832.111
Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes
Vom 09.07.1996 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf das Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. Juni 19961,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Dekrets aus. Einzelne Aufsichtsaufgaben werden dem Departement des Innern übertragen.
Aufgabe des Regierungsrates ist:
der Abschluss der Vereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse betreffend die Verwaltungskostenentschädigung
die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden
Aufgabe des Departements des Innern ist:
die Abrechnung mit dem Bund
die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht der AHV-Ausgleichskasse betreffend die Durchführung des Dekrets
der Abschluss von allfälligen Vereinbarungen mit den Versicherern betreffend die Auszahlung an die Versicherer gemäss § 18 Abs. 1 des Dekrets
Art. 2 Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse
Aufgabe der AHV-Ausgleichskasse ist:
die angemessene Information der Bevölkerung über die Prämienverbilligung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden
der Versand der Antragsformulare, das Festsetzen und Auszahlen der Prämienverbilligungsbeiträge
der Erlass von Verfügungen
die Ausübung der Parteirechte im Rechtsmittelverfahren
der Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Institutionen der Sozialhilfe betreffend Beitragszahlungen gemäss § 19 Abs. 1 des Dekrets
die Abrechnung mit dem Kanton über die ausbezahlten Beiträge
der Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht
die Vergütung des bundesrechtlich festgelegten Anteils der offenen Forderungen an die Versicherer und die Entgegennahme der Rückzahlungen gemäss Art. 64a Abs. 4 und 5 KVG
…
die Information der Gemeinden über säumige Prämienzahlerinnen und ‑zahler
Die Buchhaltung und Geschäftsführung der AHV-Ausgleichskasse betreffend die Durchführung der Prämienverbilligung wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, die auch für die Revision der AHV-Ausgleichskasse zuständig ist. Diese stellt den Bericht dem Departement des Innern zu.
Art. 3 Aufgaben der Gemeinden
Aufgabe der Gemeinde ist:
die Prüfung des Versicherungsobligatoriums
die Zuweisung von Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, zu einem Versicherer
…
die Mitwirkung bei der Überprüfung unvollständiger Anträge auf Prämienverbilligung
die Mitwirkung bei der Information der Bezugsberechtigten und der Bevölkerung
die Beratung und Unterstützung der Personen, die ihrer Prämienzahlungspflicht nicht nachkommen können gemäss § 26b Abs. 3 des Dekrets
die Information der AHV-Ausgleichskasse über Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen gemäss § 26b Abs. 3 des Dekrets
Die Gemeinde meldet der AHV-Ausgleichskasse die Stellen, denen die Aufgaben gemäss Abs. 1 übertragen werden.
Art. 4 Ausstand von Leistungserbringern
Leistungserbringer, welche im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)2 in den Ausstand treten wollen, haben dem Departement des Innern zeitgerecht Meldung zu erstatten.
2 Versicherungspflicht
Art. 5 Versicherungsnachweis
Die Gemeinde weist Personen, welche neu in der Schweiz Wohnsitz nehmen, sowie die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen schriftlich auf die Versicherungspflicht hin und fordert sie auf, innert 60 Tagen einen Versicherungsnachweis beizubringen bzw. ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne von § 6 einzureichen.
Werden die eingeforderten Unterlagen innert 60 Tagen nicht beigebracht, mahnt die Gemeinde die Betroffenen schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen von § 6.
Dasselbe gilt für Personen, welche auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt sind.
Für die Prüfung der Versicherungspflicht dieser Personen ist die AHV-Ausgleichskasse zuständig. Ergibt sich die Versicherungspflicht aus dem Bezug einer schweizerischen Rente, so ist die Gemeinsame Einrichtung zuständig.
Die Information dieser Personen und ihrer nichterwerbstätigen Familienangehörigen über die Versicherungspflicht erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse (Grenzgängerinnen und Grenzgänger), die Arbeitslosenkassen (Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung), die Gemeinden (nichterwerbstätige Familienangehörige von Kurz- und Jahresaufenthaltern sowie Niedergelassenen) oder die rentenauszahlenden Sozialversicherer (Rentnerinnen und Rentner). Das Migrationsamt und Passbüro, die Arbeitslosenkassen, die Gemeinden und die rentenauszahlenden Sozialversicherer melden der AHV-Ausgleichskasse die zur Überprüfung der Versicherungspflicht erforderlichen Daten.
