30. Juni 2025 zu den Ausführungen der Parteien Stellung. Die Stadt habe nicht zuletzt seit der Vorlage des ISOS im Sommer 2013 den Umgang mit dem schüt- zenswerten Ortsbild sensibilisiert und eine dementsprechende Bewil- ligungspraxis verfolgt. Dies gelte insbesondere für das Altstadtgebiet. Anhand des Orthofotos aus dem Jahr 1989 sei ersichtlich, dass die Mehrheit der vom Rekurrenten markierten Aufbauten bereits seit min- destens 35 Jahren Bestand hätten. Die weiteren vorgebrachten Ver- änderungen an den Dächern der Gebäude Vers.-Nrn. 41, 47 und 48 seien vor der Auseinandersetzung mit dem ISOS sowie dem Pla- nungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) realisiert worden. Bei keinem der Gebäude handle es sich um ein eigenständiges Kultu- robjekt. Der vom Rekurrenten angestrebte Vergleich bzw. die beab- sichtigte Gleichstellung der eigenen Tragkonstruktion mit auskragen- den Beschattungselementen sei nicht adäquat vergleichbar zu den an- geführten Dachaufbauten und Gebäudeelementen. Bei den Dachauf- bauten handle es sich um klar gefasste Volumen, die sich in Bezug auf Architektur, Materialität, Ausgestaltung und Farbgebung verständlich in die Dachlandschaft einfügen würden und zum Grossteil schon seit mehr als 35 Jahren bestünden. Die Tragkonstruktion des Rekurrenten mit einer schweren, feuerverzinkten Grundkonstruktion sowie den massiv ausladenden Beschattungselementen erziele keine annähernd vergleichbare Erscheinung mit den vorhandenen Elementen der übri- gen Dachlandschaften und wirke sowohl für die Dachlandschaft als auch das Einzelschutzobjekt störend. Der Vergleich zu den weiteren Gebäuden (V.___ 1 und S.___ 65) sei hinkend. Dabei handle es sich um solitäre Neubauten.
f) Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 lässt sich der Rekurrent zur Stel- lungnahme der Rekursgegnerin vom 27. Juni 2025 sowie zur Stellung- nahme der Vorinstanz vom 30. Juni 2025 vernehmen. Er beruft sich wiederum darauf, dass die Konstruktion keine Beeinträchtigung der Schutzobjekte darstelle, in der Umgebung eine Vielzahl von auffallenderen und weniger passenden Aufbauten vorhanden seien, sich die Rekursgegnerin rechtsmissbräuchlich verhalte und er im
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Übrigen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätte. Der Verweis auf das Alter der bestehenden Dachaufbauten seitens der Vorinstanz sei ein indirektes Eingeständnis ihrer Praxis, Dachver- änderungen sowie- aufbauten und -einschnitte zuzulassen.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewil- ligungsentscheid erging am 12. November 2024. Mithin sind vorlie- gend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3. Der Rekurrent rügt, dass die Rekursgegnerin sich rechtsmissbräuch- lich verhalte und keinen Rechtsschutz verdiene.
3.1 Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrund- satz in der ganzen Rechtsordnung und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Dies wird heute nicht mehr nur aus Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) ab- geleitet, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Eine zusätzliche Grundlage enthalten Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (SR 101; abgekürzt BV). Rechtsmissbrauch liegt un- ter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbe- reich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die ein-
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zig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfol- gung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu errei- chen. Das trifft auch auf das Bau- und Planungsrecht zu. Als miss- bräuchlich gilt namentlich, wenn mit der Prozessführung andere Zwe- cke als der Rechtsschutz verfolgt werden, etwa die Schädigung der Gegenpartei oder die Verzögerung eines Bauvorhabens. Rechtsmiss- bräuchlich handelt sodann, wer andere als bau- oder nachbarrechtli- che Anliegen verfolgt, insbesondere entsprechende Verfahrens- schritte nur deshalb unternimmt, weil er dafür entschädigt wird bzw. sich dadurch Vorteile zu verschaffen versucht, auf die kein Anspruch besteht. Prozessualer Rechtsmissbrauch muss offensichtlich und ent- sprechend nachgewiesen sein, um zum Verlust von Verfahrensrech- ten zu führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_487/2020 vom 12. November 2021 in BGE 148 II 139 nicht publizierte Erw. 5.5; Urteil des Bundesgerichtes 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 Erw. 1.1; VerwGE B 2022/132 vom 17. November 2022 Erw. 3.1 mit Hinwei- sen).
