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BUDE 2025 Nr. 059

Fall-Nr.: 24-8392 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.09.2025 Entscheiddatum: 19.08.2025

BUDE 2025 Nr. 059 Verwaltungsrecht, Art. 16 EnG, Art. 16 EnFöV. Wird ein abgelehntes Fördergesuch erneut mit identischem Inhalt eingereicht, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Wird das Gesuch aber gleichwohl materiell behandelt, ist dies als Wiedererwägung zu werten (Erw. 2). Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssubventionen. Bei einer Ermessensubvention liegt es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (Erw. 3.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung zu berücksichtigen und dabei insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen (Erw. 3.3). Vorliegend war der Projektbeschrieb des Förderungsgesuchs nicht hinreichend konkret und das Pilotvorhaben und der Lösungsweg erschienen unausgereift und unklar. Die Beurteilung der Behörde, dass eine erfolgreiche Realisierung nicht erwartet werden könne, war daher nicht zu beanstanden. Zudem muss, damit Förderbeiträge ausgerichtet werden können, das Vorhaben im Kanton St.Gallen durchgeführt werden. Allein der Umstand, dass der Pilot auch im Kanton getestet werden könnte, ist nicht ausreichend (Erw. 4). Daher wurde das Gesuch zu Recht abgelehnt. Gutheissung des Rekurses.

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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

24-8392

Entscheid Nr. 59/2025 vom 19. August 2025

Rekurrent A.___

gegen

Vorinstanz Amt für Wasser und Energie (Verfügung vom 21. November 2024)

Betreff Ablehnung Gesuch um Förderbeiträge (Pilot- und Demonstrationsvorhaben)

Sachverhalt

A. a) Im Dezember 2020 hat der Kantonsrat das St.Galler Energie- konzept 2021–2030 gutgeheissen. Dieses legt die Basis für die Ener- gie- und Klimapolitik im Kanton für die nächsten zehn Jahre und sieht einen Massnahmenkatalog vor. In Umsetzung der Massnahmen «Speicherung und Lastmanagement» (SG-3) und «Erfolgreiche Mobi- litätslösungen etablieren – neue Lösungen entwickeln und verbrei- tern» (SG-12) ist ein Förderprogramm zur Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben (abgekürzt P+D) vorgesehen, mit welchem Ansätze und Lösungen zur Energiespeicherung und der Etablierung von erfolgreichen, neuen Mobilitätslösungen gefördert werden sollen und im Bereich Energie eine Pionierstellung des Kantons bzw. der Kanton als Pilotregion angestrebt und vorangetrieben werden soll.

b) Bereits am 19. Februar 2024 hatte A.___, gestützt auf das P+D Programm für seine Kreiskolbenmaschine ein Förderungsgesuch eingereicht. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde das Gesuch vom kantonalen Amt für Wasser und Energie (AWE) abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass zwar eine Kreiskolbenmaschine in bestimmten Situationen Potential bieten könnte, dies jedoch basierend auf dem vorliegenden Antrag nicht beurteilt werden könne. So könne dem vor- liegenden Förderungsantrag nicht entnommen werden, weshalb eine Kreiskolbenmaschine anderen Technologien vorzuziehen sei. Not- wendige Berechnungen seien nicht oder nur teilweise durchgeführt worden. Die Rahmenbedingungen bzw. Phänomene, wie beispiels- weise Reibungs- und Dichtigkeitsverluste, seien ohne Begründung vernachlässigt worden. Zudem sei die eingereichte Kostenschätzung nicht nachvollziehbar. Der Antrag sei damit nicht ausreichend und er- fülle die Anforderungen an eine Beurteilung nicht. Das Angebot des AWE auf eine fachliche Diskussion mit B.___, Professor am Institut für dynamische Systeme und Regelungstechnik der Eidgenössischen technischen Hochschule (abgekürzt ETH), Zürich, und Mitglied der Fachkommission P+D, nahm A.___ nicht in Anspruch. Allerdings er- hob er Rekurs gegen den Ablehnungsbescheid. Jedoch bezahlte er den geforderten Kostenvorschuss nicht, sodass der Rekurs von der Geschäftsliste des Bau- und Umweltdepartementes abgeschrieben wurde.

