413.103
Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule
Vom 20.11.2001 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf § 22 des Schuldekretes vom 27. April 19811,
beschliesst:
Art. 1 Rektorin, Rektor
Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Kantonsschule.
Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Rektoratskommission, einzelnen Mitgliedern der Rektoratskommission oder einer Lehrerkonferenz vorbehalten sind.
Art. 2 Rektoratskommission
Die Rektorin bzw. der Rektor, drei Prorektorinnen bzw. Prorektoren, die Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Administration bilden die Rektoratskommission.
Die Mitglieder der Rektoratskommission übernehmen die Verantwortung für bestimmte pädagogische und organisatorische Aufgaben.
Die Verantwortung für die Fachmittelschule (FMS) trägt die Leiterin bzw. der Leiter der Fachmittelschule.
…
Die Verantwortung für die Administration trägt der Administrator bzw. die Administratorin. Das Sekretariat, der Hausdienst, das Bibliothekspersonal und die Unterrichtsassistentinnen und ‑assistenten unterstehen dem Administrator bzw. der Administratorin.
Die Zuteilung der Verantwortungsgebiete wird durch die Rektoratskommission in eigener Kompetenz vorgenommen. Ein interner Wechsel der Gesamtleitung (Rektorin bzw. Rektor) oder der FMS-Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkonferenz, dem Erziehungsrat und dem Regierungsrat vollzogen werden.
Art. 3 Rückmeldung an Schulleitung
Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmeldung zur Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiterbeurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsichtskommission bestimmt das Verfahren.
Art. 4 Aufgaben der Rektoratskommission
Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben:
Koordinieren der Schulführung
Vorbereiten und Bearbeiten von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulentwicklung
Behandeln pädagogischer und organisatorischer Fragen, welche die Kantonsschule betreffen
Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz
Entscheiden über die Kreditzuteilungen
Planen und Organisieren aller Aufgaben im Rahmen der Lehrerbeurteilung
Entscheiden über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulen
Festlegen der Übertrittsbedingungen innerhalb der Mittelschule
Entscheiden bei Übertritten ohne Prüfung
Entscheiden über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schülerjahrgangs, zu den Aufnahmeprüfungen der Maturitätsschule und der Fachmittelschule (§ 17 Schuldekret)
Beraten schwerer Disziplinarfälle
Genehmigen der Statuten der Schülerorganisation und der Statutenänderungen
Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden
Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 5 Aufgaben der Mitglieder
Die einzelnen Mitglieder der Rektoratskommission haben unter anderem folgende Aufgaben:
Mitwirken bei der Anstellung von Lehrbeauftragten
Leiten von und Mitwirken in Wahlkommissionen
Besuchen des Unterrichtes und Qualifizieren der Lehrpersonen
Von den Aufgaben gemäss lit. b und c ist der Administrator bzw. die Administratorin ausgenommen.
Weitere Aufgaben können vom Rektor bzw. der Rektorin zugeteilt werden.
Art. 6 Unterrichtsverpflichtung
Für die Entlastung der Mitglieder der Rektoratskommission der Kantonsschule stehen insgesamt 75 Jahreslektionen (1 Jahreslektion = ein Jahr lang eine Lektion pro Woche) zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin im Verhältnis der zugewiesenen Aufgaben.
Überpensen können, Unterpensen müssen kompensiert werden. In begründeten Fällen werden Mehrlektionen bis maximal zwei Jahreslektionen ausbezahlt.
Art. 7 Besondere Aufgaben
Zur Entlastung von Lehrpersonen, die besondere Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Schulführung oder der Schulentwicklung erfüllen, stehen der Kantonsschule insgesamt 73 Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Von Amtsinhabern bereits vor der Inkraftsetzung absolvierte Amtsjahre werden bei der Berechnung ihrer Amtsdauer bezüglich der Amtszeitbeschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 26. Februar 1985.
Abl. 2001, S. 1759