3.2 Das Vorbringen des Rekurrenten, die Rekursgegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, kann sich einzig auf die von ihr erhobene Einsprache beziehen, nämlich insofern als die Vorinstanz zufolge rechtsmissbräuchlicher Erhebung nicht auf ihre Einsprache hätte ein- treten dürfen. Im Vorgehen der Rekursgegnerin finden sich indes keine Anzeichen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Es ist un- bestritten, dass die Rekursgegnerin direkte Nachbarin des Baugrund- stücks ist. Als solche hat sie grundsätzlich ein Interesse an der Über- prüfung des Baugesuchs auf Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Eine zweckwidrige Verwendung des Einsprache- rechts ist damit nicht erkennbar. Auch liegt kein widersprüchliches Ver- halten in Bezug auf die eigene Dachaufbaute der Rekursgegnerin vor, die in ihrer Art und ihrem Zweck nicht mit der Tragkonstruktion des Rekurrenten vergleichbar ist. Selbst wenn jedoch die Rüge des rechts- missbräuchlichen Verhaltens zu bejahen gewesen wäre, könnte der Rekurrent daraus nichts für sich ableiten, da – wie die Rekursgegnerin zurecht festhält – sein (nachträgliches) Baugesuch von der Vorinstanz ohnehin abgelehnt wurde. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4. Der Rekurrent rügt ferner, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Stellungnahme der Stadtbild- kommission gar nicht und die Stellungnahme der KDP erst mit Eröff- nung des Bau- und Einsprachentscheids ohne Möglichkeit zur Stel- lungnahme eröffnet habe.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- verfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizeri- schen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungs-
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recht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantona- lem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid. Die Möglichkeit zur Äusserung um- fasst den Anspruch auf Stellungnahme zur Tatbestandsaufnahme, zu den Beweismitteln sowie zum Beweisergebnis; kurz gesagt zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Erlass eines Entscheides. Auf er- hebliche Beweismittel, von deren Aufnahme in die Akten die Parteien keine Kenntnis hatten und nicht haben konnten, müssen sie ausdrück- lich aufmerksam gemacht werden. Demgegenüber kann eine Mittei- lung unterbleiben, wenn das Aktenstück nicht entscheidrelevant ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 214, 498 und 525; BGE 136 I 265 Erw. 3.2).
Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör for- meller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhe- bung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsa- che an die Vorinstanz. Gemäss Bundesgericht kann ein solcher Ver- fahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden, wenn der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätte unterbreitet werden können und die Rechtsmit- telinstanz von ihrer Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat (BGE 114 la 307 Erw. 4 a.; BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Ist ein sol- cher Fall nicht einschlägig und kann die unterbliebene Anhörung von einer Rechtsmittelbehörde mit derselben Kognition nachgeholt wer- den, wird eine Heilung also zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, N 990).
4.2 Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, stützt sich die Vorinstanz in ihrer Begründung massgeblich auf die Stellung- nahme der KDP vom 19. August 2024 sowie die Beurteilung der Stadt- bildkommission vom 19. Juni 2024. Während Erstere dem Rekurren- ten mit Eröffnung des Entscheids zugestellt wurde, blieb die Zustellung Letzterer gänzlich aus. Die Vorinstanz wäre jedoch verpflichtet gewe- sen, die Beurteilung der Stadtbildkommission mit der Eröffnung des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids mitzuschicken. In dieser Hinsicht liegt deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ent- gegen der rekurrentischen Auffassung war die Vorinstanz indes nicht verpflichtet, vor Zustellung ihres Entscheids das rechtliche Gehör zu den beiden Facheinschätzungen zu gewähren (vgl. dazu BDE Nr. 30/2016 vom 30. Mai 2016 Erw. 7.2).