B. a) Am 19. Oktober 2024 reichte A.___ erneut ein Gesuch zur Aus- richtung eines Finanzbeitrags an Pilot- und Demonstrationsprojekten in Höhe des Maximalbetrags von Fr. 80'000.– ein. Er begründete den neuen Antrag damit, dass die Ablehnung seines ersten Gesuchs nach seinem Empfinden auf einer sehr oberflächlichen Beurteilung und auf Mutmassungen des technischen Beraters gründe sowie ein offensicht- liches Missverständnis nicht aufgeklärt worden sei. Er stellte daher dem neuen Förderungsantrag schriftliche Ausführungen voran, mit de- nen er auf die Ablehnungsgründe des Erstgesuchs einging, im Übrigen

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aber war der Förderantrag mit dem ersten Förderungsgesuch vom 19. Februar 2024 identisch.

b) Auf Nachfrage, wo er beabsichtige das Pilotvorhaben zu reali- sieren, erklärte A.___am 21. Oktober 2024, die mobile Anlage werde voraussichtlich von einer St.Galler Firma hergestellt und an verschie- denen Orten in der Region getestet. Die präzisen Messungen würden mutmasslich im Kanton Z.___ in einer Trinkwasserfassung durchge- führt. Mitte November 2024 reichte A.___zudem noch eine Kopie sei- ner E-Mail an die Ortsgemeinde Y.___ ein, die bestätigen soll, dass die Ortsgemeinde Y.___ mit der Testung des Pilotvorhabens auf ihrem Grundstück Nr. 001 einverstanden sei.

c) Am 5. November 2024 wurde der Antrag von der Fachkommis- sion für Pilot- und Demonstrationsvorhaben besprochen. Die Fach- kommission kam zum Schluss, dass das Pilotvorhaben auch auf Basis des Gesuchs vom 19. Oktober 2024 nicht nachvollziehbar sei und nicht beurteilt werden könne. Zur Klärung grundsätzlicher Fragen wurde A.___erneut ein Austausch mit dem zuständigen Sachbearbei- ter des AWE und dem zuständigen Mitglied der Fachkommission P+D angeboten. Der Austausch fand am 20. November 2024 an der ETH Zürich statt.

c) Das AWE wies das Förderungsgesuch mit Verfügung vom 21. November 2024 mit der Begründung ab, dass das Potential der vorgeschlagenen Technologie erst in einer grundsätzlichen Studie si- muliert und dann mit einem Funktionsmuster aufgezeigt werden müsse. Derzeit weise das Vorhaben nicht den Technologiereifegrad eines förderungsfähigen Pilot- und Demonstrationsvorhabens auf.

C. Gegen die Verfügung des AWE vom 21. November 2024 erhob A.___ am 4. Dezember 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Er stellte den Antrag,

die Verfügung zur Ablehnung vom Gesuch um Finanz- beitrag an das P+D-Vorhaben «Kreiskolbenma- schine» zu widerrufen und den Bau einer Pilotanlage mit Fr. 80'000.– durch den Kanton St.Gallen zu unter- stützen.

Zur Begründung führt der Rekurrent aus, für das Förderungsgesuch sei eine Simulationsstudie und die Erstellung von Funktionsmustern nicht erforderlich, da bereits eine professionell erstellte Studie von der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (abgekürzt NTB) die Qualität der Maschine belege. Diese könne nicht einfach deshalb ig- noriert werden, weil ein anderes Fluid für die Betrachtung gewählt wor- den sei. Der Vorteil der Kolbenmaschinen könne in einem Fachbuch

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nachgelesen oder von den beiden Energiegesetzen abgeleitet wer- den. Zudem habe ein Funktionsmuster seinen Erstlauf in einem Ge- wässer des Kantons St.Gallen bereits erbracht.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Antragsdossier enthalte keine Dokumente (Funktionsmuster, Be- rechnungen, Pläne), die aufzeigten, wie der Rekurrent seinen Prototy- pen zu realisieren gedenke. Mangels des erforderlichen Konkretisie- rungsgrads könne das Vorhaben des Rekurrenten nicht als Pilot- und Demonstrationsvorhaben betrachtet werden. Überdies seien im An- tragsdossier keinerlei Dokumente zum erwähnten Funktionsmuster oder dessen Erstlauf enthalten.

