410.112
Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht
Vom 28.03.2023 (Stand 01.04.2023)
Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 14a ff. des Schulgesetzes vom 27. April 1981,
beschliesst:
1 Grundsätzliches
Art. 1 Zuständigkeiten
Der Erziehungsrat ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung von privaten Schulen.
Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung von privatem Unterricht und vorübergehendem privatem Unterricht.
Die Aufsicht über private Schulen, privaten Unterricht und vorübergehenden privaten Unterricht obliegt dem kantonalen Schulinspektorat.
Art. 2 Berichterstattung
Das kantonale Schulinspektorat erstattet dem Erziehungsrat jährlich Bericht über die aktuelle Situation in den privaten Schulen sowie über die Gesuche und die Verläufe beim privaten Unterricht und vorübergehenden privaten Unterricht.
2 Private Schulen
Art. 3 Gesucheinreichung
Das erstmalige Gesuch um Bewilligung einer privaten Schule ist schriftlich und mindestens neun Monate vor dem geplanten Start der privaten Schule beim kantonalen Schulinspektorat einzureichen.
Besteht bereits eine befristete Bewilligung, ist das Folgegesuch mindestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Bewilligung einzureichen.
Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
Angaben zur Trägerschaft, weltanschaulichen Ausrichtung und Rechtsform der Schule
Pädagogisches Konzept mit Hinweis auf die Bildungsziele und Angaben zur Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
Angaben zum geplanten Schulangebot und zur geplanten Grösse der Schule, zur Schul- und Unterrichtsorganisation sowie zu den Aufnahmebedingungen
Angaben zum sonderpädagogischen Grundangebot
Angaben zur Qualitätssicherung
Angaben zu den Leitungspersonen der privaten Schule und zum geplanten Lehrkörper
Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem für sämtliche Leitungspersonen
Nennung von Lehrdiplomen oder Ausbildungsabschlüssen, welche neben den von der EDK anerkannten Lehrdiplomen zugelassen werden sollen
Businessplan mit Finanzierungsnachweis
Angaben zum Standort der Schule und zu den Schulräumlichkeiten, zu Spiel- und Pausenplätzen und weiteren Einrichtungen
Bestätigung der Zonenkonformität durch die Standortgemeinde sowie Bestätigung der Erfüllung von baulichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsvorschriften
Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin prüft die eingegangenen Unterlagen. Er bzw. sie kann weitere Belege und sachdienliche Auskünfte verlangen.
Art. 4 Bewilligung
Die Bewilligung wird auf Antrag des zuständigen Schulinspektors bzw. der zuständigen Schulinspektorin erteilt.
Die Bewilligung wird der privaten Schule erteilt und gegebenenfalls der Trägerschaft angezeigt.
Die Bewilligung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Art. 5 Ausnahmen betreffend Lehrdiplome
Über die Zulassung von nicht EDK-anerkannten Lehrdiplomen oder anderen Ausbildungsabschlüssen, die zum Unterricht an der privaten Schule berechtigen, entscheidet der Erziehungsrat. Die zugelassenen Lehrdiplome und Ausbildungsabschlüsse sind in der Bewilligung aufzuführen.
Das kantonale Schulinspektorat kann auf begründetes Gesuch der bewilligten privaten Schule hin für eine einzelne Lehrperson, welche über kein EDK-anerkanntes Lehrdiplom verfügt, eine Bestätigung ausstellen, dass diese Lehrperson zum Unterricht an der privaten Schule berechtigt ist.
Art. 6 Aufsicht
Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin besucht die private Schule mindestens alle zwei Jahre. Er bzw. sie hat sich in geeigneter Weise, namentlich auch im Gespräch, einen Eindruck über die private Schule zu verschaffen. Die Beobachtungen und Beurteilungen werden protokolliert und sind von den Leitungspersonen der privaten Schule zu unterzeichnen.
Er bzw. sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob allfällige Auflagen und Massnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
Art. 7 Verzeichnis und Berichterstattung
Die private Schule führt ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:
Anzahl geführter Klassen
Anzahl Kinder pro Klasse
Namen aller Leitungspersonen
Name und Ausbildungsabschluss jeder Lehrperson
Namen aller weiteren am Unterricht beteiligten Personen
Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem von allen Lehrpersonen und weiteren am Unterricht beteiligten Personen
Die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a bis e sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin jeweils vor Beginn jedes Schuljahres oder auf Verlangen hin zuzustellen.
Über Privatauszüge oder Sonderprivatauszüge mit Einträgen ist der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin mündlich zu informieren.
Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin einzureichen.
Art. 8 Meldepflichten
Sämtliche beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen.
Nicht vorhersehbare Ereignisse, durch welche eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin umgehend zu melden.
Art. 9 Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird auf Antrag des zuständigen Schulinspektors bzw. der zuständigen Schulinspektorin entzogen, wenn alternativ:
eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
angeordnete Massnahmen erfolglos bleiben bzw. nicht umgesetzt oder Auflagen nicht erfüllt werden
schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt werden, wodurch das Wohl oder die Sicherheit der Kinder akut gefährdet ist
Der Erziehungsrat trifft die zur Schliessung der privaten Schule erforderlichen Anordnungen.