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Fraglich ist somit, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Re- kursverfahren geheilt werden kann. Die Rekursinstanz verfügt vorlie- gend über volle Kognition (Art. 46 VRP). Dem Rekurrenten wurde mit Schreiben vom 17. April 2025 die fehlende Stellungnahme der Stadt- bildkommission vom 19. Juni 2024 zugestellt. Folglich hatte er im Re- kursverfahren die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Unter diesen Um- ständen ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksich- tigen.
5. Der Rekurrent macht geltend, die errichtete Tragkonstruktion mit Be- schattung stimme mit den einschlägigen Bauvorschriften überein und füge sich gut in das Ortsbild ein. Das geschützte Ortsbild werde nicht beeinträchtigt.
5.1 Herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonde- rem kulturellen Zeugniswert – wie beispielsweise Ortsbilder, Baugrup- pen, Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung – gelten als Bau- denkmäler und stellen gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG Schutzob- jekte dar. Schutzobjekte sind nach dieser Bestimmung in der Regel dann geschützt, wenn sie im dafür vorgesehenen Verfahren unter Schutz gestellt wurden (W. ENGELER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich/St.Gallen 2020, §7 N 45). Nach Art. 176 Abs. 2 PBG sind Baudenkmäler ausserdem von Gesetzes wegen (ex lege) geschützt, bis ein Schutzinventar nach PBG (Bst. a) oder eine Schutzverordnung vorliegt, die nicht älter als 15 Jahre ist (Bst. b; vgl. zum ex-lege-Schutz weitergehend VerwGE B 2021/219 vom 11. August 2022 Erw. 3.1 und BDE Nr. 55/2021 vom 31. August 2021 Erw. 3.2).
5.2 Die SchutzV der Stadt Z.___ ist älter als 15 Jahre. Zudem liegt kein Schutzinventar im Sinn von Art. 118 ff. PBG vor. Folglich sind in der Stadt Z.___ Baudenkmäler nach Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG der- zeit von Gesetzes wegen nach Art. 176 Abs. 2 PBG geschützt. Jedoch besteht – wie erwähnt – bereits eine Schutzverordnung. Für rechts- kräftige Schutzverordnungen gibt es im PBG keine Übergangsbestim- mungen. Das ist auch nicht nötig, weil einerseits die bisherige gesetz- liche Grundlage für den Erlass von Schutzverordnungen (Art. 99 Abs. 3 BauG) neu in Art. 121 Abs. 1 Bst. a PBG gegeben ist und anderseits materiell keine Anpassungen von rechtskräftigen Schutzverordnungen ans PBG nötig sind. Eine Anpassungspflicht an das neue Recht ergäbe sich einzig dann, wenn die Bestimmungen der Schutzverord- nung dem PBG materiell widersprächen oder das PBG neue Vorschrif- ten einführte, die zwingend in die kommunalen Schutzverordnungen übernommen werden müssten. Beides ist nicht der Fall (vgl. Kreis- schreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 S. 9 Bst. e). Sofern unbestritten ist, dass ein bereits in eine Schutzverordnung aufgenommenes Ortsbild oder Einzelobjekt weiterhin in demselben Umfang Schutz geniessen soll, so gelten nach
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wie vor die Bestimmungen der bestehenden rechtskräftigen Schutz- verordnung.
Das Baugrundstück Nr. 001 liegt gemäss SchutzV der Stadt Z.___ in einem Ortsbildschutzgebiet. Dieses Gebiet ist zudem im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A aufge- nommen. Dass es sich beim geschützten Ortsbild um ein geschütztes Baudenkmal im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG handelt und des- sen Schutz auch künftig aufrechterhalten werden soll, ist unbestritten.
5.3 Nach Art. 122 Abs. 3 PBG dürfen unter Schutz gestellte Objekte nur beseitigt oder beeinträchtigt werden, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes, Bedürfnis nachgewiesen wird. Bei Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung ist die zuständige kantonale Stelle rechtzeitig in das Verfahren einzube- ziehen. Vorliegend erging eine Stellungnahme der KDP am 19. August 2024.
5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die (bereits erstellte) Sonnen- schutzkonstruktion des Rekurrenten das geschützte Ortsbild beein- trächtigt.
