111.315
Weisungen über das Verfahren bei Vernehmlassungen
Weisungen über das Verfahren bei Vernehmlassungen RRB vom 4. November 1977
1. Vernehmlassungsverfahren in
Bundesangelegenheiten
11. Eingang und Zuweisung
111.
Die an den Regierungsrat gerichteten Vernehmlassungsvorlagen werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement zur Ausarbeitung eines Regierungsratsbeschluss-Entwurfes für die Vernehmlassung zugewiesen.
112.
Sind mehrere Departemente zuständig, so erhalten neben dem federführenden Departement die mitbeteiligten Departemente eine Kopie der Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme.
113.
Besteht Unklarheit, welches Departement zuständig ist, entscheidet der Regierungsrat über die Zuweisung.
113.
) Alle an den Regierungsrat gerichteten Vernehmlassungsvorlagen werden auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung des Büros des Kantonsrates gesetzt, und zwar mit Titel, Ablauf der Vernehmlassungsfrist und Angabe des zuständigen kantonalen Departementes. Nötigenfalls ist eine besondere Bürositzung einzuberufen.
114.
Die Staatskanzlei registriert den Eingang der Vernehmlassungsvorlage und überwacht die Einhaltung des Ablieferungstermins der Vernehmlassung.
12. Anhörung weiterer Instanzen
121.
Das zuständige Departement kann im Einvernehmen mit dem Regierungsrat ein Vorverfahren durchführen. Es stellt dem Regierungsrat Antrag, welche Instanzen inner- oder ausserhalb der kantonalen Verwaltung anzuhören sind.
122.
Das zuständige Departement stellt auch Antrag bezüglich der Form des Vorbereitungsverfahrens (mündliche Anhörung, Konferenz, schriftliche Stellungnahme).
1. bis
) Ziff. 113 eingefügt am 17. November 1987; GS 90, 1060.
13. Interkantonale Vernehmlassung
Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung gemeinsamer Vernehmlassungen mit andern Kantonen.
bis 1
13. Stellungnahme durch den Kantonsrat )
1 Wenn das Büro die Mitwirkung des Kantonsrates beschliesst, ist von der Staatskanzlei nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement: − ein Zeitplan aufzustellen − gegebenenfalls um Fristerstreckung zu ersuchen beim Bund − die vom Regierungsrat verabschiedete Vernehmlassung umgehend dem Kantonsrat zu unterbreiten. 2 Die Stellungnahme des Kantonsrates ist in der regierungsrätlichen Vernehmlassung zu berücksichtigen.
14. Adressat und Inhalt der Vernehmlassung
141.
Der Regierungsrat richtet seine Vernehmlassungen an den Schweizerischen Bundesrat oder an das zuständige eidgenössische Departement (nicht an Bundesämter).
142.
In der Regel sind zunächst allgemeine Bemerkungen zur Vorlage anzubringen. Anschliessend ist auf die einzelnen Bestimmungen einzugehen, sofern Änderungen vorgeschlagen werden. Diese sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontroverse Bestimmungen zu beschränken.
15. Verteiler
151.
Die Vernehmlassungen sind in Kopie den solothurnischen Mitgliedern der Bundesversammlung, den Mitgliedern der für diesen Geschäftsbereich zuständigen kantonsrätlichen Kommission und auf Vorschlag des federführenden Departementes der akkreditierten Presse zuzustellen.
152.
Mit dem Vernehmlassungs-Entwurf lässt das federführende Departement der Staatskanzlei auch eine zusammenfassende Pressemitteilung zukommen.
16. Orientierung Dritter
Die Staatskanzlei ist ermächtigt, die Vernehmlassung auch Dritten auszuhändigen, sofern keine Gründe der Diskretion entgegenstehen. In Zweifelsfällen entscheidet der Staatsschreiber.
1. bis
) Abschnitt 13 eingefügt am 17 November 1987.
17. Vernehmlassung von Departementen
171.
Soweit Vernehmlassungen bei Departementen eingeholt und nicht vom Regierungsrat behandelt werden, antworten die Departemente unter Vorbehalt von Ziffer 173 direkt. Sie wenden dabei diese Richtlinien, insbesondere Ziffer 12, an.
172.
Die Departemente haben der Staatskanzlei von den direkt erhaltenen Vernehmlassungsvorlagen Kenntnis zu geben.
173.
Zu Fragen, die finanzielle Auswirkungen für den Kanton haben, hat das behandelnde Departement einen Mitbericht des Finanz- Departementes einzuholen.
174.
Bei Vernehmlassungen von Departementen unterbleibt in der Regel die Zustellung von Kopien an die eidgenössischen Parlamentarier, an Kantonsräte und an die Presse.
2. Kantonales Vernehmlassungsverfahren
21. Grundsatz
211.
Ein kantonales Vernehmlassungsverfahren wird vor dem Erlass von Gesetzen und vor dem Erlass von wichtigen Gesetzesänderungen oder Verordnungen durchgeführt.
212.
Der Regierungsrat kann für bestimmte Fragen ein Vernehmlassungsverfahren auch konsultativ im Sinne der Meinungsforschung anordnen. 1
213. ) Das Vernehmlassungsverfahren wird vom Regierungsrat angeordnet und im Amtsblatt publiziert. Die Publikation enthält:
a) den Titel der Vorlage b) den Hinweis, wo die Vorlage eingesehen und bezogen werden kann c) das Datum, bis zu welchem eine Stellungnahme eingereicht werden kann, und den Hinweis, wo die Stellungnahmen eingesehen werden können.
22. Anhörung weiterer Instanzen
221.
Es gilt das gleiche Verfahren wie bei Ziffer 121 und Ziffer 122.
222.
Der in die externe Vernehmlassung gehende Entwurf ist vorgängig dem Regierungsrat zur ersten Lesung zu unterbreiten.
223.
Die Einladung zur Vernehmlassung ergeht durch das zuständige Departement.
224.
Bei verwaltungsexternen Vernehmlassungen sind in der Regel zu begrüssen: − die im Kantonsrat vertretenen Parteien; − die Vereinigung solothurnischer Einwohnergemeinden;