120.101
Gemeindearchivverordnung
Vom 27.10.2009 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 99 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. August 19981,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Die Gemeindearchivverordnung enthält die Vorschriften über die Einrichtung und Ordnung der Gemeindearchive sowie die Aufsicht darüber und legt die Mindestdauer für die Aufbewahrung von Verwaltungsakten fest.
Die Stadtarchive von Schaffhausen und Stein am Rhein, die von ausgebildetem Fachpersonal geführt werden, sowie die vom zuständigen Departement bezeichneten weiteren Gemeindearchive können im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 des Gemeindegesetzes eigene Archivbestimmungen erlassen. Diese müssen anerkannten Standards entsprechen und sind dem zuständigen Departement zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Art. 2 Grundsatz
Das Gemeindearchiv ist das zentrale Endarchiv der Gemeinde.
Die Gemeinde bewahrt ihre wichtigen Akten im Original im Gemeindearchiv auf. Sie sind deren unveräusserliches, öffentliches Eigentum.
Das Gemeindearchiv dient den Behörden und Dritten im Sinne von § 4, deren Akten darin verwahrt werden, und steht übrigen Dritten im Interesse von Wissenschaft und Rechtsanwendung zur Benützung offen.
Art. 3 Bestände der Gemeinde
Als wichtige Akten gelten insbesondere:
die überlieferten Bestände vor 1912
Akten, die von Gesetzes wegen oder kraft behördlicher Vorschrift dauernd aufbewahrt werden müssen
gemeindeeigene Rechtserlasse (Gemeindeverfassung, Reglemente, Verordnungen, Gebührenordnungen, Tarife) sowie die dazugehörenden wesentlichen Akten (Anträge an die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat, Genehmigungsentscheide usw.)
wichtige Akten der Gemeindebetriebe sowie der Betriebe, an denen die Gemeinde beteiligt ist
wichtige Verträge mit Privaten oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die dazugehörigen wesentlichen Akten
Pläne (Nutzungsplanung, Zonen-, Baulinien-, Quartier- und Landumlegungspläne, Pläne und Bauabrechnungen über gemeindeeigene Bauten und Anlagen) sowie die dazugehörenden wesentlichen Akten
geologische Untersuchungsergebnisse
Baubewilligungsakten inkl. Pläne
Protokolle der Gemeindeversammlung, der Bürgergemeinde- und Bürgerversammlung und des Einwohnerrates sowie die dazugehörenden wesentlichen Akten
Protokolle des Gemeinderates und anderer Gemeindebehörden wie der Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde, der Sozialhilfebehörde, der Schulbehörde
Wahl- und Abstimmungsprotokolle über Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen
Amtsübergabeprotokolle sowie die Verzeichnisse der Gemeindefunktionäre mit Ein- und Austrittsdatum
Jahresrechnungen und Finanzpläne
wichtige Statistiken und Verzeichnisse (inkl. Kataster), die für Gemeindezwecke erstellt worden sind
Einwohnerregister und Einwohnerkarteikarten
Einbürgerungsakten
Akten über das Erbschafts- und Vormundschaftswesen
Akten über die Sozialhilfe
Dokumente über wichtige, gemeinderelevante Entwicklungsprojekte
Jahresberichte und Drucksachen der Gemeinde (Gemeindeversammlungs- und Abstimmungsvorlagen, Begrüssungsschriften, Prospekte usw.)
Bild- und Tondokumente sowie Akten zu besonderen, wesentlichen Anlässen der Gemeinde
Art. 4 Bestände und Sammlungen Dritter
Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Anstalten der Gemeinden schliessen mit der Gemeinde einen Vertrag über die Aufbewahrung der Akten im Gemeindearchiv. Körperschaften, denen mehrere Gemeinden angehören, bestimmen eine dieser Gemeinden als Archivort.
Sind Archivalien von natürlichen oder juristischen Personen für die Gemeinde von besonderer Bedeutung, so kann die Gemeinde mit diesen einen Vertrag über die Archivierung deren Akten im Gemeindearchiv abschliessen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Elektronische Akten
Wichtige Akten, die in elektronischer Form vorhanden sind, sind auf alterungsbeständiges Papier auszudrucken und aufzubewahren. In Zweifelsfällen ist das Staatsarchiv anzufragen.