b) Am 6. Februar 2025 orientiert die verfahrensleitende Sachbear- beiterin der instruierenden Rechtsabteilung des Bau- und Umweltde- partementes den Rekurrenten telefonisch darüber, dass der Rekurs gemäss vorläufiger rechtlicher Beurteilung kaum Aussicht auf Erfolg habe. Mit E-Mail vom selben Tag reicht der Rekurrent nochmals sein Handout der Besprechung mit der ETH vom 20. November 2024 ein. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2025 wirft der Rekurrent der Vorinstanz vor, dieser fehle es am konkreten Willen das riesige Poten- tial des Projekts zu Gunsten von Fortschritt und Nachhaltigkeit zu er- kennen.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass der Rekurs form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP) und die Rekursbe- rechtigung gegeben ist (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass mit Verfügung vom 15. April 2024 über ein erstes Förderungsgesuch vom 19. Februar 2024 ent- schieden worden sei. Mit dem erneuten Gesuch vom 19. Oktober 2024 habe der Rekurrent einen materiell identischen Antrag eingereicht. Da-

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mit macht die Vorinstanz in formeller Hinsicht geltend, mit der rechts- kräftigen Ablehnungsverfügung vom 15. April 2024 liege eine abgeur- teilte Sache (sog. res iudicata) vor.

2.1 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. BGE 144 I 11 Erw. 4.2; BGE 142 III 210 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 Erw. 3.1;1C_670/2021 vom 5. April 2022 Erw. 5.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch der entscheidenden Behörde aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf densel- ben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wie- der die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 144 I 11 Erw. 4.2; BGE 139 III 126 Erw. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Prü- fung der Identität von Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Um- schreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem be- reits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das «kontradiktori- sche Gegenteil» zur Beurteilung gestellt wird (BGE 144 I 11 Erw. 4.2). Demgegenüber sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungs- grund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umstän- den, beruhen (BGE 144 I 11 Erw. 4.2; BGE 139 III 126 Erw. 3.2.3). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätz- lich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Fest- stellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 Erw 4.2 mit Hinweisen; 101 II 375 Erw. 1). Aus Gründen der Rechtssi- cherheit und der Verfahrensökonomie soll mit der Rechtskraft vermie- den werden, dass die gleiche Sache zweimal beurteilt wird (ne bis in idem; vgl. VerwGE B 2024/57 vom 23. Dezember 2024 Erw. 2.3).

Angewendet auf Verfahren zur Vergabe von finanziellen Beiträgen, in denen ein konkretes Förderungsgesuch zu beurteilen ist, führt dies dazu, dass auf erneuerte Förderungsgesuche in der Regel nicht ein- getreten werden darf, sofern ein identisches Gesuch bereits formell rechtskräftig abgewiesen wurde (für ein Baubesuch entsprechend VerwGE B 2024/57 vom 23. Dezember 2024 Erw. 2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtes 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 Erw. 3.3). Wurde in einem vorgängigen Verfahren über das konkrete Förde- rungsgesuch hinaus auch über weitere Fragen rechtskräftig entschie- den, ist in der Regel auch auf Förderungsgesuche nicht einzutreten, welche diese Fragen erneut und in gleicher Weise betreffen. Es be- steht in solchen Fällen kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuwei- chen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Hingegen ist auf all jene erneuten Förderungsgesuche einzutreten, welche in einer ab- geänderten Form den Abweisungsgründen substanziell Rechnung tra- gen, so dass sich eine Neubeurteilung rechtfertigt, oder die nach einer Änderung des geltenden Rechts eingereicht wurden (vgl. BDE Nr. 73/2020 vom 7. August 2020 Erw. 2.3.1; BDE Nr. 42/2020 vom 12. Mai 2020 Erw. 5.2; GVP 1996 Nr. 104).

