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916.352

Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch

Vom 24.12.1953 (Stand 01.07.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 19051 und in Ausführung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 29. September 19532,

beschliesst:

Art. 1

Zur Feststellung der mit Rindertuberkulose und Bangbazillen infizierten Konsummilch werden vom Interkantonalen Labor, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt, die notwendigen Untersuchungen angeordnet.

Art. 2

Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.

Art. 3

Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.

Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.

Art. 4

Milch aus ausserkantonalen Gebieten, welche nicht bereits einer Kontrolle untersteht, die derjenigen im Kanton Schaffhausen entspricht, ist zu pasteurisieren.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 1953, S. 1414