5.4.1 Das Ortsbild ist die Erscheinungsform einer Gruppe von Bauten und Anlagen. Es handelt sich dabei um Baugruppen, deren Einzelbau- ten sich einerseits zu einem Bild augenfälliger Geschlossenheit verei- nen und andererseits in die Umgebung einordnen (VerwGE B 2011/122 vom 1. Mai 2012 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei Baugruppen und Ortsbildern können einzelne oder alle Objekte aufgrund ihres Ei- genwerts und/oder ihrer Stellung innerhalb des Ortsbilds, einer Bau- gruppe oder eines Ensembles als Teil der Gesamtheit Schutzobjekte sein (W. ENGELER, a.a.O., § 7 N 43 und 75). Mit dem Schutz von bau- lichen Gesamtheiten ist ihre äussere Erscheinungsform, das Gesamt- bild, verbunden. Das Zusammenwirken von Baukörpern und Freiräu- men an einem bestimmten Ort ist wesentlich. Der zu schützende be- sondere kulturelle Wert baulicher Gesamtheiten ergibt sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, sondern vielmehr aus deren Zusam- menwirken zu einem charakteristischen Ganzen (W. ENGELER, a.a.O., § 7 N 81 f.).
5.4.2 Gemäss Art. 17 des Baureglements der Stadt Z.___ vom 20. Ap- ril 2000 (abgekürzt BauR) sind die in der SchutzV bezeichneten Orts- bildschutzgebiete in ihrer äusseren Erscheinungsform zu erhalten, so- weit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen. Neubauten ha- ben sich bezüglich Massstäblichkeit, Fassadengestaltung und Materi- alwahl besonders gut einzufügen. Farbgebungen und Fassadenreno- vationen in den Ortsbildschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.
5.4.3 Nebst dem Schutz durch die SchutzV sowie die Vorschriften im BauR ist das Ortsbild zusätzlich im ISOS aufgenommen (vgl. Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [SR 451.12; abgekürzt
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VISOS]). Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bun- des gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz (SR 451; abgekürzt NHG) wird dargetan, dass es in besonde- rem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Die Schutz- wirkung entfaltet sich grundsätzlich nur bei der Wahrnehmung von Bundesaufgaben unmittelbar (vgl. Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 NHG). Soweit, wie vorliegend, keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Nie- derschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen um- setzenden Nutzungsplanung, zum andern darin, dass im Einzelfall er- forderliche Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind, sowie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August 2016 Erw. 4.3 und 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 Erw. 3.3 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 135 II 209 Erw. 2.1).
Laut ISOS-Inventar gehört das Grundstück Nr. 001 zum Gebiet Nr. 1, das den Ortskern umfasst. Dieser setzt sich aus dem Grossteil des ehemaligen Marktfleckchen zusammen, welcher sich durch dichte Rei- hen von Altbauten entlang der S.___ sowie durch einen räumlichen Schwerpunkt am U.___ auszeichnet. Die Gebäude stammen aus dem
17. bis 20. Jahrhundert. Der Stadtteil ist dem höchsten Erhaltungsziel A mit Substanzerhalt zugewiesen. Innerhalb eines geschützten Orts- bilds oder einer Baugruppe kommt dem Substanzschutz eine beson- dere Bedeutung zu. Dieser kann sich auf Einzelbauten, Teile davon oder einzelne Strukturelemente beziehen (W. ENGELER, a.a.O., § 7 N 84). Dies bedeutet, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integ- ral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind (vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. a der eidgenössischen Verordnung über das Bundesinven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [SR 451.12; abgekürzt VISOS]).
5.4.4 Das Grundstück Nr. 001 mit dem Gebäude Vers.-Nr. 002 liegt inmitten der Altstadt von Z.___ an der S.___ und ist Teil der vorletzten Häuserzeile vor dem W.___areal. Von der Terrasse ergibt sich ein nach Norden unverbauter Blick über den X.___. Auch die Terrasse selbst ist seitens des W.___s (vom T.___ her) respektive seitens des Sees einsehbar. Bei der erstellten Tragkonstruktion handelt es sich um ein Gestell aus feuerverzinktem Stahl mit Stützen, Trägern und Quer- balken. Die Masse betragen rund 4,18 m Länge, 2,55 m Breite und 2,72 m Höhe. Entlang der Längsbalken sind zwei Kästen angebracht, aus denen sich in westliche sowie östliche Richtung je eine grosse, orangefarbene Markise herausfahren lässt.