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2.2 Mit dem Förderungsgesuch vom 19. Oktober 2024 reicht der Re- kurrent sein erstes Gesuch vom 19. Februar 2024 erneut und in iden- tischer Form ein, lediglich ergänzt um eine vorangestellte Stellung- nahme zu den Ablehnungsgründen der ersten Ablehnungsverfügung vom 15. April 2024. In dieser Stellungnahme führt der Gesuchsteller aus, weshalb die in der Verfügung vom 15. April 2024 festgehaltenen Ablehnungsgründe unzutreffend sein sollen. Er bessert somit gerade nicht sein Gesuch selbst nach, etwa indem er sein Vorhaben mit neu erstellten Berechnungen oder Studien, Plänen oder Funktionsmuster zu seinem Pilotprojekt konkretisiert und näher umschreibt. Das er- neute Förderungsgesuch wird damit weder in abgeänderter Form ein- gereicht, noch trägt es den Abweisungsgründen substantiell Rech- nung, sodass sich eine Neubeurteilung rechtfertigen würde.

2.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf das materiell iden- tische Förderungsgesuch nicht eintreten müssen, nachdem das erste Gesuch vom 19. Februar 2024 bereits rechtskräftig abgewiesen wor- den war. Die Behandlung durch die Vorinstanz ist damit als Wiederer- wägung zu werten.

3. Der Rekurrent rügt die Einschätzung der Vorinstanz, dass das seinem Förderungsantrag zugrundeliegende Vorhaben keinen hinreichenden Technologiereifegrad eines Pilot- und Demonstrationsvorhabens auf- weise, als fehlerhaft. Die bereits professionell erstellte Studie der NTB würde einfach ignoriert, die Vorteile könnten anhand der Energiege- setze abgeleitet werden. Auch habe er mit einem Erstlauf in einem Gewässer bereits ein Funktionsmuster erbracht. Wissenschaft und Staat würden sich gegenseitig zum Nichtstun animieren, anstatt vor- wärts zu machen und Lösungen zu erarbeiten.

3.1 Nach Art. 16 des kantonalen Energiegesetzes (sGS 741.1; ab- gekürzt EnG) kann der Kanton Beiträge leisten an die Erforschung und Erprobung von erneuerbarer Energie (Art. 16 Abs. 1 Bst. a EnG) und der Entwicklung von Energiesparmassnahmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b EnG). Gestützt hierauf sieht das St.Galler Energiekonzept 2021-2030 als Schlüsselelemente vor, Innovationen zu ermöglichen und die Ver- breitung neuer Technologien zu beschleunigen. Für die Umsetzung dieser Massnahmen ist jährlich ein Betrag von Fr. 500’000.– vorgese- hen (vgl. Bericht der Regierung vom 11. August 2020 zum St.Galler Energiekonzept 2021-2030, Ziff. 6.6 «Staatsbeiträge gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EnG»).

3.2 Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessens- subventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsan- spruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt und der Ent- scheid über die Ausrichtung nicht dem Ermessen der Verwaltung an- heimgestellt ist. Hingegen liegt es bei Ermessenssubventionen im Er- messen der Behörde, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen

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will oder nicht. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein An- spruch auf Subventionen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A- 1653/2018 vom 20. Februar 2018 Erw.3.7). Vielmehr liegt es im Ent- schliessungsermessen der verfügenden Behörde, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. HÄFEL- IN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St.Gallen 2020, N. 398). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritä- tenordnungen aufzustellen. Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Sub- ventionswürdigkeit sachgerecht zu beurteilen. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuchs zu gewährleisten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes B_3939/2013 vom 10. Dezember 2014 Erw. 2.2; B_6272/2008 vom 20. Oktober 2010 Erw. 4.3).

3.3 Nach Art. 16 EnG «kann» der Kanton Beiträge leisten. Aufgrund der eindeutigen Formulierung als Kann-Bestimmung besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Mit der Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz (sGS 741.12; abgekürzt EnFöV) bestätigt dies die Regierung, indem sie in Art. 16 EnFöV fest- hält, dass Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie gefördert werden «können». Wie ausgeführt bedeutet dies aber nicht, dass die Vorinstanz damit in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat die Vorinstanz innerhalb ihres Entscheidungsspiel- raums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermes- sensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleich- heitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öf- fentlichen Interessen sind zu wahren, Sinn und Zweck der gesetzli- chen Ordnung sind zu beachten, namentlich die das betreffende Ge- biet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B- 2184/2017 vom 7. Februar 2018 Erw. 4.5.2, HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 9).