Art. 10 Wechsel in die öffentliche Schule
Wechselt ein Kind aus einer privaten Schule in die öffentliche Schule, erfolgt die Schulhaus- und Klassenzuteilung in der Regel durch die zuständige Gemeinde. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Bei Kindern, welche mit dem Schulstoff der Sekundarstufe I unterrichtet wurden, finden die Bestimmungen der Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I (Promotionsordnung Primar- und Sekundarstufe I)1 Anwendung.
3 Privater Unterricht
Art. 11 Gesucheinreichung
Die Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um privaten Unterricht mindestens drei Monate vor Beginn des privaten Unterrichts beim kantonalen Schulinspektorat schriftlich einzureichen.
Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Beweggründe
Name und Geburtsdatum der Kinder, welche privat unterrichtet werden sollen
Namen und EDK-anerkannte Lehrdiplome aller unterrichtenden Personen
Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem aller unterrichtenden Personen, mit Ausnahme der Erziehungsberechtigten
Jahresplanung (fachliche und überfachliche Kompetenzen) gemäss geltendem Lehrplan
Angaben zu den Unterrichtszeiten. Der Unterricht umfasst im 1. und 2. Zyklus mindestens 80%, im 3. Zyklus mindestens 70% der Anzahl Wochenlektionen gemäss Richtlinien zur Gestaltung der Stundenpläne. Der Unterricht findet mindestens an vier Tagen pro Woche statt
Angaben zur Beurteilung der Kinder
Lehrmittelliste
Angaben zu den Räumlichkeiten, in welchen der Unterricht stattfinden soll
Das kantonale Schulinspektorat stellt die entsprechenden Gesuchformulare zur Verfügung.
Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin prüft die eingegangenen Unterlagen. Er bzw. sie kann weitere Belege und sachdienliche Auskünfte verlangen.
Art. 12 Bewilligung
Die Bewilligung wird den Erziehungsberechtigten erteilt und allfälligen weiteren unterrichtenden Personen angezeigt.
Die Bewilligung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Art. 13 Aufsicht
Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin besucht den Unterricht mindestens einmal jährlich und hat sich in geeigneter Weise, namentlich auch im Gespräch, einen Eindruck über den privaten Unterricht zu verschaffen. Die Beobachtungen und Beurteilungen werden protokolliert und sind von den Erziehungsberechtigten sowie den unterrichtenden Personen zu unterzeichnen.
Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin kann den Unterricht jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
Er bzw. sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob allfällige Auflagen und Massnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
Art. 14 Berichterstattung und Meldepflicht
Die Erziehungsberechtigten haben dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin jeweils bis spätestens am 31. Juli einen Bericht über die Durchführung des privaten Unterrichts im vergangenen Schuljahr sowie eine Unterrichtsplanung für das kommende Schuljahr abzugeben.
Sämtliche beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen.
Nicht vorhersehbare Ereignisse, durch welche eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin umgehend zu melden.
Art. 15 Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird entzogen, wenn alternativ:
eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
angeordnete Massnahmen erfolglos bleiben bzw. nicht umgesetzt oder Auflagen nicht erfüllt werden
schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt werden, wodurch das Wohl oder die Sicherheit der Kinder akut gefährdet ist
Art. 16 Wechsel in die öffentliche Schule
Wechselt ein Kind in die öffentliche Schule, erfolgt die Schulhaus- und Klassenzuteilung in der Regel durch die zuständige Gemeinde. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Bei Kindern, welche mit dem Schulstoff der Sekundarstufe I unterrichtet wurden, finden die Bestimmungen gemäss der Promotionsordnung Primar- und Sekundarstufe I2 Anwendung.
4 Vorübergehender privater Unterricht
Art. 17 Gesucheinreichung
Die Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um vorübergehenden privaten Unterricht mindestens drei Monate im Voraus beim kantonalen Schulinspektorat schriftlich einzureichen.
Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Beweggründe
Name und Geburtsdatum der Kinder, welche vorübergehend privat unterrichtet werden sollen
Dauer des vorübergehenden privaten Unterrichts
Namen und Angaben zu allen unterrichtenden Personen
Detaillierte Unterrichtsplanung (fachliche und überfachliche Kompetenzen) gemäss geltendem Lehrplan. Die Planung ist mit den Lehrpersonen der Kinder abzusprechen
Das kantonale Schulinspektorat stellt das entsprechende Gesuchformular zur Verfügung.
Art. 18 Bewilligung
Die Bewilligung wird den Erziehungsberechtigten erteilt und allfälligen weiteren unterrichtenden Personen angezeigt.
Sie kann mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Art. 19 Berichterstattung
Die Erziehungsberechtigten erstatten dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin innert einem Monat nach Beendigung des vorübergehenden privaten Unterrichts einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf des Unterrichts.
5 Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2023, S. 584