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[…] (Ausschnitt Schutzverordnung kommunale Darstellung SG Gde; Quelle: Geoportal)
5.4.5 Die KDP äusserte sich mit Amtsbericht vom 19. Februar 2025 zur Einfügung der Baute in das Ortsbild. Für die Bewertung der Einfü- gung einer Baute in das Ortsbild seien diverse Aspekte von Bedeu- tung, wie bspw. die Baute als solche (in ihrem Vorkommen und ihrer Funktion), Materialienwahl oder Farbgebung. Die errichtete Tragkon- struktion mitsamt Markisen störe das Ortsbild in mehrfacher Hinsicht. Dies nicht nur durch die grelle Farbwahl der Markisen, sondern auch durch das Material der Metallkonstruktion. Für die historischen Ge- bäude seien Gelenkarmmarkisen, die Stützkonstruktion samt feuer- verzinktem Material sowie die Beschattungsanlage in ihrer Funktion und als Bauteil selbst wesensfremd und würden sich nicht harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen.
5.4.6 Am Augenschein bestätigte sich diese Einschätzung der KDP als kantonale Fachstelle. Wie sich nachstehend zeigt, liegen keine sachlichen Gründe vor, an der Beurteilung der KDP zu zweifeln. Ent- sprechend besteht – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – keine Veranlassung, darüber hinaus ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Die Metallkonstruktion mitsamt den Markisen bedeckt im ausgefahre- nen Zustand einen grossen Teil der Dachterrasse und ist allein durch ihre Grösse vom T.___ am W.___ aus deutlich wahrnehmbar. Der ge- wählte Orangeton der Markisen stellt eine grelle Farbwahl dar, die in der Farbgestaltung der übrigen Häuser nicht wiederzufinden ist und dominant heraussticht. Durch die Konstruktion mit den herausgefahre- nen Markisen mit ihrer auffälligen Farbwahl wird keine harmonische Einfügung ins Ortsbild erzielt. Vielmehr wirkt die Konstruktion im be- stehenden Gebilde ungewöhnlich und steht in einem Konflikt mit ihrer Umgebung.
[…] (Bild Nr. 26 Fotodokumentation Rekursaugenschein; Blick vom T.___ aus)
Ein Blick aus der Vogelperspektive auf die Dachlandschaft macht ebenfalls deutlich, dass die orange Stoffmarkise optisch stark hervor- treten würde und sich nicht harmonisch in die bestehende Farbgebung einfügt, sich mithin negativ auf das Bestehende auswirkt. Die Dach- landschaft ist – wie sich aus der nachstehenden Aufnahme ergibt – entgegen der Auffassung des Rekurrenten weitgehend intakt und ge- hört integral zum zu schützenden Ortsbild. Sie zeichnet sich durch eine weitgehend homogene Farbgebung aus, die keine grell herausste- chenden Farbtöne beinhaltet. Vergleichbar massive Stahlkonstruktio- nen mit grellem Farbschema zwecks Sonnenschutz sind in der Umge- bung, insbesondere auf den umliegenden Dachterrassen, nicht sicht- bar. Auch der am Augenschein anwesende Vertreter der KDP betonte, dass die Dachlandschaft in ihrer historischen Nutzung und Form ge- pflegt werden müsse und Dächer als fünfte Fassade anzusehen seien. Der Rekurrent verweist zwar auf Dachaufbauten im Umfeld des Bau- grundstücks, die dazu führten, dass keine ungestörte Dachlandschaft
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mehr vorliege. Diese treten jedoch anders als die vorliegend umstrit- tene Konstruktion – insbesondere von oben betrachtet – farblich nicht derart dominant in Erscheinung und weisen eine andere Materialisie- rung auf. Sie stellen keine vergleichbaren Konstruktionen dar.