3.4 Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und damit eines ein- heitlichen Vollzugs legt die Vorinstanz in ihrer Weisung vom 28. De- zember 2022 formale und inhaltliche Anforderungen an das zu för- dernde Vorhaben und an das Beitragsgesuch fest (vgl. Weisung zum Vollzug «Staatsbeiträge an Pilot- und Demonstrationsvorhaben»; im Folgenden: Weisung P+D Beiträge). Namentlich wird gefordert, dass das Vorhaben auf einem neuartigen, in dieser Form im Kanton St.Gal- len noch nicht umgesetzten Konzept oder einer neuen Anwendung der Technik des Verfahrens beruht, also Pilotcharakter hat (vgl. Ziff. 3.2.3 Weisung P+D Beiträge). Auch muss das Vorhaben und der Lösungs- weg hinreichend konkretisiert sein, sodass eine erfolgreiche Realisie- rung erwartet werden kann (vgl. Ziff. 3.2.4 Weisung P+D Beiträge).

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Schliesslich muss das Vorhaben eine grundsätzlich marktfähige Lö- sung demonstrieren (vgl. Ziff. 3.2.5 Weisung P+D Beiträge). Das Ge- such selbst hat einen Projektbeschrieb gemäss Vorlage des AWE zu enthalten, in welchem die vorgenannten Voraussetzungen dokumen- tiert werden. Zudem ist eine Zusammenstellung der Projektkosten so- wie allfälliger weiterer finanzieller Beiträge einzureichen (vgl. Ziff. 4 Weisung P+D Beiträge). Zu prüfen ist daher, ob das Förderungsge- such vom 19. Oktober 2024 und die eingereichten Gesuchsunterlagen diese Voraussetzungen erfüllen.

3.5 In den Gesuchsunterlagen umschreibt der Rekurrent zunächst den Vorteil der Kreiskolbentechnologie gegenüber den heutigen Was- serkrafttechnologien bzw. Strömungsmaschinen, der darin bestehe, dass das Fluid kontinuierlich weiterströme, anstatt – wie bei einem Hubkolben – mit grossem Effizienzverlust die Fliessrichtung wechseln zu müssen. Dabei könne der bekannte Nachteil des Wankelprinzips als Verbrennungsmotor bei der Projektidee gerade als Vorteil genutzt werden. Berechnungen werden nicht vorgelegt, da – nach Auffassung des Rekurrenten – solche den Rahmen sprengen würden, ohnehin seien bei seiner Projektidee Reibungsverluste vernachlässigbar bzw. läge längst die technische Lösung vor. Die beigelegten Auszüge aus Fachbüchern sollen das Grundprinzip bzw. den Idealtyp der Kolben- maschine verdeutlichen. Unter dem Titel «Auslegung und Wirtschaft- lichkeit der Kreiskolben am Standort Binnenkanal St.Margrethen» reicht der Rekurrent das Foto einer handschriftlichen Skizze seines Piloten ein. Eine tabellarische Auflistung soll die erhöhten Wirkungs- grade der Kolbenmaschine gegenüber den Strömungsmaschinen auf- zeigen. Als Beleg seiner Projektidee legt er die Zusammenfassung ei- ner Simulationsstudie der NTB aus dem Jahr 2012 und einen in der Zeitschrift Wasserkraft & Energie im Jahr 2012 von ihm veröffentlichen Artikel vor.

