500.102
Kantonale Alarmierungsverordnung
Vom 28.02.2017 (Stand 01.07.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf die Alarmierungsverordnung (AV) vom 18. August 20101 und Art. 4 Abs. 3 des Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) vom 22. August 20162,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für den Kanton und die Gemeinden:
die Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen (Empfehlungen und Anweisungen) an die Bevölkerung bei drohender Gefahr
die entsprechenden Zuständigkeiten und Abläufe
die technischen Systeme für die Warnung und Alarmierung
2 Warnung der Behörden und der Bevölkerung
Art. 2 Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen
Bei sich abzeichnenden Ereignissen oder Entwicklungen, welche die Gesundheit der Bevölkerung gefährden oder beeinträchtigen oder die Lebensgrundlagen der Bevölkerung bedrohen können, wird die Bevölkerung gewarnt, wenn es den zuständigen Stellen notwendig erscheint. Die Warnung wird über Radio und andere Medien verbreitet. Sie kann Verhaltensmassnahmen für die Bevölkerung enthalten.
Bei grösserer Unsicherheit über den Eintritt eines Ereignisses oder einer Entwicklung gemäss Abs. 1 ergeht lediglich eine Vorwarnung an die betroffenen Behörden.
Vorwarnungen und Warnungen werden befristet oder unbefristet ausgesprochen. Bei unbefristeten Vorwarnungen und Warnungen muss nach Ende der Gefahr eine Entwarnung gegeben werden.
Art. 3 Zuständigkeiten
Im Kanton sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig:
der Regierungsrat
die Leiterin bzw. der Leiter der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) und der Stab KFO
die weiteren zuständigen kantonalen Fachstellen
In den Gemeinden sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig:
der Gemeinderat
die Gemeindeführungsorgane bzw. die regionalen Führungsorgane (GFO/RFO)
die weiteren zuständigen kommunalen Fachstellen
Art. 4 Informationspflicht
Vor oder mit der Verbreitung einer Vorwarnung oder Warnung hat die Stelle, welche die Vorwarnung oder Warnung anordnet, die Einsatz- und Verkehrsleitzentrale der Schaffhauser Polizei (EZ/VLS), den Stab KFO und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden zu informieren.
3 Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
Art. 5 Anordnung eines Alarms
Besteht eine Gefahr für die Bevölkerung, wird sie alarmiert, wenn dies den zuständigen Stellen in der konkreten Situation notwendig erscheint. Die Alarmierung erfolgt mit stationären Sirenen und in Streusiedlungen mit mobilen Sirenen.
Die stationären Sirenen werden von der EZ/VLS oder von der Ersatzauslösestelle ferngesteuert ausgelöst. Ist die ferngesteuerte Auslösung nicht möglich, haben die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser der betroffenen Gemeinden für die Handauslösung der Sirenen vor Ort zu sorgen.
Die EZ/VLS informiert mit der Fernauslösung auch die GFO/RFO sowie die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser der betroffenen Gemeinden. Ist eine ferngesteuerte Alarmauslösung nicht möglich, werden die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser sofort für eine notwendige Handauslösung aufgeboten.
In den betroffenen Gemeinden mit Streusiedlungen haben die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser diese Region auch im Falle einer Fernauslösung selbständig mit den mobilen Sirenen zu alarmieren.
Art. 6 Orientierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
Die Stelle, die den Alarm anordnet, veranlasst bei der EZ/VLS unverzüglich eine ICARO-Meldung zur Information der Bevölkerung über die Medien sowie zur Orientierung der Nationalen Alarmzentrale, der Nachbarkantone und des grenznahen Auslandes.
Sie kann Verhaltensmassnahmen in Form von Empfehlungen oder zwingenden Anweisungen erteilen.
Sie informiert die Bevölkerung über die EZ/VLS:
über die Entwicklung der Gefahr
über die Aufhebung der Alarmierung nach Ende der Gefahr und
über die Lockerung und Aufhebung der Verhaltensmassnahmen
Die Leiterin bzw. der Leiter KFO und der Stab KFO, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden sind befugt, wichtige behördliche Informationen und Verhaltensmassnahmen auch ohne Anordnung eines Alarms zu verbreiten.