[…] (Ausschnitt Orthofoto; Quelle: Geoportal)
Darüber hinaus ist die Konstruktion selbst im eingefahrenen Zustand der Markisen seitens des W.___s vom T.___ her deutlich erkennbar (vgl. Fotodokumentation Rekursaugenschein). Die Konstruktion aus feuerverzinktem Stahl ist nicht charakteristisch in der historisch ge- wachsenen Umgebung und wirkt als Element fremd. Das Argument des Rekurrenten, dass die Markisen nicht permanent ausgefahren seien und eine andere Farbwahl getroffen werden könne, wodurch keine dauernde Beeinträchtigung des Ortsbilds vorliege, ist daher nicht stichhaltig. Dem Rekurrenten ist zwar dahingehend zuzustim- men, als ein Interesse an zeitgemässem Wohnraum besteht. Es ist wichtig, dass eine Entwicklung möglich ist, die den heutigen Bedürf- nissen gerecht wird (vgl. dazu W. ENGELER, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St.Gallen 2008, S. 151). Die Entwick- lung muss aber mit den Schutzanliegen von Schutzobjekten in Ein- klang stehen. Das Argument des Rekurrenten vermag nicht zu über- zeugen, wonach die gewählte Beschattungsanlage eine notwendige Massnahme darstelle, da die Dachterrasse ohne Sonnenschutz im Sommer nicht nutzbar sei. Seitens der KDP und der Vorinstanz wurde nicht gänzlich die Nutzung eines Sonnenschutzes aus denkmalpflege- rischen Gründen untersagt. Vielmehr ist die vorliegend strittige Kon- struktion mit den Schutzzielen des Ortsbilds von nationaler Bedeutung nicht vereinbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine andere Lö- sung, die die Schutzanliegen des Ortsbilds aufnimmt, grundsätzlich ausgeschlossen ist, zumal der Rekurrent nicht dargelegt, inwiefern ein herkömmlicher Sonnenschirm keinen ausreichenden Sonnenschutz liefern könnte. Die gewählte Sonnenschutzkonstruktion ist für die Nut- zung der Terrasse nicht erforderlich. Das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des Ortsbilds überwiegt offenkundig das rekurrentische In- teresse an der strittigen Sonnenschutzkonstruktion. Die Sonnen- schutzkonstruktion ist insgesamt ein Fremdkörper, die sich aufgrund der Grösse, der Farbwahl und der Materialisierung nicht harmonisch in das Ortsbild von nationaler Bedeutung einfügt und dieses beein- trächtigt, insbesondere an dieser prominenten Lage direkt beim
6. Der Rekurrent bringt vor, er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da zahlreiche weitere Gebäude in der Umgebung störende Dachaufbauten aufweisen würden.
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6.1 Der Umstand, dass das Gesetz in einem oder in wenigen Einzelfällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt noch keinen An- spruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu wer- den. Für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird unter anderem verlangt, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestands- erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Be- hörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021 Erw. 5.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, N 599 ff.). Eine Aus- nahme besteht somit höchstens dann, wenn eine ständige gesetzwid- rige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese Be- hörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 Erw. 3a; 122 II 446 Erw. 4).
