411.210
Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen
Vom 19.01.2004 (Stand 01.07.2016)
Der Kantonsrat Schaffhausen,
gestützt auf Art. 96 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,
beschliesst:
1 Grundlagen
Art. 1 Rechtsform, Sitz
Unter dem Namen «Schaffhauser Sonderschulen» besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Schaffhausen.
Die Schaffhauser Sonderschulen planen, regeln und führen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.
Art. 2 Zweck
Die Schaffhauser Sonderschulen bezwecken die Errichtung und den Betrieb eines sonderpädagogischen Kompetenzzentrums in den Bereichen Sprach- und Hörbehinderung sowie geistige, körperliche und weitere Behinderungen für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den Schaffhauser Sonderschulen und dem Erziehungsdepartement.
Die Schaffhauser Sonderschulen können alle Rechtsgeschäfte tätigen, welche der Erfüllung des Zweckes dienen, insbesondere auch Liegenschaften erwerben und Gebäulichkeiten erstellen.
Art. 3 Auftrag
Die Schaffhauser Sonderschulen orientieren sich an den Bildungszielen und Erziehungsgrundsätzen des kantonalen Schulrechts. Sie erfüllen die ihnen in den Leistungsvereinbarungen übertragenen Aufgaben.
Der Sonderschulrat erlässt die erforderlichen Reglemente und ein Leitbild.
Art. 4 Leistungserbringung
Die Schaffhauser Sonderschulen sind im Wesentlichen Leistungserbringer in folgenden Bereichen:
Sprach- und Hörbehinderung
geistige Behinderung
körperliche Behinderung und weitere Behinderungen
integrative Sonderschulung
schulergänzende Angebote
Art. 5 Anpassung der Angebote
Die Schaffhauser Sonderschulen tragen mit ihren Leistungen den Veränderungen im Bereich Sonderschulung Rechnung.
Art. 6 Zusammenarbeit
Die Schaffhauser Sonderschulen arbeiten zusammen mit den Behindertenorganisationen, Fachverbänden sowie weiteren Organisationen und Personen, die sich für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung einsetzen.
Art. 7 Dienstleistungen
Die Schaffhauser Sonderschulen können zum Erbringen von Dienstleistungen alle erforderlichen privat- und öffentlich-rechtlichen Verträge abschliessen.
Dienstleistungen sind in der Regel kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.
…
Art. 8 …
Art. 9 Qualitätssicherung
Die Schaffhauser Sonderschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse.
2 Schülerinnen, Schüler, Erziehungsberechtigte
Art. 10 Schülerinnen und Schüler
Die Schaffhauser Sonderschulen als Kompetenzzentrum stehen im Rahmen ihres Angebotes und ihrer Kapazitäten allen Kindern mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Schaffhausen offen, die eine Sonderschulung benötigen.
Der Sonderschulrat entscheidet, in welchen Bereichen ausserkantonale Kinder und Jugendliche aufgenommen werden. Er stellt Antrag an das Erziehungsdepartement für die Unterstellung der einzelnen Bereiche unter die IVSE (Interkantonale Vereinbarungen für soziale Einrichtungen).
Die Schaffhauser Sonderschulen achten die Persönlichkeit der von ihnen betreuten Schülerinnen und Schülern.
Die Rechte und Pflichten von Schülerinnen und Schülern richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulrechts.
Art. 11 Erziehungsberechtigte
Die Schaffhauser Sonderschulen achten die Rechte der Erziehungsberechtigten.
Sie arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages mit den Erziehungsberechtigten partnerschaftlich zusammen und beziehen diese in die Förderung ihrer Kinder mit ein.
Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulrechts.
…
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schaffhauser Sonderschulen
Art. 12 Anstellung und Mitsprache
Die Mitarbeitenden der Schaffhauser Sonderschulen werden öffentlich-rechtlich angestellt und unterstehen dem Personalrecht des Kantons. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.
Sie sind bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH zu versichern.
