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514.521

Kantonale Waffenverordnung

Vom 15.12.1998 (Stand 01.12.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; WG),

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Zuständiges Departement für die Ausübung der Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenbestandteile und Munition ist das Finanzdepartement.

Es bezeichnet die Sachverständigen für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung von Waffenhandelsbewilligungen und Waffentragbewilligungen und regelt die Prüfungsorganisation.

Art. 2 Vollzug

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist die Schaffhauser Polizei zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung. Es obliegen ihr insbesondere:

  1. Erteilung, Verlängerung oder Entzug der gemäss der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition erforderlichen Bewilligungen

  2. Sicherstellung und Beschlagnahme von Waffen

Die Schaffhauser Polizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 38a WG.

Art. 3 Verfahren, Rechtsschutz

Auf das Bewilligungsverfahren gemäss § 2 Abs. 2 ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom anwendbar.

Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung werden unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 2 und 3 WG ausschliesslich von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.

Art. 4 Inkraftreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz (Waffenverordnung) vom 27. März 1973.

Abl. 1998, S. 1867