6.2 Bei den vom Rekurrenten zum Vergleich zu seiner Tragkon- struktion angeführten Bauten handelt es sich primär um Dachaufbau- ten bzw. -einschnitte zu Wohnzwecken und keine Sonnenschutzkon- struktionen aus Stahl. Neben eindeutig unterschiedlichen Zweckbe- stimmungen ist auch die Materialisierung eine andere: Während die Tragkonstruktion aus feuerverzinktem Metall mit grellen Stoffmarkisen auffallend ist, weisen die anderen Dachelemente keine vergleichbare Materialisierung auf. Sie gestalten sich insgesamt – insbesondere auch aufgrund der Farbgebung – zurückhaltender. Auch ist das Ge- bäude Vers.-Nr. 002 ein geschütztes Kulturobjekt von kantonaler Be- deutung und verdient damit besonderen Schutz. Dies trifft auf die vom Rekurrenten explizit angeführten Gebäude (wie etwa das Haus der Rekursgegnerin) nicht zu. Weder aus der Dokumentation des Augen- scheins noch aus den Unterlagen des Rekurrenten geht eine ver- gleichbare Tragkonstruktion mit grossen Markisen in der Umgebung hervor, die von der Vorinstanz bewilligt worden wäre. Allein aus diesen Gründen stimmen die massgebenden Sachverhaltselemente nicht überein. Darüber hinaus ist keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz zu erkennen. Der Hinweis der Vorinstanz, dass viele der Dachaufbauten bereits seit mehr als 35 respektive 16 Jahren beste- hen, ist ebenfalls kein Eingeständnis einer rechtswidrigen Praxis. Viel- mehr dient es zur Illustration der Tatsache, dass sich seither einige rechtserhebliche Änderungen ergeben haben, wie etwa die Auseinan- dersetzung mit dem ISOS. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 darlegt, verfolgt sie seit mehreren Jahren, insbe- sondere seit der Vorlage des ISOS im Jahr 2013, einen sensibilisierten Umgang mit dem schützenswerten Ortsbild.
6.3 Der Rekurrent kann insgesamt nicht darlegen, dass die Vorinstanz in ähnlichen Sachverhaltskonstellationen regelmässig massive Tragkonstruktionen zum Sonnenschutz bewilligt hat und dies auch weiterhin zu tun gedenkt bzw. eine eigentliche ständige geset- zeswidrige Praxis betreibt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht besteht somit nicht. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht die Bau- bewilligung verweigert. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die
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Ausführungen der Beteiligten betreffend die Verletzung allfälliger wei- terer Regelbauvorschriften einzugehen.
7. Weiter rügt der Rekurrent, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei nicht verhältnismässig und überdies nicht realisierbar.
7.1 Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 Erw. 6 mit Hinweisen). Davon geht auch der direkt anwendbare Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG aus: wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Die Anord- nung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann jedoch nach den all- gemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ausge- schlossen sein. Dazu gehört namentlich der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV festgehaltene Grundsatz der Verhältnismässig- keit. Letzterer verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_653/2023 vom 13. Mai 2025 Erw. 7.1.; BGE 140 I 2 Erw. 9.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter- bleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Gleiches gilt, wenn der Bau- herr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nut- zung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre Fortset- zung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_61/2018 vom 13. August 2018 Erw. 3.1; BGE 132 II 21 Erw. 6 mit Hinweisen).
7.2 Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstel- lungsverfügung ist zunächst festzuhalten, dass der Rekurrent sich nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Knüpft das öffentliche Recht an den Begriff der Gutgläubigkeit an, kann – sofern keine analog anwendbare Bestimmung zu finden ist – auf die Regelung von Art. 3 ZGB zurückgegriffen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 252). Wer bei der gebotenen Aufmerksamkeit, wie sie nach den Um- ständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2018 vom 19. Feb- ruar 2019 Erw. 2.6). Bei der Frage nach Wiederherstellungsmassnah- men ist eine Berufung auf den Gutglaubensschutz nur möglich, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt an- nehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (BUDE Nr. 114/2023 vom 18. Dezember 2023 Erw. 7.2.1; vgl. CH. KÄGI, in:
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Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bauge- setz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 15 f. mit Hinwei- sen). Vom Rekurrenten konnte erwartet werden, dass er sich vor Aus- führung seines Bauvorhabens mit den grundlegendsten Normen des Baurechts auseinandersetzt. Er musste wissen, dass es sich bei der Errichtung der Metallkonstruktion samt Markisen um ein bewilligungs- pflichtiges Bauvorhaben handelt. Dies umso mehr, da der Rekurrent bereits 2017 im Zug einer erstellten Terrassenüberdachung von der Stadt Z.___ auf die Bewilligungspflicht hingewiesen worden ist. Des Weiteren musste der Rekurrent Kenntnis vom BauR und den für sein Grundstück geltenden Bauvorschriften haben. Das Vorliegen von Gut- gläubigkeit ist daher zu verneinen.