Es ist ihnen eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Person ihres Vertrauens als Vertretung im Sonderschulrat.
Der Sonderschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.
Art. 13 …
4 Kantonale Behörden
Art. 14 Kantonsrat
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
Ihm stehen folgende Befugnisse zu:
Festsetzung der kantonalen Beiträge an die Schaffhauser Sonderschulen im Rahmen des ordentlichen Budgets
Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Entlastung des Sonderschulrates
Art. 15 Regierungsrat
Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der vier bis sechs weiteren Mitglieder des Sonderschulrates
b) …
c) Genehmigung der vom Erziehungsdepartement ausgehandelten Leistungsvereinbarung
d) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates
e)–f) …
g) Wahl der Revisionsstelle
5 Organisation
Art. 16 Organe
Die Organe der Schaffhauser Sonderschulen sind:
der Sonderschulrat mit strategischer Verantwortung
die Geschäftsleitung mit operativer Verantwortung
die Revisionsstelle für die finanzielle Aufsicht
5.1 Der Sonderschulrat
Art. 17 Zusammensetzung und Wahl
Dem Sonderschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus:
1 Mitglied aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten
1 Mitglied als Vertrauensperson des Personals
2 Mitgliedern als Vertretung der Gemeinden
1 bis 3 weiteren Mitgliedern, vorzugsweise mit Wohnsitz im Kanton. Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Erziehungsdepartementes ist von Amtes wegen Mitglied
Die Mitglieder werden in der Regel auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind nach Ablauf einer Amtsdauer jeweils wieder wählbar. Die Amtsdauer entspricht jener der kantonalen Behörden.
Die Vertreterin oder den Vertreter der Erziehungsberechtigten bzw. die Vertrauensperson des Personals wählt der Regierungsrat auf Antrag des Elternrates resp. der Betriebskommission.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, an den Sitzungen des Sonderschulrates teil.
Der Sonderschulrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beiziehen.
…
Art. 18 Abberufung
Der Regierungsrat kann die gewählten Mitglieder jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 19 Funktion und Aufgaben
Der Sonderschulrat ist das strategische Führungsorgan der Schaffhauser Sonderschulen. Er ist dem Kanton für deren Führung verantwortlich. Er konstituiert sich selbst.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
a) Festsetzung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik
b) Erlass eines Leitbildes und der Reglemente
c)–d) …
e) Aufsicht über die Geschäftsführung der Schaffhauser Sonderschulen
f) …
g) Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung
h) …
i) Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung
j) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Erziehungsdepartement
k) Anträge an den Erziehungsrat über die vorzeitige Entlassung von Kindern aus der Schulpflicht im Sinne des Schulgesetzes
l) Festsetzung der Tarife für Angebote und Beratungsdienste, sofern diese in der Leistungsvereinbarung nicht geregelt sind
m) Genehmigung des Budgets der Schaffhauser Sonderschulen unter Vorbehalt von § 14 Abs. 2 lit. a
n) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates
o) Erteilen von besonderen Prüfungsaufträgen an die Revisionsstelle
p)–q) …
r) Anträge zuhanden des Regierungsrates zur Mitfinanzierung des Erwerbs von Grundstücken und Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten
s) Antrag an das Erziehungsdepartement für die Unterstellung einzelner Bereiche unter die IVSE (Interkantonale Vereinbarungen für soziale Einrichtungen)
t) Genehmigung des internen Kontrollsystems und der Risikobeurteilung
Art. 20 Delegation von Aufgaben
Der Sonderschulrat kann nach Bedarf die ihm im Geschäftsreglement zugewiesenen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an die Geschäftsleitung delegieren.
…
5.2 Die Geschäftsleitung
Art. 21 Auftrag
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Geschäftsführung und für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich dem Sonderschulrat zugewiesen sind.
Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für eine wirtschaftliche Verwendung der bewilligten Mittel.
Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.
