731.100
Elektrizitätsgesetz
Vom 24.01.2000 (Stand 01.10.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Öffentliche Aufgabe
Der Kanton sorgt für eine flächendeckende Grundversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie.
Zur Grundversorgung gehören:
der Bau und Betrieb des erforderlichen Leitungsnetzes
die regelmässige und ausreichende Versorgung mit elektrischer Energie
Zu diesem Zweck steht dem Kanton das ausschliessliche Recht zu, ein Netz zu errichten und zu betreiben.
Er kann Gebiete ausserhalb des Kantons versorgen.
Art. 2 Konzession
Der Kanton überträgt die Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben unentgeltlich an eine oder mehrere private oder öffentlich-rechtliche Konzessionärinnen.
Die Konzession darf 20 Jahre dauern und sich ohne Kündigung jeweils um die gleiche Dauer verlängern. Die Kündigung hat mindestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfolgen.
Konzessionsbehörde ist der Regierungsrat. Für die Konzessionserteilung werden für jede einzelne Konzession eine kostendeckende Verwaltungsgebühr sowie die erheblichen Barauslagen in Rechnung gestellt.
Art. 3 Elektrizitätswerke der Gemeinden
Gemeinden, welche bereits Elektrizitätswerke besitzen, erhalten eine Konzession für das bisherige Versorgungsgebiet. Innerhalb des Versorgungsgebietes sind sie berechtigt, das Verteilnetz im Rahmen dieses Gesetzes weiterzubetreiben und auszubauen.
Ausserhalb ihres bisherigen Versorgungsgebietes sind Gemeindewerke privaten Konzessionsbewerberinnen gleichgestellt.
Wandeln Gemeinden ihre Elektrizitätswerke in privatrechtliche Unternehmen um oder bringen sie sie in solche ein, so hat der neue Unternehmensträger Anspruch auf die Erteilung einer Konzession gemäss Art. 2 Abs. 2, solange die Gemeinde die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen hat.
Gibt die Gemeinde ohne Zustimmung des Regierungsrates die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen auf, so fällt die Konzession dahin.
Im Übrigen gilt Art. 2 sinngemäss.
Art. 4 Ablauf und Kündigung der Konzession
Nach Ablauf der Konzession gehen sämtliche betriebsnotwendigen Anlagen, Liegenschaften und Rechte gegen Entschädigung des Zeitwertes in das Eigentum des Kantons Schaffhausen über.
Der Zeitwert ist das Mittel zwischen dem Herstellungskostenwert unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf die Dauer der technischen Nutzbarkeit und dem nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Ertragswert.
Der Regierungsrat kann bei unzumutbarer Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben die Übernahme der Werke gemäss Abs. 1 verlangen.
Die Übernahme ist mindestens ein Jahr zum Voraus anzukündigen.
Art. 5 Rechtsnachfolge
Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die Rechte und Pflichten der Konzession im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine Rechtsnachfolgerin überträgt, fällt die Konzession dahin. Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung eines Teil- oder des Gesamtvermögens auf ein anderes Rechtssubjekt.
Art. 6 Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch
Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet, den Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von den Grundeigentümern eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt.
Die Benützung des Bodens im Gemeingebrauch durch die Netzbetreiberinnen, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wird nicht entschädigt.
Art. 7 Inanspruchnahme von privatem Grund
Den Netzbetreiberinnen steht zur Errichtung des Leitungsnetzes das Enteignungsrecht nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes zu.
Art. 8 Anschlusszwang und Anschlussgebühren
Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
Sie können kostendeckende Anschlussgebühren erheben.
Der Kanton hat das Recht, die Berechnungsgrundlagen bei der Netzbetreiberin zu überprüfen.
Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Kostenberechnung erlassen und Teilpauschalen vorsehen.
Art. 9 Lieferpflicht
Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe, die ihre Lieferantinnen nicht frei wählen können, sind zu gleichen Konditionen zu versorgen.
2 Besondere Bestimmungen EKS
Art. 10 Umwandlung
Das Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen (EKS) wird in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 OR mit einem Aktienkapital von Fr. 20'000'000.00 umgewandelt.
Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat. Er lässt die Gründungsstatuten vom Grossen Rat genehmigen.
Art. 11 Wahrnehmung der Aktionärsrechte
Die Aktionärsrechte des Kantons werden vom Regierungsrat ausgeübt.
Art. 12 Kompetenzen zur Veräusserung von Aktien
Der Kantonsrat kann die Veräusserung von Aktien an Dritte beschliessen, soweit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim Kanton bleibt. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Will der Kantonsrat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit aufgeben, unterliegt sein Beschluss dem obligatorischen Referendum.
Bei Entscheiden über die Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts ist der Kantonsrat vorgängig anzuhören. Der Beschluss des Kantonsrates ist für den Regierungsrat verbindlich.
Beschlüsse des Kantonsrates über eine Fusion der EKS oder des Leitungsnetzes als Teil davon mit anderen Gesellschaften oder über ihre Einbringung in eine Holdinggesellschaft unterliegen ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
Die Kompetenz zum Erwerb von Aktien der EKS richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.
Art. 13 Arbeitsbedingungen des Personals
Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt, sind die Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages.
3 Besondere Bestimmungen Axpo Holding AG
Art.
14 Axpo Holding AG Vertragswerk:
Aufgaben Regierungsrat
Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr.
Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass
die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraftwerke und Speicheranlagen in der Schweiz vollständig in öffentlicher Hand verbleiben,
sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Schaffhauser Energiepolitik orientiert,
die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,
der inländische Anteil an der Energieproduktion und -speicherung der Axpo Holding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.
Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärsbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.
Art.
14a Axpo Holding AG Vertragswerk:
Genehmigung durch den Kantonsrat
Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:
a) die Übertragung von Aktien
b) Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärsbindungsvertrags, die
i. das Stimmrecht des Kantons beschränken
ii. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen
c) der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.
Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.
4 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisheriger Erlasse
Das Gesetz betreffend die Beschaffung und Verteilung elektrischer Energie vom 3. März 1908 sowie das Dekret über die Organisation und Verwaltung des Elektrizitätswerkes des Kantons Schaffhausen (EKS) vom 9. September 1940 werden auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2000, S. 759