3.6 Unbestritten lagen dem Förderungsgesuch keine vermassten Pläne über den Piloten vor, sondern es wurde die Konzeptionsidee lediglich grob handschriftlich skizziert. Neben der handschriftlichen Skizzierung enthält der Förderantrag lediglich kurze Auszüge aus ei- nem allgemeinen Maschinenhandbuch sowie die Angabe des Materi- alaufwands von 250 kg Chromstahl. Eine auch nur vage Vorstellung über Dimension und die Ausgestaltung des Pilotvorhabens ist damit kaum möglich. Pläne, geschweige denn vermasste Pläne, wie die Pi- lotanlage konkret zusammengebaut und erstellt werden soll, wurden nicht eingereicht. Damit ist das Vorhaben weder gemäss Ziff. 3.2.4 der Weisung P+D Beiträge hinreichend konkretisiert, noch ist die gefor- derte Realisierbarkeit ersichtlich.

3.7 Im Hinblick auf die gemäss Ziff. 3.2.5 der Weisung geforderten Demonstration einer erfolgreichen Lösung durfte der Rekurrent die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände hinsichtlich allgemeiner Phänomene wie Reibung oder Dichtung nicht lapidar mit dem Vorwurf mangelnden Fachwissens abtun. Vielmehr hätte er sich mit diesen

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Phänomenen unter den beabsichtigten Rahmenbedingungen ausei- nandersetzen müssen, um dann – etwa im Rahmen einer Studie, Test- reihe oder mittels Funktionsmuster – eine Lösung aufzuzeigen und nachzuweisen. Insoweit ist auch der Verweis auf die Studie der NTB ungenügend. Zwar kann mit der Studie aufgezeigt werden, dass die Projektidee an sich Potential bieten könnte, aufgrund der abweichen- den Ausgangslage (Luft statt Wasser) hätte sich der Rekurrent aber mit diesen veränderten Bedingungen auseinandersetzen und durch weitere Studien belegen müssen, dass unter Einsatz seines Piloten die vorgeschlagene Technologie auch unter den veränderten Aus- gangsbedingungen funktionsfähig ist und einen hinreichenden Wir- kungsgrad aufweist. Sofern der Rekurrent sich darauf beruft, er habe bereits ein Funktionsmuster bei einem Erstlauf in einem Gewässer des Kantons St.Gallen erbracht, finden sich in den Vorakten lediglich drei kleine, teilweise unscharfe Fotos. Ein Beschrieb des Settings, eine Do- kumentation der Testreihe, deren Ergebnisse und Auswertung fehlen dagegen gänzlich. Nachdem das Funktionsmuster des Erstlaufs vom Rhein mitgerissen und im Bodensee untergegangen war, war eine do- kumentierte Auswertung mit Fehleranalysen unverzichtbar, denn ohne eine solche kann eine erfolgreiche Realisierung gerade nicht erwartet werden.

3.8 Rudimentär ist auch die im Gesuchsantrag dokumentierte Kos- tenschätzung. Der Gesamtaufwand von Fr. 120’000.– setzt sich ledig- lich aus drei Kostenpositionen zusammen, nämlich Chromstahl, Sons- tiges (Mechanik) und Elektronikkomponenten. Für eine seriöse Kos- tenprüfung sind diese nicht spezifizierten Ausführungen unbrauchbar. Auch bei den anlässlich der Besprechung vom 20. November 2024 weiter vorgelegten Diagrammen und Bildern, aber auch für die einge- reichte Explosionszeichnung «Kreiskolben mit Exzenterwellensteue- rung« fehlt jede nachvollziehbare Darlegung, welche Erkenntnisse hieraus für das Pilotvorhaben gewonnen werden können und auf wel- che Weise diese beim Pilotvorhaben umgesetzt werden sollen. Allen- falls lässt sich hieraus und zusammen mit der graphisch dargestellten Berechnung des Rekurrenten dessen «Vorahnung» nachvollziehen, für einen Förderungsantrag für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben ist dies hingegen zu unausgereift und nur unzureichend konkretisiert.

