221.201
Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes
Vom 16.12.2003 (Stand 01.01.2004)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 65 Abs. 3 der Kantonsverfassung und Art. 39 f. des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 2001,
beschliesst:
Art. 1 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind im Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.
Art. 2 Bewilligungsvoraussetzungen: Persönliche Voraussetzungen
Gesuchstellende natürliche Personen müssen mündig sein und die Voraussetzungen gemäss Art. 4 ff. der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) erfüllen.
Zur Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person insbesondere einen Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre und einen Strafregisterauszug einzureichen.
Bewilligungspflichtige juristische Personen haben einen Handelsregisterauszug einzureichen.
Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen: Eigene Mittel
Wer Konsumkredite gewähren will und bisher noch nicht geschäftstätig war, muss den Nachweis erbringen, dass er über eigene Mittel von mindestens Fr. 250'000.00 verfügt.
Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen: Berufshaftpflicht
Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachgekommen zu sein.
Vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann aus besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere wenn:
ein Kreditgeber garantiert, für die Schäden aufzukommen, die der gesuchstellende Kreditvermittler verursacht und
die vorhandenen eigenen Mittel keinen Zweifel darüber lassen, dass der Kreditgeber zur Leistung allfälligen Schadenersatzes in der Lage ist
Bei Vorlegung einer Garantierklärung im Sinne von Abs. 2 lit. a ist nur die Vermittlung von Krediten des Kreditgebers erlaubt, der die Garantie gestellt hat.
Art. 5 Strafbestimmung
Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird mit Busse bis zu Fr. 25'000.00 bestraft.
Art. 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2003, S. 1805