RDRM.2023.111
SJD RDRM.2023.111
Fall-Nr.: RDRM.2023.111 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 04.08.2025
SJD RDRM.2023.111 Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses.
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Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2023.111
Entscheid vom 4. August 2025
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen(Verfügung vom 20. September 2023)
Betreff Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Schweizerin C.___, geboren ___ 1999, heirateten am 16. Juni 2017. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erhielt A.___ in der Folge am 23. Juni 2017 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar trennte sich bereits am 11. Juni 2018 wieder und die Ehe wurde am 5. November 2018 in Serbien geschieden. Das Migrationsamt wider- rief mit Verfügung vom 11. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung von
Am 16. Mai 2019 heirateten A.___ und die Schweizerin D.___, geboren ___ 2000. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erhielt A.___ in der Folge am 20. Juni 2019 erneut eine Auf- enthaltsbewilligung.
Das Untersuchungsamt Z.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 u.a. der mehrfachen Tätlichkeit und mehrfachen Be- schimpfung begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau schuldig.
Am 2. November 2022 teilten die Bevölkerungsdienste Y.___ dem Migrationsamt mit, dass D.___ die Scheidung eingereicht habe. Das Ehepaar habe sich bereits am 1. August 2021 getrennt.
B. Mit Verfügung vom 20. September 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___. Zur Begründung führte es an, Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehegemeinschaft von D.___ und A.___ nie aufgenommen worden und somit auch nie gelebt wor- den sei. Das Migrationsamt gehe davon aus, dass A.___ die Ehe mit D.___ nur eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Er habe das Amt getäuscht, indem er vorgegeben habe, mit D.___ im gemeinsamen Haushalt zu wohnen und mit ihr eine Ehe- gemeinschaft zu führen. Es sei Strafanzeige bei der Kantonspolizei wegen Täuschung der Behörden eingereicht worden.
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Das öf- fentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege sein pri- vates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung von A.___ aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei mög- lich, zulässig und zumutbar.
C. Das Untersuchungsamt Y.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 der mehrfachen Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bei einer Probezeit von vier Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 400.–.
D. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) vom 20. Sep- tember 2023 erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Fidel Ca- velti, Rechtsanwalt, Herisau, mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 Re- kurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemein- schaft sei nicht gegeben. Es habe sich aber nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die mit der Ehefrau vorgenommenen Absprachen, die stets in Berücksichtigung der Auffassungen und Wünsche des Vaters der Ehefrau erfolgt seien, seien für den Rekurrenten Teil der Eheführung gewesen. Daher habe er auch in guten Treuen auf den Antragsformu- laren jeweils im «gemeinsamen Haushalt» angegeben. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Der Rekurrent sei in der Schweiz sehr gut integriert. Er führe erfolgreich einen Coiffeur- salon. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe seine Deutschkenntnisse verbessert, so dass sie genügen würden. Seine soziale Eingliederung in seinem Heimatland sei gefährdet. Dort hätte er mit massiv schlechteren Lebensbedingungen als in der Schweiz zu kämpfen. Seit seinem Wegzug aus seinem Heimatland habe er keine enge Beziehungen mehr dorthin.
E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Sie führt aus, der Rekurrent sei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 wegen mehr- facher Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der An- und Ab- meldepflichten verurteilt worden. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass der Rekurrent in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemein- samen Haushalt mit D.___ geführt habe. Aufgrund der Falschdeklara- tion in den Gesuchen habe er getäuscht und dadurch zu Unrecht er- wirkt, dass ihm am 20. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung erteilt und danach aufgrund der beiden Verlängerungsgesuche vom 22. April 2020 und vom 5. Juli 2022 die Bewilligung jeweils verlängert worden sei. Damit sei erstellt, dass der Rekurrent durch das Vortäuschen ei- nes gemeinsamen Haushalts mit D.___ den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfülle und der Anspruch auf Familiennach- zug nach Art. 42 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen sei. Eine dreijährige Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG könne demnach ebenfalls nicht vorliegen. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG) seien auch nicht erkennbar. Der Rekurrent halte sich seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Seit Mitte 2019 habe er seinen Aufenthalt durch Vortäuschung eines ge- meinsamen Haushalts erschlichen. Den grössten Teil seines Lebens habe er in seinem Heimatland verbracht. Er sei mit den dortigen Le- bensumständen vertraut. Eine Ausreise ins Heimatland sei zumutbar.
