740.100
Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
Vom 06.06.2011 (Stand 01.11.2011)
Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Programms zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in der Agglomeration Schaffhausen (Agglomerationsprogramm 1. Generation).
Das Programm zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur umfasst alle Massnahmen des Strassen-, Schienen- und Langsamverkehrs, die vom Bund mit Beiträgen aus dem Infrastrukturfonds mitfinanziert werden.
Art. 2 Finanzierung
Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte mit Rahmen- oder Objektkrediten über die Umsetzung des Programmes beziehungsweise der einzelnen Etappen.
Rahmen- oder Objektkredite werden in der Regel brutto beschlossen. Sie reduzieren sich um Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.
Art. 3 Rahmenkredit
Innerhalb eines Rahmenkredites kann der Regierungsrat zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten geringfügige Verschiebungen vornehmen.
Er kann im Rahmen des Kredites verbindlich zugesicherte Bundesbeiträge vorfinanzieren.
Art. 4 Beiträge an die Gemeinden
An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz von den Schaffhauser Gemeinden umgesetzt und finanziert werden, beteiligt sich der Kanton nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden.
Art. 5 Beiträge der Gemeinden
An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz vom Kanton umgesetzt und finanziert werden, beteiligen sich die Schaffhauser Standortgemeinden nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden.
Für die Elektrifizierung der Bahnlinie Schaffhausen–Erzingen (–Basel) werden keine Gemeindebeiträge erhoben.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts1
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten2.
Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2011, S. 759