410.511
Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten
Vom 28.05.2024 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen vom 29. November 1971 (Subventionsgesetz)1,
beschliesst:
Art. 1 Subventionsberechtigte Aufwendungen
Bei Neubauten sind die im Baukostenplan (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung aufgeführten Baukosten sämtlicher schulisch genutzter Räumlichkeiten und Plätze subventionsberechtigt.
Bei Aus- oder Umbauten sind diejenigen Baukosten subventionsberechtigt, welche wertvermehrend sind oder deren Infrastrukturanteil einem Neubau entspricht.
Nicht subventionsberechtigt im Sinne von Art. 2 lit. a und c des Subventionsgesetzes2 sind:
sämtliche Bauten und Plätze, welche mehrheitlich ausserschulisch genutzt werden
sämtliche werterhaltende Bauten und Plätze sowie Instandhaltungskosten
Art. 2 Informationspflicht und Miteinbezug bei Bauvorhaben
Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements ist über sämtliche beabsichtigte Bauvorhaben vor Beginn der Planungsphase zu informieren und in die Planung miteinzubeziehen.
Art. 3 Vorprüfung
Bei sämtlichen Neubauten sowie bei Aus- und Umbauten in der Höhe von mindestens Fr. 1'000'000.00 muss eine Vorprüfung durch den Erziehungsrat erfolgen.
Folgende Unterlagen sind dem Erziehungsrat zur Vorprüfung einzureichen:
Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das Raumprogramm
Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten
Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus- bzw. Umbau
Projektpläne (Vorprojekt)
Situationsplan
Grober Baubeschrieb
Der Erziehungsrat prüft die eingereichten Unterlagen und stimmt dem Bauvorhaben im Grundsatz zu oder lehnt es ab. Er kann Projektänderungen anordnen.
Art. 4 Einreichung des Subventionsgesuchs
Der Gemeinderat hat das Subventionsgesuch mindestens drei Monate vor Baubeginn dem Erziehungsdepartement einzureichen.
Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Subventionsgesuch einzureichen:
Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das Raumprogramm
Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus- bzw. Umbau
Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten
Detaillierter Baubeschrieb
Von der Gemeinde genehmigte Baupläne
Detaillierter Kostenvoranschlag
Finanzierungsplan
Allfällige Beschlüsse der Einwohnergemeinde(n)
Beschluss des Erziehungsrates zur Vorprüfung
Angaben zu allfälligen Überarbeitungspunkten oder Projektänderungen aus der Vorprüfung
Im Gesuch sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwendungen separat auszuweisen.
Art. 5 Prüfung des Subventionsgesuchs
Das Erziehungsdepartement prüft in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement das Subventionsgesuch und berechnet die subventionsberechtigten Aufwendungen.
Bei Bedarf können weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte eingeholt werden.
Art. 6 Zusicherung des Subventionsbeitrags
Das Erziehungsdepartement beantragt dem Regierungsrat die Zusicherung des Subventionsbeitrags.
Beim zugesicherten Subventionsbeitrag handelt es sich um den maximalen Beitrag des Kantons an den betreffenden Neu-, Aus- oder Umbau. An Kostenüberschreitungen, soweit sie nicht teuerungsbedingt sind, wird kein Beitrag geleistet, falls diese nicht vor Ausführung der Bauarbeiten durch einen zusätzlichen Beschluss des Regierungsrates genehmigt worden sind.
Der Regierungsrat beschliesst mit der Zusicherung des Subventionsbeitrags über allfällige weitere Subventionen gemäss Art. 6 Subventionsgesetz3.
Art. 7 Meldung Bauabschluss und Einreichung der Bauabrechnung
Der Bauabschluss ist dem Erziehungsdepartement unverzüglich zu melden. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bauarbeiten hat der Gemeinderat dem Erziehungsdepartement eine detaillierte Bauabrechnung einzureichen. Darin sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwendungen separat auszuweisen. Aus zureichenden Gründen kann die Frist verlängert werden.
Das Baudepartement berechnet aufgrund der eingereichten Bauabrechnung den endgültigen Subventionsbeitrag.
Der Regierungsrat kann den zugesicherten Subventionsbeitrag widerrufen, wenn die gesuchstellende Gemeinde die Bauabrechnung nicht fristgerecht einreicht.
Art. 8 Auszahlung des Subventionsbeitrags
Das Erziehungsdepartement beantragt dem Regierungsrat die Auszahlung des Subventionsbeitrags.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusicherung und Berechnung der Subventionierung von Schulbauten vom 17. Januar 1968.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 31.05.2024, S. 12