F. Das Kreisgericht Y.___ schied mit Entscheid vom 5. Februar 2024 die Ehe von D.___ und des Rekurrenten. Der Rekurrent hielt sich in dieser Zeit schon bei seiner Verlobten in X.___ auf. Die beiden beabsichtig- ten zu heiraten. In der Folge wurde das vorliegende Rekursverfahren vorläufig pendent gehalten.
G. von Nordmazedonien, und der Rekurrent. B.___ verfügt über eine Auf- enthaltsbewilligung. In der Folge stellte sie beim Migrationsdienst X.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann. Am 16. No- vember 2024 kam der gemeinsame Sohn E.___ des Ehepaares zur Welt.
Mit Verfügung vom 8. April 2025 wies der Migrationsdienst X.___ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Art. 44 AIG an den Rekurrenten ab und wies ihn an, den Kanton W.___ bis 31. Mai 2025 zu verlassen. Diese Verfügung ist angefoch- ten und daher nicht rechtskräftig.
In der Folge wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass das vorliegende Rekursverfahren fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt Fidel Cavelti die Niederlegung seines Mandats mit. Innert angesetzter Frist nahm der Rekurrent keine Stellung zur ange- kündigten Fortführung des Rekursverfahrens.
Erwägungen
1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerforder- nisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Der Rekurrent besass eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufent- haltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten lief so- mit während des Rekursverfahrens ab. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Nichtverlängerung und nicht mehr der Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Eine unterschied- liche Beurteilung ergibt sich daraus aber nicht.
3.
a) Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwoh- nen. Die gesetzlich verankerte Voraussetzung des gemeinsamen Zu- sammenwohnens soll gewährleisten, dass eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 4.1. mit Hinweisen).
b) Der Rekurrent führte in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau (Vorakten Rekurrent Seiten 358 und 432). Ein gemeinsames Zusam- menleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte er die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Er- teilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Novem- ber 2023 aus, der Rekurrent erfülle den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, daher sei der Anspruch auf Familiennachzug ge- mäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen. Eine dreijährige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG liege nicht vor und wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG), seien auch nicht erkenn- bar.
a) Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft unter bestimmten Voraus- setzungen weiter. Nachdem vorliegend mangels Zusammenlebens nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bestand, kann ein solcher auch nach Art. 50 AIG nicht weiterbe- stehen.
b) Gemäss Art. 51 AIG erlöschen unter bestimmten Vorausset- zungen die Ansprüche nach Art. 42 AIG. Wie bereits ausgeführt, be- stand vorliegend nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt wa- ren. Ansprüche, die nie bestanden haben, können auch nicht erlö- schen.
5. Der Rekurrent verfügt über eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthalts- bewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG handelt sich um eine Ermessens- und keine Anspruchsbe- willigung.
a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, d.h. wenn die Ausländerin oder der Auslän- der oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, erfüllt ist (rek. act. 3 Rekursergänzung Seite 4). Es wird aber geltend ge- macht, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung des Rekurrenten sei nicht verhältnismässig.
b) Aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 (Vorakten Rekurrent Seiten 432 bis 436) geht hervor, dass der Rekurrent im Rahmen sei- nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Frühling 2019 und auch im Zusammenhang mit seinen Verlängerungsgesu- chen vom 22. April 2020 und 5. Juli 2022 das Migrationsamt mehrfach getäuscht hat, indem er wahrheitswidrig angegeben hat, mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuleben. Damit ergibt sich aus den Ak- ten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist.