Art. 22 Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer und den Leiterinnen und Leitern der verschiedenen Bereiche der Schaffhauser Sonderschulen.
Der Vorsitz der Geschäftsleitung obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Schaffhauser Sonderschulen nach aussen, soweit das Geschäftsreglement nichts anderes bestimmt.
5.3 Die Revisionsstelle
Art. 23 Anforderungen Wahl, Auftrag
Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der Schaffhauser Sonderschulen nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen.
Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle für die Dauer des Rechnungsjahres. Eine Wiederwahl ist möglich.
Sie erstattet dem Sonderschulrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates Bericht und stellt Antrag über Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
6 Leistungsvereinbarung, Berichterstattung
Art. 24 Leistungsvereinbarung
Der Sonderschulrat schliesst mit dem Erziehungsdepartement eine Leistungsvereinbarung ab. Diese bezeichnet die für ein ausreichendes Grundangebot zu erbringenden Leistungen und regelt Angebot, Menge, Qualität und Abgeltung.
Art. 25 Berichterstattung
Der Sonderschulrat unterbreitet dem Erziehungsdepartement periodisch einen Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.
7 Finanzierung
7.1 Mittel der Schaffhauser Sonderschulen
Art. 26 Kantonsmittel
Der Kanton beteiligt sich mit dem in der Leistungsvereinbarung ausgehandelten Betrag am Angebot der Schaffhauser Sonderschulen gemäss Schulgesetz.
Art. 27 Subsidiäre Haftung des Kantons
Der Kanton haftet subsidiär für Verbindlichkeiten der Schaffhauser Sonderschulen.
Art. 28 Drittmittel
Die weiteren Mittel der Schaffhauser Sonderschulen sind:
…
Abgeltungen und Schulgelder für auswärtige Kinder
Leistungen der Invalidenversicherung und der Krankenkassen
Elternbeiträge
Weitere Beiträge der öffentlichen Hand
Erträge aus Dienstleistungen zugunsten Dritter
Spenden
Aufnahme von Darlehen
Vermögenserträge
Die Spenden werden nicht zur Finanzierung des Angebotes gemäss den in der Leistungsvereinbarung umschriebenen Aufgaben eingesetzt.
7.2 Finanzhaushalt, Rechnungsführung
Art. 29 Finanzhaushalt
Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zu erstellen.
Das kantonale Finanzhaushaltgesetz findet keine Anwendung.
Art. 30 Rechnungsführung
Die Schaffhauser Sonderschulen führen eine eigene Rechnung. Diese wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und gemäss den Bestimmungen der IVSE (Interkantonale Vereinbarungen für soziale Einrichtungen) geführt.
Die Rechnung der Schaffhauser Sonderschulen beginnt jeweils am 1. Januar und wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
8 Aufsicht
Art. 31 …
Art. 32 Erziehungsrat und Erziehungsdepartement
Die Schaffhauser Sonderschulen unterstehen im schulischen Bereich gemäss kantonalem Schulrecht der Aufsicht des Erziehungsrates und des Erziehungsdepartementes.
Art. 33 Sonderschulrat
Der Sonderschulrat prüft im Rahmen seiner unmittelbaren Aufsicht die Qualität der erfüllten Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung.
9 Haftung und Verantwortlichkeit für Organe und Personal
Art. 34 Haftung
Die Haftung der Schaffhauser Sonderschulen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz.
10 Rechtsschutz
Art. 35 Rechtspflege
Der Erziehungsrat entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Entscheide des Sonderschulrates in Schulangelegenheiten.
Die Frist für sämtliche Rekurse und Beschwerden beträgt 20 Tage.
11 Schlussbestimmungen
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend die Errichtung und den Betrieb einer staatlichen Erziehungsanstalt für bildungsfähige schwachsinnige Kinder vom 16. Juli 1907 wird aufgehoben.
Art. 37 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt zusammen mit der Änderung vom 19. Januar 2004 des Schulgesetzes in Kraft1.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2004, S. 1321