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Art. 149, Art. 152 und Art. 157 Abs. 1 StPO.

Nr. 51/2003/34 · Obergericht Schaffhausen

Del 26 set 2003

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sh/obergericht/nr-51-2003-34/de/art-149-art-152-und-art-157-abs-1-stpo

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Sciaffusa
  3. Obergericht Schaffhausen
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Nr. 51/2003/34

Art. 149, Art. 152 und Art. 157 Abs. 1 StPO.

Rubrum

Art. 149, Art. 152 und Art. 157 Abs. 1 StPO. Haftentlassung unter Auflagen; Voraussetzung der Ersatzmassnahme (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/34 vom 26. September 2003 i.S. Y.).

Als Ersatzmassnahme für Haft sind Auflagen grundsätzlich nur anzuordnen, wenn auch die Voraussetzungen der Haft als solcher erfüllt wären. Bei relativ wenig einschränkenden Auflagen kann aber die mildere Ersatzmassnahme schon dann angeordnet werden, wenn sich der spezielle Haftgrund, z.B. die Wiederholungsgefahr, intensitätsmässig nur im Grenzbereich dessen bewegt, was die Anordnung von Haft als einschneidendster Massnahme rechtfertigen würde.

Y. wurde polizeilich festgenommen, weil er zuvor beim Haus seiner getrenntlebenden Ehefrau randaliert habe; dies nachdem er sie schon mehrmals telefonisch belästigt und ihr gedroht haben soll, er werde sie umbringen. Nach polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Einvernahme wurde er wieder entlassen. Eine Woche später wurde Y. erneut polizeilich angehalten und im kantonalen Gefängnis inhaftiert, weil er zuvor beim Haus seiner Ehefrau randaliert und dabei unter anderem an ihrem Auto einen Lackschaden von Fr. 450.– verursacht habe. Er wurde am nächsten Vormittag polizeilich und in der Folge auch untersuchungsrichterlich einvernommen. Der zuständige Untersuchungsrichter entliess ihn unter der Bedingung aus der Haft, dass er sich dem Wohnort seiner Ehefrau nicht mehr als 150 Meter nähern und seine Ehefrau auch telefonisch nicht kontaktieren dürfe. Y. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.– Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer ... nur mit bestimmten Auflagen aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer erachtet die Verfügung bzw. zumindest sinngemäss die darin angeordneten Auflagen als unverhältnismässig ... a) Jede aufgrund eines Zuführungsbefehls festgenommene oder – wie hier – gemäss Art. 148 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) polizeilich inhaftierte Person muss ohne Verzug, in der Regel innert 24 Stunden seit der Zuführung an die

Polizei, vom zuständigen Richter zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft persönlich angehört werden, sofern sie nicht vorher entlassen wird (Art. 156 Abs. 1 StPO). Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Richter, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu versetzen oder, gegebenenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, zu entlassen sei (Art. 157 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. zum Ablauf bei Polizeihaft auch Art. 148 Abs. 3 StPO). Nach Art. 152 StPO sind anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft weniger einschneidende Massnahmen anzuordnen, wenn und solange dadurch der Zweck der Haft hinreichend gewährleistet ist (Abs. 1 Satz 1). Als Ersatzmassnahmen fallen insbesondere in Betracht geeignete Auflagen an den Beschuldigten, wie unter anderem die Auflage, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen oder zu meiden (Abs. 2). Als Ersatzmassnahme für Haft sind solche Auflagen grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn auch die Voraussetzungen der Haft als solcher erfüllt wären (vgl. für die Sicherheitsleistung BGE 95 I 204 E. 1; OGE vom 15. Januar 1999 i.S. F., E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 1999, S. 178). Der Beschuldigte muss somit eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sein, und es muss zudem ein spezieller Haftgrund gegeben sein, etwa die in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederholungsgefahr (Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). In der Intensität der Wiederholungsgefahr sind jedoch vielfältige Abstufungen möglich. Mit Blick darauf kann – jedenfalls bei relativ wenig einschränkenden Auflagen – die mildere Ersatzmassnahme schon dann angeordnet werden, wenn sich die Wiederholungsgefahr intensitätsmässig nur im Grenzbereich dessen bewegt, was die Anordnung von Haft als einschneidendster Massnahme rechtfertigen würde (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. August 1986, GVP 1986 Nr. 61 [wonach eine Ersatzmassnahme auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die angenommene Gefahr zwar die für Haft erforderliche Intensität nicht erreiche, aber für sich gesehen die Ersatzmassnahme als solche rechtfertige]).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 148, Art. 149, Art. 152, Art. 156 e Art. 157 — letto nella versione del 1 gennaio 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.