817.002
Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor
Vom 13.04.2022 (Stand 01.01.2023)
Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen,
gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle vom 9. September 1996 (LKV)1, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 3. Oktober 1995 (LGV)2, sowie Art. 4 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 10. Mai 2021 (EG LMG)3,
beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Interkantonales Labor» errichten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen (Partnerkantone) eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz und Laborbetrieb in Schaffhausen.
Das Interkantonale Labor betreibt mindestens eine Zweigstelle in einem weiteren Partnerkanton.
Art. 2 Zweck
Das Interkantonale Labor vollzieht das eidgenössische Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht für die Partnerkantone, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt (Lebensmittelkontrolle), sowie für den Kanton Schaffhausen das eidgenössische Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Chemikalienrecht.
Das Interkantonale Labor kann für die Partnerkantone weitere, sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderungen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffenen Partnerkantone zustimmen.
Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit den Partnerkantonen festgelegt.
2 Organisation
Art. 3 Organe
Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
die Aufsichtskommission
die Geschäftsleitung
die Revisionsstelle
Art. 4 Aufsichtskommission
Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ihrer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.
Die Aufsichtskommission:
genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget
wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz
überwacht die Geschäftsleitung
genehmigt den Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung
wählt die Revisionsstelle
erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorliegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen
Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle drei Regierungsmitglieder oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Beschlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erforderlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit voraus.
Art. 5 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Kantonschemikerin / der Kantonschemiker ist Mitglied der Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung:
ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich
erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission auf Wunsch weitere Auskünfte
ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen
Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung:
nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil
führt das Personal des Interkantonalen Labors
Art. 6 Revisionsstelle
Revisionsstelle des Interkantonalen Labors ist die Finanzkontrolle eines Partnerkantons oder ein qualifiziertes Revisionsunternehmen.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen Labors. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht.
3 Personal und Vollzug
Art. 7 Personal
Das Personal untersteht dem Personalrecht desjenigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gelten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.
Art. 8 Anwendbares kantonales Recht
Das Interkantonale Labor, handelnd durch seine Organe und das Personal, wendet in Erfüllung der ihm übertragenen Vollzugsaufgaben das geltende Recht desjenigen Partnerkantons an, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
Der Rechtsschutz gegen Rechts- und Realakte des Interkantonalen Labors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
Die Haftung für Schädigung Dritter durch Organe oder das Personal in der Ausübung amtlicher Tätigkeit richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
Art. 9 Amtshilfe und Datenbearbeitung
Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
4 Finanzhaushalt
Art. 10 Rechnungslegung und Ertrags- / Aufwandüberschuss
Das Interkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgs-, Geldfluss- und Investitionsrechnung sowie mit Anhang. Die Rechnungslegung für das Interkantonale Labor richtet sich nach HRM2.
Allfällige Ertrags- oder Aufwandüberschüsse können über das entsprechende Eigenkapitalkonto verbucht werden. Für dieses wird eine Höhe angestrebt, die rund 10% der Globalbeiträge der Partnerkantone ausmacht.
Die Aufsichtskommission regelt die Einzelheiten im Finanzreglement gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.
Art. 11 Globalbeiträge der Partnerkantone
Die vom Interkantonalen Labor zu erbringenden Leistungen werden von den Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegolten.
Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweiligen Partnerkanton zu erbringenden Leistungen.
Bei der alljährlichen Erstellung des Budgets werden der Standortvorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals berücksichtigt.
Das Interkantonale Labor stellt die Finanzierung von Erwerb, Instandhaltung, Unterhalt und Ersatz der Einrichtungen und Installationen durch Einbezug in das Budget und die Jahresrechnung sicher.
Art. 12 Gebühren
Das Interkantonale Labor erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.
Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise erhoben.
5 Aufsicht und Haftung
Art. 13 Aufsicht
Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug des eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerechts haften die Partnerkantone unbeschränkt und solidarisch. In den übrigen Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, für den die fragliche Amtshandlung ausgeübt worden ist.
Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle werden die Verbindlichkeiten nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partnerkantonen aufgeteilt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung wird durch die verbleibenden Partnerkantone weitergeführt.
Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am Eigenkapital des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen nicht.
Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors.
Art. 16 Aufhebungen bisheriger Vereinbarungen
Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 15. Dezember 2009 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Aufsichtskommission bringt die Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.
Abl. 2022, S. 836