Art. 6 Zuweisung zu einem Versicherer
Personen, welche innert 30 Tagen nach Versand der Mahnung gemäss § 5 Abs. 2 die einverlangten Unterlagen nicht beibringen, werden umgehend einem Versicherer zugewiesen.
In besonderen Fällen, insbesondere wenn offensichtlich kein genügender Versicherungsschutz vorhanden ist und keine Anstrengungen der Betroffenen zur Beseitigung des Mangels erkennbar sind, kann eine vorzeitige Zuweisung zu einem Versicherer vorgenommen werden.
Art. 7 Befreiung von der Versicherungspflicht
Personen, die von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden möchten, reichen bei der AHV-Ausgleichkasse ein entsprechendes Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Rentnerinnen und Rentner nach § 5 Abs. 5 reichen das Gesuch bei der Gemeinsamen Einrichtung ein.
Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet über die eingegangenen Gesuche im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unter Mitteilung an die Gesuchsteller und an die Gemeinde, in welcher sie wohnen.
Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular zu stellen, welches bei der Gemeinde oder bei der AHV-Ausgleichskasse erhältlich ist.
Art. 8 Abgewiesene Gesuche
Personen, deren Gesuch abgewiesen wurde, haben der Gemeinde innert 60 Tage nach Erhalt des Verfügung einen Versicherungsnachweis einzureichen.
Im Falle eines Rechtsmittelverfahrens ist der Versicherungsnachweis innert 30 Tagen ab dem Erwachsen des Entscheides in Rechtskraft einzureichen.
Im Säumnisfall verfährt die Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 2 und § 6.
Art. 9 Meldepflicht, Überprüfung
Von der Versicherungspflicht befreite Personen sind zur umgehenden Meldung an die Stelle, welche die Befreiung verfügt hat, verpflichtet, wenn kein gleichwertiger Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer mehr besteht oder wenn andere Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht dahinfallen.
Die AHV-Ausgleichskasse ist befugt, die weitere Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht periodisch zu überprüfen. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, die benötigten Unterlagen beizubringen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht widerrufen.
Art. 10 Rechtsmittel
Bei Entscheiden der AHV-Ausgleichskasse bezüglich der Befreiung von der Versicherungspflicht gelten die Rechtsmittel gemäss § 24 des Dekretes sinngemäss.
3 Prämienverbilligung
Art. 11 Antragsformulare
Die AHV-Ausgleichskasse stellt den ordentlich besteuerten Personen, die am 1. Januar im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben und aufgrund der Steuerdaten als mutmasslich beitragsberechtigt erkannt werden, ein Antragsformular zu.
Art. 12 Besondere Verhältnisse
Bei Personen, deren Ansprüche durch die Organe der Sozialhilfe direkt geltend gemacht werden, kann auf die persönliche Zustellung eines Antragsformulares verzichtet werden. Die betroffenen Personen sind vor Ablauf der ordentlichen Frist zur Einreichung der Anträge durch die Organe der Sozialhilfe schriftlich zu informieren. § 20 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 13 Anrechenbares Einkommen
…
Bei Personen, denen Beiträge aufgrund provisorischer Steuerdaten ausbezahlt wurden oder deren Antrag aufgrund provisorischer Steuerdaten abgewiesen wurde, wird von Amtes wegen eine Neuberechnung vorgenommen und eine Rückforderung bzw. Nachzahlung veranlasst, wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss definitiver Veranlagung für das massgebliche Basisjahr gegenüber dem angerechneten provisorischen Wert erhöht bzw. reduziert.
Art. 14 Ausschlussgründe
Personen, die für die im Regelfall massgebliche Steuerperiode drei Monate nach Ablauf der ordentlichen Frist ohne bewilligte Fristverlängerung keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Liegt die letzte definitive Steuerveranlagung mehr als drei Jahre zurück, kann das Verfahren sistiert werden.
Art. 15 Antragsverfahren
Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen den Antrag mit den notwendigen Angaben fristgerecht bei der AHV-Ausgleichskasse ein.
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die ordentliche Frist durch die AHV-Ausgleichskasse erstreckt werden.
…
Art. 16 Prüfung der Anträge
Die AHV-Ausgleichskasse prüft die eingereichten Anträge. Fehlen Angaben, so holt die AHV-Ausgleichskasse diese bei den antragsstellenden Personen, deren Wohnsitzgemeinden oder bei der kantonalen Steuerbehörde ein.