3.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Projektbeschrieb des Förderungsgesuchs das Pilotvorhaben nicht hinreichend konkret umschrieben wird. Das Pilotvorhaben und der Lösungsweg sind nicht ausgereift und unklar. Vielmehr ist mangels Testreihe, fehlender doku- mentierter Funktionsmuster und Fehleranalysen eher zu befürchten, dass das Pilotvorhaben auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Er- kenntnisse nicht – jedenfalls bei dieser Ausgangslage noch nicht – re- alisiert werden kann. Auch die Kostenaufstellung ist untauglich. Damit erfüllt das Förderungsgesuch nicht die inhaltlichen Anforderungen ge- mäss Ziff. 3.2. der Weisung P+D Beiträge. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass aufgrund des nicht hinreichenden Technologiereife- grads die erfolgreiche Realisierung nicht erwartet werden könne, ist

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daher schlüssig und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Gesuch abgelehnt.

4. Wenngleich die Vorinstanz das Förderungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, weil es die inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt, ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass ein Förderungsgesuch des Rekurren- ten bzw. für das dem Gesuch zugrunde liegende Vorhaben, bereits aus formalen Gründen abzulehnen gewesen wäre.

4.1 In Art. 16 EnFöV stellt die Regierung klar, dass Massnahmen gefördert werden können, wenn sie von Personen mit Sitz oder Wohn- sitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden oder an Bauten und Anla- gen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen. Entsprechend wird in der Weisung P+D Beiträge unter Ziff. 3.1.2 Bst. a festgehalten, beitragsberechtigt seien alle Vorhaben, «die im Kanton St.Gallen durchgeführt werden». Mit der Formulierung unter Ziff. 3.1.2 der Wei- sung P+D Beiträge soll der Kreis der Beitragsberechtigten im Ver- gleich zum Energiegesetz bzw. zur Verordnung nicht erweitert werden. Dies gilt auch unter Beachtung, dass der Vorinstanz bei der Beitrags- zusprechung ein Ermessen eingeräumt wird, denn insoweit hat die Be- hörde keinen Ermessensentscheid zu treffen, sondern sie hat die Ver- ordnungsbestimmung korrekt anzuwenden und auszulegen, andern- falls sie das ihr eingeräumte Ermessen überschreiten würde.

4.2 Der Rekurrent hat seinen Wohnsitz in X.___, also nicht im Kan- ton St.Gallen, eine Zusprache von Förderbeiträgen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a EnFöV kommt von vornherein nicht in Betracht. Auf Nachfrage der Vorinstanz, wo das Vorhaben umgesetzt werden soll, erklärte der Rekurrent, es handle sich um eine mobile Anlage, die an verschiede- nen Orten hier in der Region getestet werde, «bestimmt in X.___, eventuell auch in St.Gallen». Die Messungen würden dann in einer Trinkwassererfassung «nicht zwingend aber voraussichtlich im Kanton Z.___ durchgeführt». Die Verordnungsbestimmung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b EnFöV verlangt, dass das Pilotvorhaben «an Bauten und Anlagen im Kanton St.Gallen» umgesetzt wird, um mit dem Projekt die angestrebte Pionierstellung des Kantons bzw. der Kanton als Pilotre- gion im Bereich Energie zu unterstützen und zu dokumentieren. Bei einem mobilen Piloten ist daher zu fordern, dass sichergestellt ist, dass die Umgebung, in deren Rahmen der Pilot getestet wird, im Kanton St.Gallen liegt. Allein der Umstand, dass der Pilot «auch hier im Kan- ton» getestet werden könnte, ist nicht ausreichend. Entsprechend ist die zu den Akten gereichte E-Mail des Rekurrenten an die Ortsge- meinde Y.___, wonach der Rekurrent sich bedankt, den Piloten auch auf deren Grundstück Nr. 001 testen zu dürfen, allein nicht ausrei- chend. Vielmehr hätte neben der nötigen privatrechtlichen Zustim- mung der Eigentümerschaft auch dargelegt werden müssen, ob das Grundstück Nr. 001 als Setting für ein Testverfahren in tatsächlicher und rechtlicher geeignet ist, was die Prüfung der Genehmigungsbe- dürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit miteinschliesst. Da dies nicht

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gegeben ist, war der Förderungsantrag gestützt auf Art. 16 Abs. 1 En- FöV abzulehnen.

5. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen.

6.

6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

6.2 Der vom Rekurrenten am 9. Dezember 2024 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.

Dispositiv

Entscheid

1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.

b) Der am 9. Dezember 2024 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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