6. a) Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufent- haltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]).
b) Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Rekurrenten, der sich seine Aufenthaltsbewilli- gung durch Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG er- schlichen hat, ist erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_204/2019 vom 20. August 2020 Erw. 3.3.)
c) Der Rekurrent reiste erstmals am 1. April 2017 im Alter von rund 19 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner (ersten) Schweizer Ehefrau in die Schweiz (Vorakten Seite 14). Bereits am 11. Juni 2018 trennte sich das Paar (Vorakten Seite 25). Am 5. No- vember 2028 wurde diese Ehe in Serbien geschieden (Vorakten Sei- ten 225 bis 227). Ende November 2018 ging der Rekurrent eine neue Beziehung ein (Vorakten Seite 237). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 widerrief die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Rekur- renten und setzte ihm eine Ausreisefrist (Vorakten Seiten 90 bis 95). Der Rekurrent focht diese Verfügung an (Vorakten Seite 107). Wäh- rend des laufenden Rekursverfahrens heirateten am 16. Mai 2019 der Rekurrent und D.___-Isufi (Vorakten Seiten 214 bis 220). In der Folge erhielt der Rekurrent eine neue Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner (zweiten) Ehefrau (Vorakten Seite 254), wobei der Rekurrent und seine (zweite) Ehefrau nie zusammenlebten. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 schied das Kreisgericht Y.___ die Ehe des Rekurrenten mit seiner zweiten Ehefrau (Beilage rek. act. 19). Am 3. Juli 2024 heiratete der Rekurrent in X.___ seine dritte Ehefrau (Bei- lage rek. act. 33). Ein Familiennachzugsgesuch seiner dritten Ehefrau wies das Migrationsamt X.___ am 8. April 2025 ab (Beilage rek. act. 35). Diese Verfügung ist nicht rechtskräftig (rek. act. 39). Der Rekur- rent lebt somit mittlerweile rund 8 ½ Jahre in der Schweiz. Er hat aber seine prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht. Er ist damit mit den dortigen Sitten und Gebräuchen wie auch der Spra- che bestens vertraut. Die Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimat- land ist daher mit keinen Problemen verbunden. Dass die Lebens- und
Arbeitsbedingungen im Heimatland gegenüber der Schweiz ungünsti- ger sind, ändert daran nichts. Als angelernter Coiffeur (Vorakten Seite 262) übt er auch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde.
Der Rekurrent wurde in der Schweiz mehrfach verurteilt, u.a. wegen häuslicher Gewalt sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Vorak- ten Seiten 15 und 16 sowie 247 bis 251, 286 und 287 sowie 376 und 377 sowie 432 bis 434 und Beilage rek. act. 8). Sein Verhalten war somit keinesfalls korrekt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Grad der In- tegration des Rekurrenten nicht gegen eine Ausreise spricht.
Seine Ehefrau stammt wie der Rekurrent aus Nordmazedonien und verfügt seit 26. August 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung auf- grund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Beilage rek. act. 33 und Beilage act. 35 Seite 4). Gemäss eigenen Angaben lernten sie sich im gemeinsamen Heimatland kennen (Beilage rek. act. 35 Seite 3). Der gemeinsame Sohn E.___ des Paares ist am 16. Novem- ber 2024 geboren (Beilage rek. act. 35 Seite 5) und ist damit in einem anpassungsfähigen Alter. Es kann der Ehefrau und dem Kind somit zugemutet werden, zusammen mit dem Rekurrenten ins gemeinsame Heimatland auszureisen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. In die- sem Fall kann der Kontakt zwischen den Ehegatten bzw. die Vater- Kind-Beziehung mittels Besuchen und über moderne Kommunikati- onsmittel gelebt werden.
d) Im vorliegenden Fall überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Inte- resse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
7. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung des Rekurrenten erweist sich somit als recht- und verhältnis- mässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gründe, welche die Weg- weisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht er- sichtlich.
8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Dispositiv
Entscheid
1.
2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
b) Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat