500.510
Dekret über den kantonalen Winkelriedfonds
Vom 25.11.1963 (Stand 01.04.2018)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
in der Absicht, die Zweckbestimmung des kantonalen Winkelriedfonds den heutigen Verhältnissen anzupassen.
beschliesst:
Art. 1
Aus dem Winkelriedfonds können auf Gesuch hin Beiträge geleistet werden:
an Vereinigungen, die sich dem Militär oder dem Zivilschutz widmen
an das militärische Vorunterrichtswesen
an das freiwillige, ausserdienstliche Schiesswesen
an Angehörige der Armee und des Zivilschutzes oder ihre Angehörige, sofern sie durch die Militärdienst- oder Zivilschutzleistung in finanzielle Bedrängnis geraten und nicht die Militärversicherung oder eine andere Institution genügend für die Unterstützung aufkommt
Art. 2
Über die Beiträge gemäss § 1 entscheidet das zuständige Departement.
Die Mittel für Beiträge gemäss § 1 lit. a bis c werden jährlich mit dem Budget festgesetzt.
Art. 3
Der Winkelriedfonds wird durch die Fondszinsen und allfällige Vergabungen geäufnet.
Art. 4
Der Fonds wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet.
Art. 5
Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft1 und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Es ersetzt das Dekret vom 19. Mai 1884.
Abl. 1963, S. 1381