In elektronischer Form vorhandene Akten werden bezüglich der Aufbewahrungsfristen und der Schutzfristen wie Papierakten behandelt.
Art. 6 Gemeindezusammenschlüsse
Bei Gemeindezusammenschlüssen übernimmt die neue Gemeinde das Archivgut der aufgehobenen Gemeinde. Das Archivgut der aufgehobenen Gemeinde wird zu diesem Zweck in seiner Gesamtheit in das Archiv der neuen Gemeinde überführt.
Art. 7 Aufbewahrungsfristen
Wichtige Akten im Sinne von § 3 werden dauernd im Gemeindearchiv aufbewahrt.
Akten Dritter im Sinne von § 4 sind solange im Gemeindearchiv aufzubewahren, wie es im Vertrag vereinbart wurde.
Für Akten, deren Aufbewahrungsfrist gesetzlich oder vertraglich nicht besonders geregelt ist, gilt eine Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Bei Bewilligungen beginnt die Frist mit dem Ablauf der Bewilligung.
Auszuscheidende Akten sind dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Bei Platzmangel kann der Gemeinderat das Staatsarchiv ersuchen, eine Verdichtung der Bestände vorzunehmen. Übernahme, Verdichtung und Vernichtung sind zu protokollieren.
Art. 8 Schutzfristen
Nichtveröffentlichte oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstandene Akten sind während einer Schutzfrist von 50 Jahren seit ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Für besonders schützenswerte Personendaten beträgt die Frist 100 Jahre seit ihrer Anfertigung.
Während der Schutzfrist kann im Interesse von Wissenschaft und Rechtsanwendung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 9 Unterbringung
Das Gemeindearchiv und dessen Bestände befinden sich nach Möglichkeit in einem einzigen Gebäude.
Die Archivräume müssen trocken, lüftbar, feuer- und einbruchsicher sein.
Die Archivräume dürfen nicht zu archivfremden Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung als Büroraum der Gemeindeverwaltung.
Art. 10 Benützung
Die archivierten Akten sind in den Archivräumen zu benützen.
Sie dürfen ausnahmsweise ausgeliehen werden, wenn:
die Benützerin oder der Benützer vertrauenswürdig und der Archivarin oder dem Archivar bekannt ist und
das Anfertigen von Kopien zu aufwendig oder für die archivierten Akten aus konservatorischen Gründen nicht möglich ist
Die Bestimmungen über die Schutzfristen bleiben vorbehalten.
Art. 11 Aufsicht
Der Gemeinderat beaufsichtigt das Gemeindearchiv.
Die fachtechnische Aufsicht über die Gemeindearchive übt das Staatsarchiv aus. Es führt dazu periodisch Inspektionen durch und berät die Archivarinnen und Archivare.
Art. 12 Zuständigkeit des Gemeinderates
Der Gemeinderat:
bestimmt die Archivarin bzw. den Archivar
erlässt eine Betriebs- und Benützungsordnung
erlässt den Archivplan
sorgt für die Ablieferung und Archivierung der Akten, welche nicht mehr für die unmittelbare Verwaltungstätigkeit benötigt werden
ist zuständig für die Verlängerung der Schutzfrist und für die Einsichtnahme während der Schutzfrist
erteilt die Zustimmung zur Vernichtung oder zum Ausscheiden von Aktenbeständen
Art. 13 Zuständigkeit der Archivarin bzw. des Archivars
Die Archivarin bzw. der Archivar:
sorgt für eine zweckmässige Archivierung und den Schutz der Akten
führt ein Verzeichnis der Akten, wobei Neuzugänge unverzüglich nachzutragen sind
ist für die Benützung des Gemeindearchivs gemäss Benützungsordnung verantwortlich
entscheidet in eigenem Ermessen, ob Akten länger als erforderlich aufzubewahren sind
Art. 14 Übergangsbestimmung
Die Gemeinden setzen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten um.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2009, S. 1683