Art. 7 Zuständigkeiten
Im Kanton ist für die Anordnung eines Alarmes, für die Orientierung der Bevölkerung und für die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen zuständig:
die Leiterin bzw. der Leiter KFO und der Stab KFO
die Einsatzleitung
die zuständigen kantonalen Fachstellen
In den Gemeinden ist für die Anordnung eines Alarmes, für die Orientierung der Bevölkerung und für die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen zuständig:
die Leiterin bzw. der Leiter KFO und die GFO/RFO
die Einsatzleitung
Art. 8 Fehlalarm (Notabschaltung)
Die EZ/VLS leitet bei einem Fehlalarm einer Sirene umgehend die Notabschaltung vor Ort in die Wege, indem sie die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser aufbietet und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden orientiert.
Sie informiert umgehend per ICARO-Meldung über die Medien die Bevölkerung, die Nationale Alarmzentrale, die Nachbarkantone und das grenznahe Ausland.
4 Betrieb
Art. 9 Bevölkerungsschutz und Armee
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist für die kantonale Alarmierungsplanung zuständig.
Sie stellt die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Mittel und die Einsatzbereitschaft der involvierten Stellen sicher. Sie sorgt insbesondere für die Beschaffung der Komponenten der technischen Systeme, für den Bau neuer stationärer Sirenenstandorte, die periodischen Kontrollen und den Unterhalt der stationären und der mobilen Sirenen sowie für die notwendigen Notstromsysteme.
Art. 10 Alarmierungsverantwortliche und Alarmauslöser
Die GFO/RFO bestimmen eine Person als Alarmierungsverantwortlichen. Diese Person bestimmt pro stationäre und pro mobile Sirene je eine Person als Alarmauslöser und deren Stellvertretungen. Die GFO/RFO geben deren Kontaktangaben für das Aufgebot und für die Information im Ereignisfall dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee bekannt.
Die Alarmierungsverantwortlichen sind für die kommunalen Aufgaben zuständig, welche ihnen durch diese Verordnung oder durch das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee in Ausführung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung zugeteilt werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass durch die Alarmauslöser an allen Sirenen gleichzeitig eine Handauslösung (Notabschaltung) ausgeführt werden kann.
Art. 11 Liegenschaften
Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen haben gemäss Art. 22 der Alarmierungsverordnung auf ihren Grundstücken gegen angemessene Entschädigung die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt von technischen Einrichtungen, die der Alarmierung dienen, zu dulden. Dieses Recht kann dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee durch Bestellung einer Dienstbarkeit, erforderlichenfalls nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 21. Dezember 1964 durch Zwangsenteignung eingeräumt werden.
Zuständig zum Abschluss von Dienstbarkeitsvereinbarungen über Alarmierungseinrichtungen ist das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee.
Eigentümer und Eigentümerinnen haben entdeckte Mängel an technischen Einrichtungen, die der Alarmierung dienen, sowie einen Eigentümer- oder einen Mieterwechsel dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zu melden.
Art. 12 Sirenentest
Die EZ/VLS führt jeden Monat mindestens einen stummen Sirenentest durch. Für den Fall einer Fehlmanipulation bereitet sie eine ICARO-Meldung vor.
Mit dem jährlichen Sirenentest wird die Funktionsbereitschaft der Sirenen und der übermittlungstechnischen Einrichtungen der Alarmierungssysteme geprüft. Am festgelegten Tag werden gleichzeitig alle stationären und mobilen Sirenen ausgelöst und die vorgegebenen Alarmierungsrouten mit eingeschalteter Sirene abgefahren. Die Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Durchführung von Sirenentests und die kantonalen Durchführungsvorgaben des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee sind zu befolgen.
Die Alarmierungsverantwortlichen sind während dem jährlichen Sirenentest zuständig für die gleichzeitige akustische Prüfung, die visuelle Kontrolle und die Handauslösung der stationären Sirenen. Sie bieten hierzu die Alarmauslöser auf.
5 Kostentragung
Art. 13 Aufteilung
Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von technischen Einrichtungen, die der Alarmierung dienen. Entstehen den Gemeinden dabei als Bewilligungsbehörde oder als Liegenschaftseigentümer Auslagen, dürfen diese dem Kanton nicht in Rechnung gestellt werden.
Für die weiteren Aufwendungen des Alarmierungswesens richtet sich die Kostentragung nach Art. 20 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes.
6 Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Weisung für die Alarmierung der Bevölkerung des Kantons Schaffhausen vom 27. September 2004 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2017, S. 389