916.352
Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch
Vom 24.12.1953 (Stand 01.07.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 19051 und in Ausführung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 29. September 19532,
beschliesst:
Art. 1
Zur Feststellung der mit Rindertuberkulose und Bangbazillen infizierten Konsummilch werden vom Interkantonalen Labor, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt, die notwendigen Untersuchungen angeordnet.
Art. 2
Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.
Art. 3
Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.
Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.
Art. 4
Milch aus ausserkantonalen Gebieten, welche nicht bereits einer Kontrolle untersteht, die derjenigen im Kanton Schaffhausen entspricht, ist zu pasteurisieren.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1953, S. 1414