900.101
Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz
Vom 16.02.1999 (Stand 01.10.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 12 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 23. November 1998,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Die Wirtschaftsförderung untersteht dem Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 2 Verfahren
Die Wirtschaftsförderungsstelle beantragt dem Volkswirtschaftsdepartement die Mittel für die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge. Dieses prüft die Anträge und leitet sie bei Zustimmung zum Entscheid an die zuständigen Stellen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene weiter.
2 Wirtschaftsförderungsmassnahmen
2.1 Wirtschaftsförderungsstelle
Art. 3 Leistungsauftrag
Der Regierungsrat überträgt die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle mit einem Leistungsauftrag Dritten.
Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über:
allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort-Marketing, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Unternehmen, Technologietransfer, Jungunternehmerförderung und Wohnort-Marketing
Form und Höhe der Vergütungen
Budget und Mittelverwendung
Controlling / Berichterstattung
Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung
Schweigepflicht
Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
Art. 4 Kostenbeteiligung
Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
Art. 5 Finanzierung
Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle werden durch den Staatsbeitrag gemäss Art. 9 des Wirtschaftsförderungsgesetzes sowie die Beteiligungen von Gemeinden und Dritten gedeckt.
2.2 Förderung einzelner Unternehmen
Art. 6 Innovation
Als innovativ gelten insbesondere Vorhaben, welche es den Unternehmen ermöglichen:
ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen oder neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit ihre Angebote den Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes entsprechend zu gestalten oder
Betriebe für Produktions- oder Dienstleistungszweige zu errichten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind
Art. 7 Forschung und Entwicklung
Die Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch den Kanton setzt voraus, dass die Vorhaben von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
…
Art. 8 Formen
Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können namentlich ausgerichtet werden in Form von:
Beiträgen zum verbilligten Erwerb von Grundstücken (Boden, Bauten, Baurechte usw.) zur Nutzung als Produktionsstätten
Arbeitsplatzbeiträgen
Bürgschaften für längstens acht Jahre
Zinskostenzuschüssen für höchstens fünf Jahre
Darlehen für höchstens fünf Jahre
Beiträgen zur Ermässigung von Gebühren und Tarifen
…
Die Förderungsbeiträge werden pro Vorhaben beschränkt auf:
Bürgschaften in der Höhe von höchstens ⅓ der Totalkosten des Vorhabens, jedoch maximal Fr. 500'000.00 und
andere geldwerte Leistungen von zusammen höchstens Fr. 500'000.00
Bei Vorhaben von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton können die Höchstgrenzen ausnahmsweise überschritten werden.
Art. 9 Leistungsvereinbarung
Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:
Tätigung von betragsmässig festgelegten Investitionen
Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen
Besetzung von Arbeitsplätzen durch Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen
Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Grundstücken
Berücksichtigung von Unternehmen der Region bei Kooperationen sowie bei Auftrags- und Arbeitsvergaben
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines definierten Grundangebots
Die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.
Werden einzelbetriebliche Förderungsbeiträge zu Unrecht bezogen oder werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, werden die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge ganz oder teilweise widerrufen und die Vereinbarung wird gekündigt. In diesem Fall werden die zu viel ausgerichteten Förderungsbeiträge vom Volkswirtschaftsdepartement zurückgefordert.
Art. 10 Pflichten
Wer um Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen:
ein Businessplan
der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 5 des Wirtschaftsförderungsgesetzes erfüllt
Verträge über eine allfällige Kreditgewährung und
Verträge über allfällige Kooperationen
2.3 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
Art. 11 Kantonale Leistungen
In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.
3 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1999, S. 281