Art. 17 Ergänzende Abklärungen
Die AHV-Ausgleichskasse hat bei Zusatzabklärungen mit Fristansetzung ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.
Art. 18 Auszahlung
Ist eine Direkt-Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer gemäss § 17 Abs. 1 des Dekrets nicht möglich, erfolgt die Auszahlung in der Regel bargeldlos in einem Betrag an inländische Zahlungsadressen.
Haben mehrere Personen einen Gesamtanspruch, können die Beiträge auf Gesuch der anspruchsberechtigten Personen getrennt ausbezahlt werden.
Sozialhilfebehörden und andere unterstützende Stellen können eine Auszahlung der Beiträge im Sinne von § 18 des Dekrets ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen verlangen, wenn sie nachweisen, dass sie die Prämien bezahlt haben.
Art. 19–19bis …
Art. 20 Ergänzungsleistungen
An Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, werden keine Antragsformulare verschickt. Die AHV-Ausgleichskasse orientiert die betroffenen Personen.
Bei Personen, die während des Jahres einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erwerben, werden allfällige für dieses Jahr bereits geltend gemachte Prämienverbilligungsbeiträge angerechnet.
Bei Personen, die während des Jahres einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren, wird von Amtes wegen eine Neuberechnung der Prämienverbilligung vorgenommen. Bei dem neu ermittelten Prämienverbilligungsanspruch werden bereits ausgerichtete Beiträge berücksichtigt.
…
Art. 21 Quellensteuer, Beitragsberechtigung
Bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, wird das anrechenbare Einkommen aufgrund von 75 Prozent des der Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens berechnet.
In der Regel ist das Einkommen massgebend, welches im zweiten dem Zahlungsjahr vorangehenden Jahr erzielt wurde. In besonderen Fällen kann auf das Einkommen des Vorjahres oder das zu erwartende Einkommen des laufenden Jahres abgestellt werden.
Bei Personen, die sich nicht ganzjährig in der Schweiz aufhalten (Saisonniers), werden die Beiträge anteilsmässig ausbezahlt.
Art. 21bis EG-Bewohner, Beitragsberechtigung
Anspruchsberechtigte Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, haben zusammen mit ihren anspruchsberechtigten Familienangehörigen einen gemeinschaftlichen Anspruch.
Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind 75 Prozent des in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechneten quellensteuerpflichtigen Einkommen zuzüglich 10 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens dieser Personen massgebend. Beantragt eine Person Prämienverbilligung auch für Familienangehörige, so werden auch Einkommen und Vermögen der Familie einbezogen.
Massgebend sind die vom Bund festgelegten Richtprämien des jeweiligen Mitgliedstaates.
§ 21 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Anspruchsberechtigte Personen werden durch die AHV-Ausgleichskasse über das Verfahren zur Geltendmachung der Prämienverbilligung orientiert.
Art. 22 Quellensteuer, Verfahren
Quellensteuerpflichtige Personen erhalten in der Regel ein Antragsformular zugestellt. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben, können ein solches bei der AHV-Ausgleichskasse beziehen.
Die eingegangenen Gesuche werden durch die AHV-Ausgleichskasse geprüft.
Die Anträge werden durch die kantonale Steuerverwaltung um die massgeblichen Einkommenswerte ergänzt und anschliessend an die AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet.
Die AHV-Ausgleichskasse sorgt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung für die Information der Betroffenen.
Art. 23 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene
Das kantonale Sozialamt unterstützt die AHV-Ausgleichskasse mit den nötigen Angaben betreffend die asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen, deren Krankenversicherung durch den Bund gewährleistet wird (§ 9 Abs. 4 des Dekretes).
Art. 24 Anhang
Der massgebliche Anteil der anrechenbaren Prämien am anrechenbaren Einkommen gemäss § 10 des Dekrets, die Richtprämien gemäss § 11 des Dekrets und andere jährlich zu überprüfende Bestimmungen werden im Rahmen eines Anhanges zu dieser Verordnung geregelt.
4 Zahlungsverzug der Versicherten
Art. 24a Meldefrist der Sozialhilfebehörde
Die Sozialhilfebehörde meldet der AHV-Ausgleichskasse innert zwei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 26b Abs. 2 des Dekrets die Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen.
