510.101
Kantonale Militärverordnung
Vom 22.03.2016 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 11 Abs. 2, 121, 122 und 125 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 19951, Art. 189 Abs. 2 und 3, 191 Abs. 5 und 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 19272, Art. 34 und 35 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 20033 und Art. 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 19594 und Art. 23. Abs. 1 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 20045,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Militärbehörde
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Militärbehörde.
Sie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, die Wehrpflichtersatzabgabe und das Schiesswesen ausser Dienst, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nicht eine andere Stelle bezeichnen.
Art. 2 Militärkreis
Der Kanton Schaffhausen bildet einen Militärkreis.
Der Regierungsrat ernennt aus dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
Art. 2a Wehrpflichtersatz
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss dem WPEG6.
Die Zuständigkeit gemäss Art. 44 WPEG7 für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das WPEG8 bestimmt sich wie folgt:
Bussen und Geldstrafen verfügt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee.
Sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfüllt, ist die Staatsanwaltschaft die ordentliche Strafverfolgungsbehörde.
Die gerichtliche Beurteilung nach Art. 44 Abs. 4 WPEG9 obliegt dem Kantonsgericht Schaffhausen. Die angefochtene Verfügung gilt als Anklageschrift.
Art. 3 Schiesswesen ausser Dienst
Der Kanton Schaffhausen bildet einen Schiesskreis.
Das Finanzdepartement ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission.
Art. 3a Sportschiessanlagen
Der Betrieb von Sportschiessanlagen gemäss Art. 23 der Schiessanlagen-Verordnung10 ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee. Die für die Baubewilligung zuständige Behörde teilt dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee alle Baubewilligungen mit, die eine Sportschiessanlage betreffen.
Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte nimmt die Sportschiessanlagen hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen ab. Bei baulichen oder sicherheitstechnischen Veränderungen innerhalb der Anlage oder des angrenzenden Geländes sowie alle zehn Jahre ist die Sportschiessanlage erneut zu überprüfen.
Als kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonalen Schiessanlagenexperte ernennt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee:
eidgenössische Schiessoffiziere;
ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das erforderliche Fachwissen verfügt.
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee kann aus Sicherheitsgründen oder beim Fehlen der technischen Anforderungen die Sperrung oder die Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen. Sie kann für den Betrieb Auflagen und Bedingungen vorsehen.
Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte sowie das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee können aus Sicherheitsgründen oder beim Fehlen der technischen Anforderungen als vorsorgliche Massnahme die Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid verfügen.
Die Vergütung der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten richtet sich nach der Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)11 und bildet Teil der Bewilligungsgebühr.
Art. 4 Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrollen stellen der kantonalen Militärbehörde die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.
Sie haben die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 4a Verfahren
Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)12.
Art. 5 Besondere Rechtsmittel
Entscheide der kantonalen Militärbehörde betreffend das Militärstrafwesen können mit Disziplinarbeschwerde beim Finanzdepartement angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach den Art. 207 ff. des Militärstrafgesetzes13.
Einzige Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG14 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)15 ist das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen16 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Militärverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben.
Abl. 2016, S. 493