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Nr. 66/2003/9°

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG.

Rubrum

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG. Steuerlicher Abzug von Pflegekosten (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2003/9 vom 16. Januar 2004 i.S. N.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen betragen maximal rund Fr. 170.–. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen.

Erwägungen

3.– Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden bei allen steuerpflichtigen Personen von den Einkünften abgezogen die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts können die Kosten eines Pflegeheims, in dem sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit – d.h. wenn sie alters-, invaliditäts- oder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd fremde Hilfe benötigt – aufhält, grundsätzlich in Abzug gebracht werden, gekürzt um denjenigen Betrag, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Für eine alleinstehende Person beziffert das Obergericht die Lebenshaltungskosten auf Fr. 60.– pro Tag, bei einem Ehepaar pro Person bb; OGE Nr. 66/2003/4 vom 21. November 2003 i.S. Sch., E. 3c). Bei der Festsetzung dieser Beträge ging das Obergericht von den im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen aus. Diese betragen – wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2003 zu Recht festhielt – maximal rund Fr. 170.– pro Tag. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich daher die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die pflegebedürftige

Person aus triftigen Gründen gezwungen ist, in ein teureres Heim einzutreten, und die Mehrkosten dem Pflegeaufwand entsprechen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 35 — letto nella versione del 1 gennaio 2003; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2004, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 marzo 2012, 28 dicembre 2012, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.