111.423.1
Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer
Vom 03.05.1873 (Stand 03.05.1873)
Der Kantonsrat von Solothurn
auf Antrag des Regierungsrates
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2
Der Ertrag der Bettagssteuer ist zu einem vom Regierungsrat zu bezeichnenden den jeweiligen Zeitverhältnissen angemessenen Wohlthätigkeitszwecke zu verwenden.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
Inkrafttreten am 3. Mai 1873.
GS 2, 392