Art. 24b–24f …
Art. 24g Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
Als Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, gelten:
die Verfügung über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Verfügung über die Ausrichtung von Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende gemäss kantonalem Familien- und Sozialzulagengesetz
die Verfügung oder die Mitteilung über die Zusprechung von Sozialhilfeleistungen
Art. 24h Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG
Als Revisionsstelle gilt die Revisionsstelle des Versicherers nach Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12).
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Versicherungspflicht
Im Laufe des Jahres 1996 überprüfen die Gemeinden den Versicherungsschutz sämtlicher Gemeindeeinwohnerinnen und ‑einwohner.
Versicherungspflichtige Personen, bei denen das Bestehen eines genügenden Versicherungsschutzes nicht aufgrund der Mitgliederlisten der Krankenversicherer erkannt werden kann, sind durch die Gemeinden vor Ablauf des 3. Quartals schriftlich aufzufordern, einen Versicherungsnachweis beizubringen bzw. ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einzureichen.
Die Gemeinden sorgen dafür, dass sämtliche Personen, welche bis dahin keinen genügenden Versicherungsnachweis beigebracht haben bzw. nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden, bis spätestens 1. Januar 1997 einem Versicherer zugewiesen sind.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen zur Verbilligung der Krankenversicherungsprämien vom 20. Juni 1995 wird aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
A1 Anhang 1: Durchführung der Prämienverbilligung im Jahre 2026
Art. A1-0.1 Schwellenwert für den Bezug der Steuer- und Personendaten gemäss § 14 Abs. 1 und 1bis des Dekrets
Reineinkommen Fr. 150'000.00
Steuerpflichtiges Vermögen Fr. 600'000.00
Art. A1-1 Berechnungsgrundlagen, ordentliches Verfahren
Die anrechenbaren Prämien gemäss § 11 des Dekrets (Jahresprämien) werden für die Prämienregion 1 (Stadt Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall) wie folgt festgelegt:
Personen der Jahrgänge 2000 und älter: Fr. 5'947.00
Personen der Jahrgänge 2001 – 2007: Fr. 3'879.00
Kinder (Jahrgänge 2008 und jünger): Fr. 1'387.00
Für Personen mit Wohnsitz in der Prämienregion 2 (übrige Gemeinden) gelten folgende Richtprämien:
Personen der Jahrgänge 2000 und älter: Fr. 5'620.00
Personen der Jahrgänge 2001 – 2007: Fr. 3'618.00
Kinder (Jahrgänge 2008 und jünger): Fr. 1'295.00
Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von § 12 des Dekrets wird auf die Steuerfaktoren abgestellt, die an einem von den Steuerbehörden nach den technischen Erfordernissen des Vollzugs festzulegenden Datum im Januar 2026 verfügbar sind.
Art. A1-2 Versand Antragsformulare
Antragsformulare sind durch die AHV-Ausgleichskasse in der Prämienregion 1 zumindest jenen direkt besteuerten Personen zuzustellen, deren anrechenbares Einkommen im Sinne von § 12 des Dekrets über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes die folgenden Grenzwerte unterschreitet:
Alleinstehende Jahrgang 2000 und älter: Fr. 39'647.00
Alleinstehende Jahrgang 2001 bis 2005: Fr. 25'860.00
Verheiratete (gemeinsam besteuert): Fr. 79'294.00
Zuschlag pro Kind Jahrgang 2008 und jünger: Fr. 9'247.00
Zuschlag pro Kind Jahrgang 2006 / 2007: Fr. 25'860.00
Für die Prämienregion 2 gelten folgende Grenzwerte:
Alleinstehende Jahrgang 2000 und älter: Fr. 37'467.00
Alleinstehende Jahrgang 2001 bis 2005: Fr. 24'120.00
Verheiratete (gemeinsam besteuert): Fr. 74'934.00
Zuschlag pro Kind Jahrgang 2008 und jünger: Fr. 8'634.00
Zuschlag pro Kind Jahrgang 2006 / 2007: Fr. 24'120.00
Art. A1-3 Fristen
Für das Antragsverfahren gelten die folgenden Termine:
Versand der Antragsformulare an ordentlich besteuerte Personen: bis 31. Januar 2026
ordentliche Frist zur Einreichung der Anträge: 30. April 2026
letzte Nachfrist bei wichtigen Gründen gemäss § 15 Abs. 2: 15. Juni 2026
Abl. 1996, S. 939