7.3 Auf die Verhältnismässigkeit kann sich jedoch auch eine Bau- herrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ord- nung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässi- gen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherr- schaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringer- tem Masse berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2023 vom 13. Mai 2025 Erw. 7.2; BGE 132 II 21 Erw. 6.4).
7.4 Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der bauli- chen Ordnung und dem gesetzmässigen Zustand ist gross. Die er- stellte Baute ist ohne Baubewilligung erstellt worden und damit formell rechtswidrig. Darüber hinaus ist die Baute materiell rechtswidrig und nicht bewilligungsfähig. Wie vorstehend erwogen, beeinträchtigt sie das geschützte Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Rechtswidrig- keit ist damit keineswegs so gering, dass sie hinter den persönlichen finanziellen Interessen des Rekurrenten zurücktreten würde. Dies gilt umso mehr, da, wie erwähnt, der Rekurrent von der Bewilligungspflicht Kenntnis hatte, bzw. haben musste, das Bauvorhaben aber trotzdem ohne Einholung einer Bewilligung ausführte. Andere Möglichkeiten, ausser den Abbruch der Sonnenschutzkonstruktion, um den recht- mässigen Zustand wiederherzustellen, gibt es insbesondere ange- sichts der fremdartigen Materialisierung, der grellen Farbwahl sowie dem Eingriff in die Substanz nicht. Der Rückbau der erstellten Baute ist daher unbestritten geeignet und erforderlich, um den rechtmässi- gen Zustand wiederherzustellen. Den Argumenten des Rekurrenten, wonach die Entfernung der Konstruktion «nicht realisierbar» sei, kann nicht gefolgt werden. Nicht zu überzeugen vermag weiter das Argu- ment des Rekurrenten, wonach die gewählte Beschattungsanlage eine notwendige Massnahme darstelle, da die Dachterrasse ohne Sonnenschutz im Sommer nicht nutzbar sei. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern ein herkömmlicher Sonnenschirm keinen ausreichenden Schatten liefern könne. Auch eine andere, möglicherweise fest instal- lierte Lösung ist nicht per se ausgeschlossen, sofern den anwendba- ren Vorschriften zum Schutz des Ortsbilds und des Kulturobjekts Ge- nüge getan wird. In Rücksprache mit der Vorinstanz wäre es diesbe-
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züglich möglich und zumutbar gewesen, sich nach denkbaren Mög- lichkeiten zu erkundigen und verschiedene Alternativen – unter Beizug der KDP – zu prüfen. Mit seiner Vorgehensweise hat der Rekurrent die Vorinstanz vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Bewahrung des ge- schützten Ortsbilds überwiegt offenkundig das Interesse des Rekur- renten an der erstellten Sonnenschutzkonstruktion, selbst wenn keine alternative Möglichkeit für eine feste Installation realisierbar wäre. Die Massnahme, mithin der Rückbau der rechtswidrig erstellten Sonnen- schutzkonstruktion, ist sodann unter Berücksichtigung aller angeführ- ten Punkte zumutbar.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör des Rekurrenten verletzt hat. Dieser Mangel konnte im Rekursver- fahren jedoch geheilt werden. In der Sache hat die Vorinstanz die nachträgliche Baubewilligung für die Sonnenschutzkonstruktion zu Recht verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands angeordnet. Der Rekurs erweist sich deshalb in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Der Rekurrent unterliegt in der Sache, obsiegt indes in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Es ist deshalb an- gemessen, ihm die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 2'500.– auf- zuerlegen. Die Vorinstanz trägt Fr. 1'000.–; auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
9.2 Der vom Rekurrenten am 9. Dezember 2024 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– wird auf die zu tragenden amtlichen Kosten von Fr. 2'500.– angerechnet.
10. Der Rekurrent und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung
10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung
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(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist vom Rekurrenten zu bezah- len.
Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
10.3 Der Rekurrent unterliegt in der Sache, obsiegt aber in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Weil keine Kostennote ein- gereicht wurde, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO auf Fr. 1'000.– festgelegt. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
Dispositiv
Entscheid
1.
2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt.
b) Der am 9. Dezember 2024 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
c) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
3. a) Das Begehren von B.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird teilweise gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ ent- schädigt A.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1'000.–.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
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