455.201
Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
Vom 10.03.2009 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 20081,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeiten
Zuständige kantonale Behörde ist das Veterinäramt. Es vollzieht die ihm durch das Hundegesetz zugewiesenen Aufgaben.
Soweit das Gesetz oder ein Gemeindeerlass nichts anderes vorsehen, sind die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegenden Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Sache des Gemeinderates.
Art. 2 Prävention / Findel- und Verzichtstiere
Das Veterinäramt sorgt für die Umsetzung der präventiven Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1–3 des Gesetzes.
Das Departement des Innern ist im Rahmen der Voranschläge ermächtigt, mit Organisationen gemäss Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes Leistungsvereinbarungen über Beiträge für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren abzuschliessen.
2 Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
Art. 3 Rassentypenliste
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten reinrassige Hunde und Mischlingshunde der folgenden Rassentypen:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
American Pitbull
Cane corso
Dobermann
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastín Español
Mastino Napoletano
Presa Canario (Dogo Canario)
Rottweiler
Tosa
In Zweifelsfällen entscheidet das Veterinäramt auf Grund der Abstammungsnachweise, des äusseren Erscheinungsbildes und von Wachstumsmerkmalen.
Art. 4 Bewilligungsgesuche
Wer einen Hund der Rassentypenliste halten will, hat ein schriftliches Gesuch mit den vom Veterinäramt verlangten Angaben und Nachweisen zur gesuchstellenden Person und ihren kynologischen Fähigkeiten sowie zum Hund und zur Hundehaltung einzureichen.
Das Veterinäramt anerkennt auswärtige Haltungsbewilligungen, soweit sie gleichwertig sind.
Der Hund darf erst gehalten werden, wenn eine Haltungsbewilligung nach Art. 9 des Gesetzes vorliegt. Art. 9 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes bleiben vorbehalten.
Das Veterinäramt kann im Hinblick auf die vollständige Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern und Untersuchungen vornehmen.
Den Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den Haltungsbereichen des Hundes zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 5 Ausstellen der Bewilligung und Ausweis
Die Bewilligungen werden ausschliesslich auf die Halterin oder den Halter ausgestellt.
Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis, welcher den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.
Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder die Nichterteilung der Bewilligung der gesuchstellenden Person sowie der Wohnsitzgemeinde mit.
Art. 6 Änderungen
Änderungen, wie Adress- und Namensänderungen, Abgabe und Tod des Hundes, sowie Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind dem Veterinäramt zu melden.
3 Registrierung
Art. 7 Registrierung
Hunde sind gemäss den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu registrieren.
Die Gemeinden führen eine Hundekontrolle. Sie können zu diesem Zweck die zentrale Datenbank gemäss Art. 30 des Tierseuchengesetzes einsetzen.
Die Gemeinden verifizieren und erfassen die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 22 des Gesetzes zuhanden der zentralen Datenbank.
4 Abgabe und Gebühren
Art. 8 Kantonsbeitrag aus der Hundeabgabe
Der Beitrag nach Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes beträgt Fr. 30.00. Für Hunde gemäss Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes beträgt er die Hälfte.
Die Beiträge sind dem Veterinäramt zusammen mit einer Abrechnung jeweils per 30. September mit zu überweisen. Das Veterinäramt ist berechtigt, Einsicht in die Hundekontrolle zu nehmen.
Art. 9 Gebühren
Für behördliche Tätigkeiten und Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes werden Gebühren gemäss Verwaltungsgebührenverordnung2 erhoben.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2009 in Kraft.
§ 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2009
Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 2. September 2009 Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hat und einen Hund gemäss § 3 Abs. 1 lit. e–n hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäss Art. 9 des Gesetzes4 einreichen.
Für Hunde gemäss § 3 Abs. 1 lit. e–n, die bei Inkrafttreten dieser Änderung gehalten werden, entscheidet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der Bewilligungserteilung über die Notwendigkeit einer Ausbildung nach Art. 8 des Gesetzes5.
Abl. 2009, S. 391