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Art. 35 Abs. 1 lit. i StG.

Nr. 66/2004/26° · Obergericht Schaffhausen

Del 23 set 2005

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sh/obergericht/nr-66-2004-26/de/art-35-abs-1-lit-i-stg

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Sciaffusa
  3. Obergericht Schaffhausen
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Nr. 66/2004/26°

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG.

Rubrum

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) (OGE 66/2004/26 vom 23. September 2005)1

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Bei entsprechender Indikation bildet die IVF-Behandlung eine legale ärztliche Behandlung zur Überwindung der Kinderlosigkeit, weshalb die entsprechenden Kosten als Krankheitskosten anzuerkennen sind.

Erwägungen

2.– Umstritten ist vorliegend, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden können. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen von den Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen (Art. 28–34 und 35 lit. a–h StG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Die Kantonale Steuerkommission hat den Abzug abgelehnt, da die IVF- Behandlung nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit diene. Die Kinderlosigkeit selbst stelle keine Krankheit dar, sondern höchstens die Folge einer solchen. Auch in mehreren anderen Kantonen werde die Abzugsfähigkeit von IVF-Behandlungen daher abgelehnt. b) Es trifft zu, dass die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von IVF- Behandlungen bisher umstritten war. So hat namentlich das Steuergericht Solothurn noch mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 die steuerliche Abzugsfähigkeit einer IVF-Behandlung aus den von der Kantonalen Steuerkommission dargelegten Gründen abgelehnt (StE 2002, B 27.5 Nr. 4). Andererseits hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem einlässlich begründeten Entscheid vom 4. Juli 2001 die steuerliche Abzugsfähigkeit von IVF-

Das Obergericht entschied am 23. September 2005 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren 66/2004/24 zu Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

Behandlungen grundsätzlich bejaht (Zürcher Steuerpraxis 2001, S. 288 ff.). Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass Sterilität nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als Krankheit gelte, die zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass gebe. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts würden sodann nicht nur ärztliche Vorkehren, welche auf eine Heilung gesundheitlicher Störungen gerichtet seien, sondern auch solche, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen beheben (z.B. homologe künstliche Insemination), zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gehören. Es bestehe keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff bzw. den Begriff der Krankheitskosten im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Krankenversicherungsrecht zu definieren. Die IVF-Behandlung bilde zwar nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung, dies jedoch nur deshalb, weil diese Behandlung gewisse zusätzliche Anforderungen des Krankenversicherungsrechts (wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahme, welche wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich und nicht mit Risiken verbunden ist) nicht erfülle (vgl. auch BGE 125 V 21 ff.). Ob diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt seien, könne jedoch für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten nicht massgebend sein. Entscheidend könne einzig sein, ob eine legale ärztliche Behandlung medizinisch indiziert sei und zur Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung führen könne. Dies aber sei bei der IVF-Behandlung grundsätzlich der Fall, bilde sie doch nun auch im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11; in Kraft seit 1. Januar 2001) ein erlaubtes Fortpflanzungsverfahren. Wenn die Sterilität nachgewiesen und die IVF-Behandlung medizinisch indiziert sei, seien daher die dafür aufgewendeten Leistungen als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten zu qualifizieren. Dieser überzeugend begründeten Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts hat sich neuerdings auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 26. Februar 2004 angeschlossen (St.

Galler Steuerentscheide 2004 Nr. 3), und die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt nunmehr für den Bereich der direkten Bundessteuer die IVF- Behandlung ebenfalls als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005, Ziff. 3.2.8, S. 5, ...). Es erscheint daher sachgerecht, diese Praxis auch für die Auslegung des auf das Bundesrecht abgestimmten Art. 35 Abs. 1 lit. i StG zu übernehmen.

c) Da die medizinische Indikation der IVF-Behandlung im Fall der Rekurrenten unbestritten ist, ist somit der 5 % des Reineinkommens übersteigende Betrag von Fr. 4'953.– der nachgewiesenen Behandlungskosten in Gutheissung des vorliegenden Rekurses zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 35 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 marzo 2012, 28 dicembre 2012, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.